Full text: Staatspapierkurs und Versicherungsgesellschaften

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nicht ebenso sehr im nationalen Interesse gehandelt? 
Man kann mit Recht behaupten, daß an dem wirtschaft 
lichen Aufschwung Deutschlands auch die Anlagepolitik 
der Versicherungsgesellschaften ihren nicht geringen An 
teil hat. Eigenartig berührt es auch, daß gerade den Ver 
sicherungsgesellschaften die Berücksichtigung nationaler In 
teressen anempfohlen wird. Den Banken gegenüber hört 
man hiervon ebensowenig wie vom Kapitalanlagezwang. Dabei 
sind es gerade die Banken, durch deren Vermittlung alljährlich 
viele Millionen fremdländischer Werte an deutschen Börsen 
eingeführt und damit den breiten Schichten des deutschen 
Kapitalistenpublikums zugänglich gemacht werden. Auch sind 
es die Banken, die Jahr für Jahr hohe Beträge industrieller 
Obligationen und anderer Werte, die die schärfsten Konkur 
renten der Staatsanleihen sind, emittieren. Endlich sind es 
die Banken, die als Vertrauensleute des Publikums in Geld- 
fragen, dieses auf die Kapitalanlage in industriellen Obligationen, 
Hypothekenbankpfandbriefen und ausländischen Effekten hin- 
weisen und dadurch Kapital im Betrage von Millionen dem Staats 
papiermarkt entziehen. Man braucht den Banken deshalb nicht 
einmal einen Vorwurf zu machen. Sie lassen sich von der 
Rücksicht auf Geschäftsprofit leiten, denn für den Vertrieb in 
dustrieller Obligationen und von Hypothekenbankpfandbriefen 
erhalten sie zujm Teil recht ansehnliche Bonifikationen, bei der 
Vermittlung von Staatspapieren dagegen nicht. Wenn man aber 
hier ruhig zusieht und von der Rücksichtnahme auf nationale 
Interessen nicht spricht, sollte man dies gerechterweise auch 
bei den Versicherungsgesellschaften nicht tun und gar em 
pfehlen, sie durch staatlichen Zwang zu einer vermeintlich bes 
seren Wahrung nationaler Interessen anzuhalten. 
Höchst merkwürdig, aber für Deutschland außerordentlich 
charakteristisch ist, daß bei der Begründung der Kapitalanlage 
vorschrift den Versicherungsgesellschaften gegenüber mit kei 
nem Wort darauf eingegangen wird, ob der weitgehende Ein 
griff des Staates in die wirtschaftliche Freiheit privater Gesell 
schaften, als den sich der Kapitalanlagezwang charakterisiert, 
rechtlich überhaupt zulässig ist. Wenn die Regierung den Ge-
	        
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