Full text: Staatspapierkurs und Versicherungsgesellschaften

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um die Staatskassen vor zu starken Ansprüchen zu bewahren, die 
Auszahlung der Lombarddarlehen in Lombardkassenscheinen 
erfolgen, so würden die Versicherungsgesellschaften d. h. ihre, 
'Versicherten neben den hohen Lombardzinsen noch das Disagio t 
zu tragen haben, das sich für jene Kassenscheine, wenn sie 
massenhaft zur Ausgabe gelangen, gegenüber dem Golde bald 
und in mehr oder minder großer Höhe herausbilden wird. 
,Wie wenig gerade ein großer Besitz an Staatspapieren die 
Liquidität der Gesellschaften verbürgt, äußert sich in charak 
teristischer Weise darin, daß man gerade in Frankreich, wo die 
Versicherungsgesellschaften den höchsten Prozentsatz an Staats 
papieren besitzen, sich eingehend damit beschäftigt, die tat 
sächlichen Verluste und Kursdifferenzen durch Aufnahme einer 
sogenannten „Krisenklausel“ in die Versicherungsbedingungen 
auf die Versicherungsnehmer abzuwälzen, 1 ) und daß im An 
schluß hieran das Eidgenössische Versicherungsamt hat erklären 
lassen, daß es solchen Klauseln, durch die die Leistungen des 
Versicherers bis auf 6O0/0 herabgesetzt werden, weil er zur Er 
füllung seiner Verpflichtungen Wertpapiere mit Verlust ver 
kaufen muß, wohl zustimmen werde. Die deutschen Gesell 
schaften haben bei ihrer hauptsächlich hypothekarischen Anlage 
an die Einführung einer solchen, die Versicherten schwer schädi 
genden Klausel bisher nicht einmal zu denken brauchen. 
Diese Ausführungen zeigen, daß die Liquidität der Ver 
sicherungsgesellschaften bei einem größeren Bestand an Staats 
papieren gerade dann nicht besser, sondern bei weitem schlech 
ter wird, als sie bei Weiterverfolgung der jetzigen Anlage 
politik ist, wenn sie die denkbar beste sein sollte, nämlich im 
Kriegsfälle. Gerade in solchen Zeiten kann die Kapitalanlage 
vorschrift geradezu verhängnisvolle Wirkung ausüben. 
Durch den Hinweis auf mangelnde Liquidität der Versiche 
rungsgesellschaften läßt sich der Kapitalanlagezwang nicht recht- 
fertigen. Nun ist auch versucht worden, ihn damit zu begründen, 
daß der Geschäftsbetrieb jener Anstalten auf einer staatlichen 
Konzession beruhe, der Staatsaufsicht unterliege, unter deren 
*) Müller in Veröffentlichungen S. 12.
	        
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