Full text: Staatspapierkurs und Versicherungsgesellschaften

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*) v. Dombois, a. a. O. S. 73. 
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wurde den Kleinbahnen durch einen Nachtrag zur Ausführungs 
anweisung des Kleinbahngesetzes die Auflage gemacht, V* des 
Bestandes der Erneuerungs- und Spezialreservefonds in Reichs 
anleihen oder preußischen Konsols anzulegen und bis zur Er 
reichung dieses Zieles 1 / 3 der jährlichen Rücklagen für diese 
Fonds zum Erwerb der bezeichneten Werte zu verwenden. 1 ) 
Auch die verschiedenen öffentlich-rechtlichen Lebensversiche 
rungsanstalten, die im Laufe der letzten drei Jahre in einer 
Reihe preußischer Provinzen entstanden, wurden genötigt, 
1 U ihres Vermögens in Staatspapieren anzulegen. Allerdings 
ist diesen Anstalten insofern eine gewisse Konzession gemacht, 
als diese Verpflichtung für ihre Prämien- und Gewinnreserven, 
Biso für den Hauptteil des anzulegenden Vermögens, erst nach 
Ablauf von 10 Jahren seit dem Tage der Zulassung der be 
treffenden Anstalt in Kraft tritt. Im laufenden Jahre endlich 
legte die preußische Regierung dem Landtage von neuem einen 
Gesetzentwurf über die Anlegung von Sparkassenbeständen in 
Inhaberpapieren vor. Hiernach haben die öffentlichen Spar 
kassen in Preußen von ihrem verzinslich angelegten Vermögen 
Mindestbeträge zwischen 20 und 30 o/o in mündelsicheren Schuld 
verschreibungen auf den Inhaber anzulegen. Hiervon müssen 
3 /r, in Schuldverschreibungen des Deutschen Reiches oder 
Preußens untergebracht sein, also 12 bis 18 o/o des Gesamt 
vermögens. In der Kommissionsberatung des Abgeordneten 
hauses erfuhr diese grundlegende Vorschrift eine Abänderung. 
Die 16. Abgeordnetenhaus-Kommission beschloß in ihrer Sitzung 
vom 4. Juni 1012, die öffentlichen Sparkassen zu verpflichten, 
von ihrem verzinslich angelegten Vermögen Mindestbeträge in 
tnündelsicheren Schuldverschreibungen auf den Inhaber anzu 
legen und zwar a) 10 o/ 0 , wenn ihr Einlagenbestand 2 Millionen 
Mark nicht übersteigt und sich ihre Grundstücksbeleihungen und 
die Gewährung von Darlehen als Personalkredit nach der 
Satzung künftig auf den Stadt- oder Landkreis, in dem der 
Garantiebezirk belegen ist, beschränken, b) 15 o/o, wenn ihr Ein 
lagenbestand 10 Millionen Mark nicht übersteigt, c) 20 o/ 0j wenn
	        
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