Full text : Die Reichseisenbahnen

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0.  Allgemeine  Regelung  und  Leitung  des  Betriebes
einschließlich  des  Betriebs-Maschinendienstes  und  des  Fahrplanwesens  im
durchgehenden  Güter-  und  Personenverkehr.  Allgemeine  Leitung
des  Beförderungsdienstes.  Wagenausgleich.
Zu  D.  In  der  Betriebsabteilung  müssen  sämtliche  Geschäfte,  die  den
Betrieb  auf  durchgehenden  Linien  angehen,  vereinigt  werden.  Auf  Einheitlichkeit ­
  der  Leitung  ist  größtes  Gewicht  zu  legen.
Die  Zuständigkeit  der  Generaldirektionen  auf  dem  Gebiete  des  Betriebes ­
  find  etwa  in  dem  Umfange  gedacht,  wie  der  Tätigkeitsbereich  der
jetzigen  Generalbetriebsleitung,  jedoch  mit  dem  grundlegenden  Unterschied,
daß  die  Generaldirektion  selbstverständlich  Befehlsgewalt  erhält.  Hierzu
träte  dann  das  Fahrplanwesen.  Die  Arbeit  der  Generaldirektion  beschränkt ­
  sich  hierbei  grundsätzlich  auf  die  obere  Leitung  und  die  grundlegenden ­
  Arbeiten.  Das  ist  auf  dem  Gebiete  des  Fahrplans  z.  B.  in
der  Art  gedacht,  daß  die  Generaldirektion  nach  den  Weisungen  der
Zentralstelle  bezüglich  der  Zahl  der  Züge,  der  Zugkilometer  usw.  die
Fahrpläne  der  maßgebenden  Hauptzüge  (z.  B.  der  durchgehenden
Schnellzüge),  nötigenfalls  im  Benehmen  mit  den  Nachbar-Genernldirektionen,
  festlegt,  während  die  Ausarbeitung  der  Fahrpläne  wie
bisher  bei  den  (Betriebs-)  Direktionen  erfolgt.  Es  würde  also  an  die
Stelle  der  Verhandlungen  zahlreicher  Verwaltungen  (Fahrplankonferenzen) ­
  die  Entscheidung  der  Generaldirektion  treten,  natürlich ­
  soweit  nötig  nach  Anhörung  der  Betriebsdirektionen.  Auch  die
Zentralstelle  würde  damit  im  Fahrplanwesen  wesentlich  entlastet.
Zur  Zuständigkeit  der  Generaldirektionen  gehören  Programme  zur
Entwicklung  und  Erweiterung  des  Eisenbahnnetzes  (B  a  u  protz ­
  r  a  m  m  e)  vom  Standpunkte  des  Verkehrs,  des  Betriebes  und  der
Finanzwirtschaft.  Die  Aufstellung  solcher  Bauprogramme  und  deren
ständige  Fortentwicklung  nach  der  jeweiligen  Lage  ist  von  der  größten
Wichtigkeit,  einmal  für  die  Bewältigung  der  Betriebsausgaben,  sodann
aber  auch  in  Rücksicht  auf  die  sparsame  und  zweckentsprechende  Verwendung ­
  der  Geldmittel.
Zur  Zuständigkeit  der  Generaldirektionen  im  Zusammenhange  mit
dem  Betriebe  gehört  endlich  die  Güterwagenoerteilung  im  Gesamtbezirk.
Der  Generaldirektion  (Betriebsabteilung)  ist  ein  W  a  g  e  n  a  m  t  für  die
Wagenverteilung  anzugliedern.  Die  Zentral-Wagenverteilung
wird  wie  bisher  durch  ein  H  a  u  p  t  -  W  a  g  e  n  a  m  t  zu  erfolgen  haben.
E.  Werkstätkenwefen.  Verteilung  der  Fahrzeuge  auf  die  Werkstätten. ­
  Beschaffung  von  Fahrzeugen  und  Oberbaumaterialien  nach
einem  besonderen  Beschaffungsplan.  Technisches  Versuchswesen.
Zu  E.  Im  Bereiche  der  Werkstättenverwaltung  gehören
die  Betriebswerkstätten  zum  Betriebsmaschinendienst  und  wären  demgemäß ­
  überall  den  Vetriebsdirektionen  zu  unterstellen:  dagegen  bedürfen
            
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