Full text: Die Reichseisenbahnen

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achtens wird aber ein ähnliches System, wie es an den großen Wasser 
straßen für die Getreideeinfuhr aus dem Auslande sich als notwendig er 
wiesen hat, auch für die Erzeugung im Inlands wertvolle Dienste leisten 
können. 
Wenn hiernach dem Zusammenschluß der Lokalbahn 
unternehmungen in großem Umfange das Wort geredet wird, so 
ist damit nicht notwendig eine Zentralisation des Betriebes, d. h. die 
Beseitigung der Einzelunternehmen verbunden. Es würde viel 
mehr vollständig genügen, die bestehenden Unternehmungen tunlichst 
in den Rahmen einer Gesamtorganisation, einer Muttergesellschaft auf 
zunehmen, die für die Beachtung der großen Gesichtspunkte in der Finan 
zierung, im Bau, in der Verwaltung, im Betriebe und in den technischen 
Einrichtungen sorgt. Neue Kleinbahnen aber wären nur dieser 
Mutter- oder Hauptgesellschaft zu genehmigen, die deren Betrieb je nach 
den örtlichen Verhältnissen als möglichst selbständige Einzelunter 
nehmen organisiert. 
Ein gutes Vorbild gibt die Ordnung des belgischen Kleinbahn 
wesens*). 
Für die Ausführung von Kleinbahnen hat in Belgien eine besondere 
Gesellschaft, die Sociötö nationale des chemins de fer vicinaux, ein aus 
schließliches Recht, sofern nicht die Regierung im Einzelfalle etwas 
anderes bestimmt. Die Socists nationale steht unter der Aufsicht der 
Regierung und darf weder von den Provinzen noch von den Gemeinden 
besteuert werden. 
Die Gesellschaft wird verwaltet von einem Verwaltungsrat, 
bestehend aus einem Präsidenten und sechs Mitgliedern, sowie von einem 
Generaldirektor. Die Regierung ernennt den Präsidenten und 
drei Mitglieder des Verwaltungsrats: die drei anderen Mitglieder 
werden von der Generalversammlung der Aktionäre ernannt. Der Ge 
neraldirektor wird vom König ernannt. 
Der Verwaltungsrat hat weitgehende Rechte: er beantragt und 
übernimmt alle Genehmigungen, schließt alle Verträge ab, setzt die 
Dividende fest, gibt die Schuldverschreibungen aus und vertritt überhaupt 
die Gesellschaft nach außen. Er setzt auch die Dienstanweisungen, Ge 
hälter, Löhne und Tarife fest. 
Der Generaldirektor hat die ausführende Gewalt, im Verwaltungs 
rat hat er nur beratende Stimme. 
Daneben besteht ein Prüfungsorgan in Gestalt eines Aufsichts 
rats. Er besteht aus neun Mitgliedern, welche die Generalversammlung 
wählt. Die Generalversammlung besteht aus den Aktionären, dem Ver 
waltungsrat, dem Generaldirektor und dem Aufsichtsrat. Jede Provinz 
*) Kayfer: „Die belgischen Kleinbahnen." Berlin 1911. Julius Springer.
	        
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