Full text: Staatspapierkurs und Versicherungsgesellschaften

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Seilschaften im § 59 V. A. G. bestimmte Vorschriften für die An 
legung der Prämienreserven machte, so geschah dies im- In 
teresse und zum Schutze der Versicherten. Für diesen Zweck 
reichen aber die vorhandenen Vorschriften vollständig aus. Es 
ist bisher auch noch von keiner Seite die Behauptung auf 
gestellt worden, der Schutz der Versicherten verlange eine 
Verschärfung des § 59 im Sinne der geplanten Anlagevorschrift. 
Damit entfällt aber jeder Rechtsgrund für den Kapitalanlage 
zwang. Freilich wird vielfach jede Staatshandlung als berechtigjt 
anerkannt, die nach Meinung der jeweiligen Träger der staat 
lichen Machtbefugnisse dem öffentlichen Interesse dient. Gleidl- 
wohl sollten Handlungen in Verfassung^- und Rechtsstaaten un 
möglich sein, die in gewalttätiger Weise in die Rechtssphäre 
breiter Schichten der Staatsbürger eingreifen. Dieser Mangel 
jeglichen Rechtsgrundes bei der Erstreckung des Anlage 
zwanges auf die Versicherungsgesellschaften kann nicht scharf 
genug hervorgehoben werden. Er zeigt erst, welchen gefähr 
lichen Weg die Regierung zu gehen sich anschickt, indem sie 
Gewalt vor Recht setzt. 
Nicht selten wird von deutschen Autoren ihr Vorschlag, 
die Versicherungsgesellschaften zur Anlage bestimmter Ver 
mögensteile in Staatsanleihen zu zwingen, damit begründet, 
daß beispielsweise in England und Frankreich die Staatspapier 
bestände jener Institute weit größer seien. Es wird meist außer 
Acht gelassen, daß dies nicht auf Grund irgendeines Zwanges, 
sondern freiwillig der Fall ist, weil es den Anlagegepflogen 
heiten in jenen Ländern entspricht. 1 ) Diese sind aber ihrerseits 
abhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen des betreffen 
den Staates. Eine derartige Sitte gewaltsam in einem Lande 
einbürgern zu wollen, dessen wirtschaftliche Lage ganz anders 
geartet ist, kann nur mit einem großen Mißerfolg endigen und 
muß die heimische Volkswirtschaft schwer schädigen. Dieser 
Meinung ist auch Heyman, der dringend davor warnt, fremde 
Einrichtungen nach Deutschland zu verpflanzen, ohne daß 
der Verschiedenheit des Bodens Rechnung getragen werde. 2 ) 
*) Senden, a. a. 0. S. 4. 
2 ) a. a. O. S. 214.
	        
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