Full text: Die Reichseisenbahnen

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Mitgliedern zu beschränken, damit er in der Lage ist, sich auch an den 
laufenden Verwaltungsgeschäften zu beteiligen. Ihm wäre etwa die 
Genehmigung der Jahresabschlüsse und Bilanzen, ferner der größeren 
Finanzoperationen, Baupläne, sowie der wichtigeren Anstellungs- und 
Lieferungsaufträge zu übertragen. 
Die Generalversammlung hätte naturgemäß aus den Vertretern der 
bei der Gesellschaft Beteiligten zu bestehen. 
Das Aufsichksrechk des Staates wäre etwa in ähnlicher Weise zu 
sichern wie das Aufsichtsrecht des Reiches gegenüber der Reichseisen- 
bahngesellschast. Weitere Aufsichtsrechte erscheinen überflüssig. Auch 
bei der Zulassung von Neuunternehmungen erscheint die Prüfung der 
Bedürfnisfrage durch den Staat nur dann erforderlich, wenn das Ent 
eignungsrecht angestrebt wird.
	        
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