Full text : Staatspapierkurs und Versicherungsgesellschaften

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nicht  ebenso  sehr  im  nationalen  Interesse  gehandelt?
Man  kann  mit  Recht  behaupten,  daß  an  dem  wirtschaftlichen ­
  Aufschwung  Deutschlands  auch  die  Anlagepolitik
der  Versicherungsgesellschaften  ihren  nicht  geringen  Anteil ­
  hat.  Eigenartig  berührt  es  auch,  daß  gerade  den  Versicherungsgesellschaften ­
  die  Berücksichtigung  nationaler  Interessen ­
  anempfohlen  wird.  Den  Banken  gegenüber  hört
man  hiervon  ebensowenig  wie  vom  Kapitalanlagezwang.  Dabei
sind  es  gerade  die  Banken,  durch  deren  Vermittlung  alljährlich
viele  Millionen  fremdländischer  Werte  an  deutschen  Börsen
eingeführt  und  damit  den  breiten  Schichten  des  deutschen
Kapitalistenpublikums  zugänglich  gemacht  werden.  Auch  sind
es  die  Banken,  die  Jahr  für  Jahr  hohe  Beträge  industrieller
Obligationen  und  anderer  Werte,  die  die  schärfsten  Konkurrenten ­
  der  Staatsanleihen  sind,  emittieren.  Endlich  sind  es
die  Banken,  die  als  Vertrauensleute  des  Publikums  in  Geldfragen,
  dieses  auf  die  Kapitalanlage  in  industriellen  Obligationen,
Hypothekenbankpfandbriefen  und  ausländischen  Effekten  hinweisen
  und  dadurch  Kapital  im  Betrage  von  Millionen  dem  Staatspapiermarkt ­
  entziehen.  Man  braucht  den  Banken  deshalb  nicht
einmal  einen  Vorwurf  zu  machen.  Sie  lassen  sich  von  der
Rücksicht  auf  Geschäftsprofit  leiten,  denn  für  den  Vertrieb  industrieller ­
  Obligationen  und  von  Hypothekenbankpfandbriefen
erhalten  sie  zujm  Teil  recht  ansehnliche  Bonifikationen,  bei  der
Vermittlung  von  Staatspapieren  dagegen  nicht.  Wenn  man  aber
hier  ruhig  zusieht  und  von  der  Rücksichtnahme  auf  nationale
Interessen  nicht  spricht,  sollte  man  dies  gerechterweise  auch
bei  den  Versicherungsgesellschaften  nicht  tun  und  gar  empfehlen, ­
  sie  durch  staatlichen  Zwang  zu  einer  vermeintlich  besseren ­
  Wahrung  nationaler  Interessen  anzuhalten.
Höchst  merkwürdig,  aber  für  Deutschland  außerordentlich
charakteristisch  ist,  daß  bei  der  Begründung  der  Kapitalanlagevorschrift ­
  den  Versicherungsgesellschaften  gegenüber  mit  keinem ­
  Wort  darauf  eingegangen  wird,  ob  der  weitgehende  Eingriff ­
  des  Staates  in  die  wirtschaftliche  Freiheit  privater  Gesellschaften, ­
  als  den  sich  der  Kapitalanlagezwang  charakterisiert,
rechtlich  überhaupt  zulässig  ist.  Wenn  die  Regierung  den  Ge-
            
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