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*) v. Dombois, a. a. O. S. 73.
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wurde den Kleinbahnen durch einen Nachtrag zur Ausführungs
anweisung des Kleinbahngesetzes die Auflage gemacht, V* des
Bestandes der Erneuerungs- und Spezialreservefonds in Reichs
anleihen oder preußischen Konsols anzulegen und bis zur Er
reichung dieses Zieles 1 / 3 der jährlichen Rücklagen für diese
Fonds zum Erwerb der bezeichneten Werte zu verwenden. 1 )
Auch die verschiedenen öffentlich-rechtlichen Lebensversiche
rungsanstalten, die im Laufe der letzten drei Jahre in einer
Reihe preußischer Provinzen entstanden, wurden genötigt,
1 U ihres Vermögens in Staatspapieren anzulegen. Allerdings
ist diesen Anstalten insofern eine gewisse Konzession gemacht,
als diese Verpflichtung für ihre Prämien- und Gewinnreserven,
Biso für den Hauptteil des anzulegenden Vermögens, erst nach
Ablauf von 10 Jahren seit dem Tage der Zulassung der be
treffenden Anstalt in Kraft tritt. Im laufenden Jahre endlich
legte die preußische Regierung dem Landtage von neuem einen
Gesetzentwurf über die Anlegung von Sparkassenbeständen in
Inhaberpapieren vor. Hiernach haben die öffentlichen Spar
kassen in Preußen von ihrem verzinslich angelegten Vermögen
Mindestbeträge zwischen 20 und 30 o/o in mündelsicheren Schuld
verschreibungen auf den Inhaber anzulegen. Hiervon müssen
3 /r, in Schuldverschreibungen des Deutschen Reiches oder
Preußens untergebracht sein, also 12 bis 18 o/o des Gesamt
vermögens. In der Kommissionsberatung des Abgeordneten
hauses erfuhr diese grundlegende Vorschrift eine Abänderung.
Die 16. Abgeordnetenhaus-Kommission beschloß in ihrer Sitzung
vom 4. Juni 1012, die öffentlichen Sparkassen zu verpflichten,
von ihrem verzinslich angelegten Vermögen Mindestbeträge in
tnündelsicheren Schuldverschreibungen auf den Inhaber anzu
legen und zwar a) 10 o/ 0 , wenn ihr Einlagenbestand 2 Millionen
Mark nicht übersteigt und sich ihre Grundstücksbeleihungen und
die Gewährung von Darlehen als Personalkredit nach der
Satzung künftig auf den Stadt- oder Landkreis, in dem der
Garantiebezirk belegen ist, beschränken, b) 15 o/o, wenn ihr Ein
lagenbestand 10 Millionen Mark nicht übersteigt, c) 20 o/ 0j wenn