Full text : Die Reichseisenbahnen

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sollte  von  einem  Vorstande  geführt  werden,  dessen  Vorsitzender  zugleich
der  Vorsitzende  der  Gesellschaftsversammlung  sein  sollte.  Der  Gesellschaft ­
  war  eine  weitgehende  Selbstverwaltung  zugedacht.
Die  Verhandlungen  über  diese  Gedanken  haben  eine  längere  Zeit
in  Anspruch  genommen  und  sind  augenscheinlich  durch  die  Staatsnmwälzung
  zum  Stillstand  gekommen.
Knüpft  man  an  diese  Vorgänge  und  Vorbilder  an,  so  kommt  man  zu
folgenden  Vorschlägen  für  die  Neuordnung  des  preußischen  Kleinbahnwesens.

Die  dem  Lokalverkehr  dienenden  Verkehrsunternehmungen  eines
Wirtschaftsgebiets  würden  in  einer  haupkgefellfchafl  zusammengeschlossen
werden.  Als  Gegenstand  des  Unternehmens  käme  in  Betracht:
a.)  der  Erwerb,  Bau,  Betrieb  und  Überwachung  von  Lokalbahnen
(Nebenbahnen,  Kleinbahnen,  Straßenbahnen  usw.);
b)  desgleichen  von  Hafenanlagen:
o)  der  Erwerb,  Einrichtung,  Betrieb  und  Überwachung  von  Kraftfahrlinien,
  Expreßgutverkehr  und  anderen  Transportunternehmungen:
d)  der  Betrieb  von  Geschäften,  die  mit  derartigen  Transportunternehmungen
  zusammenhängen,  z.  B.  Lagergeschäft,  Speichere!  usw.
Die  Hauptgefellschaft  selbst  ist  als  F  i  n  a  n  z  g  e  s  e  l  l  s  ch  a  f  t  gedacht. ­
  Der  Betrieb  der  Einzelunternehmungen  würde  in  den  verschiedensten ­
  Unternehmungsformen  geführt  werden  können,  wie  sie  für
die  Eigenart  jedes  Betriebes  passend  sind.  Bestehende  Unternehmungsformen ­
  wären  hierbei  tunlichst  zu  schonen.  Insbesondere  könnten  die
jetzt  bestehenden  Kleinbahngesellschaften  erhalten  werden.  Der  Hauptgesellschaft ­
  wäre  nur  in  irgendeiner  Form  die  Kontrolle  zu  sichern.
Als  Teilhaber  der  Haupkgefellschaft  kämen  in  Betracht:
a)  die  politischen  Körperschaften,  in  Preußen  die  Provinzen;
b)  die  Reichseisenbahngesellschaft;
c)  die  von  der  Hauptgesellschaft  umfaßten  Einzelunternehmungen.
Die  Beteiligung  der  Reichseisenbahngesellschaft  wird  unvermeidlich ­
  sein  mit  Rücksicht  auf  den  engen  Zusammenhang  des  allgemeinen
Verkehrs  mit  dem  Lokalverkehr.  Es  muß  durchaus  vermieden  werden,
daß  sich  zwischen  den  Lokalbahngesellschaften  und  der  Reichseisenbahngesellschaft ­
  eine  Art  Gegnerschaft  entwickelt.  Die  Reichsbahnen  (Hauptbahnen) ­
  müssen  ständig  über  die  Bedürfnisse  und  die  Lage  des  lokalen
Verkehrs  unterrichtet  sein.  Das  wird  am  ersten  durch  Mitarbeit  erreicht.
Auch  wird  es  die  Sache  fördern,  wenn  die  Reichsbahn  finanziell  an  den
Ergebnissen  des  Betriebes  der  Lokalbahngesellschaften  beteiligt  ist.
Für  das  Maß  der  finanziellen  Beteiligung  der  Reichsbahnen  sowie
die  ihnen  organisationsmäßig  zu  sichernden  Rechte  (Vertretung  in  den
Aufsichtsräten  usw.)  wäre  das  Nötige  in  einem  zu  erlassenden  Gesetz  über
            
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