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nicht ebenso sehr im nationalen Interesse gehandelt?
Man kann mit Recht behaupten, daß an dem wirtschaft
lichen Aufschwung Deutschlands auch die Anlagepolitik
der Versicherungsgesellschaften ihren nicht geringen An
teil hat. Eigenartig berührt es auch, daß gerade den Ver
sicherungsgesellschaften die Berücksichtigung nationaler In
teressen anempfohlen wird. Den Banken gegenüber hört
man hiervon ebensowenig wie vom Kapitalanlagezwang. Dabei
sind es gerade die Banken, durch deren Vermittlung alljährlich
viele Millionen fremdländischer Werte an deutschen Börsen
eingeführt und damit den breiten Schichten des deutschen
Kapitalistenpublikums zugänglich gemacht werden. Auch sind
es die Banken, die Jahr für Jahr hohe Beträge industrieller
Obligationen und anderer Werte, die die schärfsten Konkur
renten der Staatsanleihen sind, emittieren. Endlich sind es
die Banken, die als Vertrauensleute des Publikums in Geld-
fragen, dieses auf die Kapitalanlage in industriellen Obligationen,
Hypothekenbankpfandbriefen und ausländischen Effekten hin-
weisen und dadurch Kapital im Betrage von Millionen dem Staats
papiermarkt entziehen. Man braucht den Banken deshalb nicht
einmal einen Vorwurf zu machen. Sie lassen sich von der
Rücksicht auf Geschäftsprofit leiten, denn für den Vertrieb in
dustrieller Obligationen und von Hypothekenbankpfandbriefen
erhalten sie zujm Teil recht ansehnliche Bonifikationen, bei der
Vermittlung von Staatspapieren dagegen nicht. Wenn man aber
hier ruhig zusieht und von der Rücksichtnahme auf nationale
Interessen nicht spricht, sollte man dies gerechterweise auch
bei den Versicherungsgesellschaften nicht tun und gar em
pfehlen, sie durch staatlichen Zwang zu einer vermeintlich bes
seren Wahrung nationaler Interessen anzuhalten.
Höchst merkwürdig, aber für Deutschland außerordentlich
charakteristisch ist, daß bei der Begründung der Kapitalanlage
vorschrift den Versicherungsgesellschaften gegenüber mit kei
nem Wort darauf eingegangen wird, ob der weitgehende Ein
griff des Staates in die wirtschaftliche Freiheit privater Gesell
schaften, als den sich der Kapitalanlagezwang charakterisiert,
rechtlich überhaupt zulässig ist. Wenn die Regierung den Ge-