Contents : Preußisches Landbuch

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nur  darauf  zu  halten,  daß  stets  für  100  Thlr.  dieser  Bücher  zum
Weggeben  bereit  liegen.  Die  Auswahl  des  zur  Bertheilung  anzuschaffenden ­
  Werkes  erfolgt  nach  dem  jedesmaligen  Bedürfniß  der  Zeit
durch  die  Stifts-Administration  unter  Genehmigung  der  Regierung;
8)  jährlich  100  Thlr.,  welche  die  Regierung  nach  eigenem  Ermessen
zur  Pocken-Jmpfung  zu  verwenden  hat;  9)  jährlich  100  Thlr.,  welche
ohne  weitere  Bestimmung  an  die  Stadt-Armenkasse  abzugeben;  10)  jährlich ­
  100  Thlr.,  welche  dem  Gouvernement  für  Söhne  der  Unteroffiziere
und  Soldaten  der  Garnison  zu  Königsberg  zu  überweisen  sind.  Die
nach  Berichtigung  der  Verwaltungskosten,  der  Honorare  der  Administration ­
  rc.  verbleibenden  Ueberschüsse  werden  in  sechs  Theile  getheilt.
Davon  gehen  11)  *  ber  städtischen  Armenkasse  für  städtische  Arme  nach
dem  Gutbcfinden  des  Magistrats;  12)  dem  Gouvernement  zur  beliebigen ­
  Verwendung  für  Söhne  von  Unteroffizieren  und  Soldaten  der
Garnison  in  Königsberg  zu;  13)  von  den  übrigen  f  erhalten  zunächst
jährlich  20  Entdecker  solcher  Diebe,  die  zur  Nachtzeit  oder  im  Dunkeln
in  Königsberg  einsteigen,  stehlen,  oder  gar  rauben,  oder  auf  den
Straßen  im  Dunkeln  „gewaltigen",  ein  jeder  10  Thlr.  zur  Belohnung.
Den  Rest  erhält  die  Regierung,  um  ihn  zu  Prämien,  die  jedoch  nicht
100  Thlr.  übersteigen  dürfen,  zum  Besten  Königsbergs  zu  verwenden
und  auszubieten.  Der  Zweck  dieser  Prämien  ist  hauptsächlich  die  Beförderung ­
  der  Wohlfeilheit  des  Holzes,  der  Biktualien  und  der  Leinwand, ­
  der  Wollarbeiten  (jedoch  beides  nicht  in  Fabriken),  des  Hopfenbaues ­
  oder  was  sonst  der  Königl.  Regierung  zum  Nutzen  der  Stadt
an  Prämien  auszumieten  dienlich  erscheint.  14)  Was  bei  dem  Jnslebentreten
  der  Stiftung  über  74,000  Thlr.  hinaus  vorhanden  ist,  wird  zu
gemeinnützigen  Zwecken  für  die  Stadt  verwendet.  Die  Verwaltung  der
Stiftung  besteht  aus  einem  bout  Magistrat  zu  wählenden  Administrator ­
  und  aus  einem  Jnspicienten  (älteren  Rechtsanwalt),  von  welchen ­
  jener  100,  dieser  50  Thlr.  Honorar  bezieht,  und  aus  dem  erforderlichen ­
  Unter-Personal.  Im  Jahre  1853  waren  außer  dem  Kapitalstock ­
  von  74,000  Thlr.  bereits  32,000  Thlr.  vorhanden,  welche  der
Magistrat  zur  Herstellung  einer  neuen  fahrbaren  Brücke  über  den
Schloßteich  zu  verwenden  gedachte.  Im  Jahre  1860  hatte  der  Ueberschuß-Fonds
  ein  Vermögen  von  69,153  Thlr.  Administratoren  Stadtrath ­
  Moser  und  Justizrath  Stellt  er.
Gesellschaft  der  Freunde  zu  Berlin,
1792  von  jüdischen  Glaubensgenossen  zur  Unterstützung  verarmter,  zur
Pflege  erkrankter  und  zur  Bestattung  verstorbener  Mitglieder  mit  staatlicher ­
  Genehmigung  begründet.  Die  Aufnahme  in  den  Verein  wurde
weder  von  einem  bestimmten  Lebensalter,  oder  von  dem  Wohnsitze,  oder
von  dem  religiösen  Bekenntnisse  der  Mitglieder  abhängig  gemacht,  noch
war  die  Mitgliedcrzahl  begrenzt;  vielmehr  sollte  nach  den  Statuten
von  1792  die  Erwerbung  der  Mitgliedschaft,  bei  Entrichtung  bestimmter ­
  Beiträge  und  persönlicher  Unscholtcnheit  nur  dadurch  bedingt  sein,
daß  der  Beitretende  nicht  ausschließlich  von  fremder  Unterstützung  lebe.
            
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