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um die Staatskassen vor zu starken Ansprüchen zu bewahren, die
Auszahlung der Lombarddarlehen in Lombardkassenscheinen
erfolgen, so würden die Versicherungsgesellschaften d. h. ihre,
'Versicherten neben den hohen Lombardzinsen noch das Disagio t
zu tragen haben, das sich für jene Kassenscheine, wenn sie
massenhaft zur Ausgabe gelangen, gegenüber dem Golde bald
und in mehr oder minder großer Höhe herausbilden wird.
,Wie wenig gerade ein großer Besitz an Staatspapieren die
Liquidität der Gesellschaften verbürgt, äußert sich in charak
teristischer Weise darin, daß man gerade in Frankreich, wo die
Versicherungsgesellschaften den höchsten Prozentsatz an Staats
papieren besitzen, sich eingehend damit beschäftigt, die tat
sächlichen Verluste und Kursdifferenzen durch Aufnahme einer
sogenannten „Krisenklausel“ in die Versicherungsbedingungen
auf die Versicherungsnehmer abzuwälzen, 1 ) und daß im An
schluß hieran das Eidgenössische Versicherungsamt hat erklären
lassen, daß es solchen Klauseln, durch die die Leistungen des
Versicherers bis auf 6O0/0 herabgesetzt werden, weil er zur Er
füllung seiner Verpflichtungen Wertpapiere mit Verlust ver
kaufen muß, wohl zustimmen werde. Die deutschen Gesell
schaften haben bei ihrer hauptsächlich hypothekarischen Anlage
an die Einführung einer solchen, die Versicherten schwer schädi
genden Klausel bisher nicht einmal zu denken brauchen.
Diese Ausführungen zeigen, daß die Liquidität der Ver
sicherungsgesellschaften bei einem größeren Bestand an Staats
papieren gerade dann nicht besser, sondern bei weitem schlech
ter wird, als sie bei Weiterverfolgung der jetzigen Anlage
politik ist, wenn sie die denkbar beste sein sollte, nämlich im
Kriegsfälle. Gerade in solchen Zeiten kann die Kapitalanlage
vorschrift geradezu verhängnisvolle Wirkung ausüben.
Durch den Hinweis auf mangelnde Liquidität der Versiche
rungsgesellschaften läßt sich der Kapitalanlagezwang nicht recht-
fertigen. Nun ist auch versucht worden, ihn damit zu begründen,
daß der Geschäftsbetrieb jener Anstalten auf einer staatlichen
Konzession beruhe, der Staatsaufsicht unterliege, unter deren
*) Müller in Veröffentlichungen S. 12.