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Banking Act und der Vorschriften über die Hinterlegung von
Geldern der Vereinigten Staaten, die bekanntlich keine Staatsbank
besitzt, bedingt ist. Die französische Rente ist von der
Kapitalrentensteuer befreit und unpfändbar, unterliegt keinerlei
Abzug und gewährt dem eingetragenen Nutznießer absolute
Besitzgarantie. Die italienische Rente ist ebenfalls gesetzlich
von der Kapitalrentensteuer von 20 °/o befreit. Hinsichtlich der
englischen Rente ist zu beachten, daß in England Einkommen
bis zu 160 £ überhaupt steuerfrei sind und auf Einnahmen
bis zu 700 £ erhebliche Abzüge gegenüber dem derzeitigen
Steuermaximum von 6 °/o gestattet sind, daß überdies die englische
Steuergesetzgebung für Vermeidung jeder Doppelbesteuerung
sorgt und ein großer Teil der Provinzial- und Kommunallasten
aus Staatsmitteln getragen wird, also bereits durch
die Staatssteuer gedeckt ist. Deshalb kann man eine Belastung
der englischen Konsols mit .mehr als 2 1 / s bis 3 % Steuer
durchschnittlich nicht annehmen. Für Deutschland muß man
dagegen für diejenigen Kreise, die Konsols besitzen, einen
insgesamt 10o/ 0 igen Abzug für Staatssteuern, Kommunalzuschläge,
Kirchensteuern und Ergänzungssteuern in Anrechnung
bringen. In Österreich stellt sich 'dieser Abzug auf etwa 8 o/o.
Wenn man diese verschiedenen Abzüge auf die Nominalverzinsung
anrechnet, erhält man für die italienische 3 5 / 4 o/ 0 ige,
vom Jahre 1912 ab 2> x l 2 ojo ige Rente ein Nettoerträgnis von
3,5 o/o, für die französische 3 o/ 0 ige Rente 3 o/ 0 , für die österreichische
4 o/o ige Rente 3,68 o/ 0 , für die preußischen 3 o/ 0 igen
Konsols 2,7 o/ 0 , für die englischen 2 1 / 2 o/ 0 igen Konsols 2,425 o/ 0 .
Bezieht man diese Nettorente auf den Tageskurs, so ergibt sich
folgende Realverzinsung: Österreichische Rente 4 o/ 0 , italienische
Rente 3,5 o/o, preußische 3 o/ 0 ige Konsols 3,3 o/o, französische
Rente 3,2o/ 0 und englische Konsols 3,13 o/o. Es verzinsten
sich also im Durchschnitt diese 5 Renten mit 3 3 / 8 o/ 0 .
Deutschland bleibt somit hinter dem Durchschnitt zurück! Geringer
als die französische Rente verzinste sich nur die englische.
Es zeigt sich also, daß von einem besonders schlechten Stand
der deutschen Staatspapierkurse keineswegs gesprochen werden
kann. Der deutsche Staat zahlt vielmehr, wenn man die