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selbständiger zu stellen sein. Für jeden Ausschuß ist eine Generaldirektion
geschäftsführend. Sie erhält erforderlichenfalls für diesen Zweck ein
Konstruktionsbureau. Die Beschlüsse des Ausschusses werden verbindliche
Kraft erhalten müssen. Auf diesem Wege können auch die Bedenken der
bisher selbständigen Verwaltung gegen eine zu weit gehende Zentrali
sation gemildert oder beseitigt werden. Die erforderliche Aufsicht der
Zentralstelle wäre durch Entsendung stimmberechtigterKommissarezusichern.
Die Generaldirektionen wären endlich auch in der Lage, den Zu
sammenhang zwischen Eisenbahnverkehr und Binnen
schiffahrt herzustellen und zu pflegen. Der Mangel dieses Zu
sammenhanges ist im Laufe des Krieges stark in die Erscheinung getreten.
Die Präsidenten der Generaldirektionen sind den Mitgliedern
des Reichseisenbahndirektoriums, die Mitglieder der Generaldirek
tionen den Präsidenten der Betriebsdirektionen gleichzustellen. Den
Präsidenten wird, wie dem bisherigen Direktionspräsidenten, grundsätz
lich die endgültige Entscheidung unter eigener Verantwortung zu belassen
sein. Indessen bedarf es der Prüfung, ob nicht die nach obigem reorgani
sierten Kollegien erweiterte Befugnisse, namentlich in grundsätzlich
wichtigen Angelegenheiten, erhalten sollten. Es find das Fragen, die
auch bei Privatunternehmungen eine Rolle spielen (vgl. den Gegensatz
zwischen Direktionsverfassung und Leitung durch einen Generaldirektor).
Bei jeder Generaldirektion wäre ein Landeseisenbahnral zu bilden.
Er wird sich zweckmäßig zusammensetzen:
a) aus den Vertretern der Handelskammern und der Wirtschafts
verbände, wie sie bisher zu den Bezirkseisenbahnräten wahl
berechtigt waren,
b) aus Vertretern der Kommunalverbünde des Bezirks (etwa der
preußischen Provinzen bzw. der Bundesstaaten des Bezirks),
c) aus Vertretern der Angestellten.
Diesen Landeseisenbahnräten wäre — abweichend von dem in Preußen
bestehenden Zustande — in gewissem Umfange eine beschließende
Mitwirkung zu gewähren.
Die Beteiligung der Angestellten an der Verwaltung ist eine
Neuerung. Sie entspricht meinem Vorschlage, den Angestellten eine Ver
tretung im Verwaltungsrat der Reichseisenbahngesellschaft zu gewähren*).
Die Vertreter der Angestellten wären von Verbänden zu wählen, denen
auch bei einer im dritten Kapitel zu erörternden Reform der Gehalts
und Lohnpolitik besondere Aufgaben zugewiesen werden könnten. Die
Angestellten erhielten somit eine doppelte Vertretung in der
Zentralstelle: unmittelbar durch Entsendung von Vertretern in
den Reichseisenbahnrat, sodann mittelbar durch ihre Vertreter in
*) Vgl. S. 37 u. S. 61 ffg.
Ouaatz, Reichseisenbahnen.
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