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Mitgliedern zu beschränken, damit er in der Lage ist, sich auch an den
laufenden Verwaltungsgeschäften zu beteiligen. Ihm wäre etwa die
Genehmigung der Jahresabschlüsse und Bilanzen, ferner der größeren
Finanzoperationen, Baupläne, sowie der wichtigeren Anstellungs- und
Lieferungsaufträge zu übertragen.
Die Generalversammlung hätte naturgemäß aus den Vertretern der
bei der Gesellschaft Beteiligten zu bestehen.
Das Aufsichksrechk des Staates wäre etwa in ähnlicher Weise zu
sichern wie das Aufsichtsrecht des Reiches gegenüber der Reichseisen-
bahngesellschast. Weitere Aufsichtsrechte erscheinen überflüssig. Auch
bei der Zulassung von Neuunternehmungen erscheint die Prüfung der
Bedürfnisfrage durch den Staat nur dann erforderlich, wenn das Ent
eignungsrecht angestrebt wird.