Full text : Die englische Agrarenquete von 1913

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Zweiter  Teil,

die  Anpassungs-  und  Einrichtungskosten  sich  dadurch  zu  reduzieren,  ein
gewisser  erheblicher  Zuschlag  bleibt  unabänderlich.  Die  Hauptklage  geht
dahin,  daß  der  Small  Holder  im  Grunde  genommen  (vermittels  der
von  ihm  aufzubringenden  Amortisationsquote)  das  Land  für  die  Grafschaftsräte ­
  kaufen  soll.  Eine  Abhilfe  läge  darin,  daß  der  Staat  die
Amortisation  aus  den  allgemeinen  Fonds  bestritte;  der  Gesamtaufwand
dafür  wäre  unbedeutend.  Nach  der  bisherigen  Praxis  ist  der  im  Auftrag ­
  des  Landwirtschaftsministeriums  Schätzende  ein  Landmesser  mit
Privatpraxis.  Ohne  direkte  Borwürfe  gegen  diese  Einrichtung  erheben
zu  können,  würden  wir  es  doch  vorziehen,  ganz  unparteiisch  unabhängige ­
  Schiedsrichter  zu  bestellen,  eine  weitere  Aufgabe  für  den  so  oft
vorgeschlagenen  Landgerichtshof.  In  der  Ausübung  der  Pachtrevision
würde  er  sich  bedeutende  Erfahrung  in  Abschätzung  des  Landwertes
aneignen.
Schwerwiegend  ist,  daß  unter  dem  bestehenden  System  der  Small
Holder  neben  der  zu  hohen  Pacht  sehr  hohe  Steuern  zahlt.  Er  muß
zusehen,  wie  benachbarte  größere  Farmer  nach  ihrer  proportional
niedrigeren  Pacht  niedrigere  Steuern  zahlen.  Ferner  wird  er,  wie  alle
anderen  Farmer  auch,  nach  seinen  Meliorationen  eingeschätzt,  eine  Tatsache, ­
  die  viele  Small  Holdere  davon  absehen  läßt,  beispielsweise  ein
Glashaus  zu  bauen  oder  andere  Verbesserungen  vorzunehmen.
Die  Nachfrage  nach  Small  Holdings  bleibt  weit  und  breit  unbefriedigt. ­
  In  Norfolk  z.  B.  sind  seit  dem  Erlaß  des  Small  Holdings
Act  4000  ha  angekauft  worden,  ohne  die  stets  steigende  Nachfrage
befriedigen  zu  können.  Der  Bericht  des  Landwirtschaftsmiuisteriums
deutet  darauf  hin,  daß  die  stetig  steigende  Nachfrage  nach  Land  viel
mehr  der  Energie  und  Tüchtigkeit  als  etwa  dem  Mangel  an  Entgegenkommen ­
  seitens  des  Grafschaftsrates  zuzuschreiben  ist.
Nach  der  Meinung  der  kleinen  Leute  sind  die  Grafschaftsräte  nicht  aus
den  richtigen  Männeru  zusammengesetzt.  Großgrundbesitzer  und  Pächter
befreunden  sich  nicht  leicht  mit  kleinen  Leuten,  die  vorwärts  wollen
und  nach  Unabhängigkeit  streben.  Nur  ungern  machen  die  Grafschaftsräte ­
  Gebrauch  von  ihrem  Recht,  auf  dem  Expropriationswege
Grund  und  Boden  zwecks  Aufteilung  zu  erwerben.  Um  letzteres  zu
umgehen,  schlägt  man  vor,  daß  bei  Todesfall  oder  Pachtaufgabe  eine
Farm  vorerst  dem  Grafschaftsräte  angeboten  werden  muß.  Ebenso
wenn  eine  Besitzung  verkauft  werden  soll,  und  der  Pächter  nicht  darauf
reflektiert,  soll  der  Grafschaftsräte  das  Erwerbsrecht  haben.  Auf  diese
Weise  käme  «lehr  Land  zu  annehmbareren  Preisen  auf  den  Markt.
            
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