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achtens wird aber ein ähnliches System, wie es an den großen Wasser
straßen für die Getreideeinfuhr aus dem Auslande sich als notwendig er
wiesen hat, auch für die Erzeugung im Inlands wertvolle Dienste leisten
können.
Wenn hiernach dem Zusammenschluß der Lokalbahn
unternehmungen in großem Umfange das Wort geredet wird, so
ist damit nicht notwendig eine Zentralisation des Betriebes, d. h. die
Beseitigung der Einzelunternehmen verbunden. Es würde viel
mehr vollständig genügen, die bestehenden Unternehmungen tunlichst
in den Rahmen einer Gesamtorganisation, einer Muttergesellschaft auf
zunehmen, die für die Beachtung der großen Gesichtspunkte in der Finan
zierung, im Bau, in der Verwaltung, im Betriebe und in den technischen
Einrichtungen sorgt. Neue Kleinbahnen aber wären nur dieser
Mutter- oder Hauptgesellschaft zu genehmigen, die deren Betrieb je nach
den örtlichen Verhältnissen als möglichst selbständige Einzelunter
nehmen organisiert.
Ein gutes Vorbild gibt die Ordnung des belgischen Kleinbahn
wesens*).
Für die Ausführung von Kleinbahnen hat in Belgien eine besondere
Gesellschaft, die Sociötö nationale des chemins de fer vicinaux, ein aus
schließliches Recht, sofern nicht die Regierung im Einzelfalle etwas
anderes bestimmt. Die Socists nationale steht unter der Aufsicht der
Regierung und darf weder von den Provinzen noch von den Gemeinden
besteuert werden.
Die Gesellschaft wird verwaltet von einem Verwaltungsrat,
bestehend aus einem Präsidenten und sechs Mitgliedern, sowie von einem
Generaldirektor. Die Regierung ernennt den Präsidenten und
drei Mitglieder des Verwaltungsrats: die drei anderen Mitglieder
werden von der Generalversammlung der Aktionäre ernannt. Der Ge
neraldirektor wird vom König ernannt.
Der Verwaltungsrat hat weitgehende Rechte: er beantragt und
übernimmt alle Genehmigungen, schließt alle Verträge ab, setzt die
Dividende fest, gibt die Schuldverschreibungen aus und vertritt überhaupt
die Gesellschaft nach außen. Er setzt auch die Dienstanweisungen, Ge
hälter, Löhne und Tarife fest.
Der Generaldirektor hat die ausführende Gewalt, im Verwaltungs
rat hat er nur beratende Stimme.
Daneben besteht ein Prüfungsorgan in Gestalt eines Aufsichts
rats. Er besteht aus neun Mitgliedern, welche die Generalversammlung
wählt. Die Generalversammlung besteht aus den Aktionären, dem Ver
waltungsrat, dem Generaldirektor und dem Aufsichtsrat. Jede Provinz
*) Kayfer: „Die belgischen Kleinbahnen." Berlin 1911. Julius Springer.