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gebenen Stimmen (s. § 17). b) Der Vorsteht besteht aus 12 in
Bremen wohnhaften Mitgliedern und 7 Baumwollspinnern (s. § 18).
Von den 7 Spinnermitgliedern wählt je 1 Mitglied:
1. der Verein süddeutscher Baumwollindustrieller;
2. das elsässische industrielle Syndikat;
3. der Verein sächsischer Spinnereibesitzer;
4. der Verband rheinisch-westfälischer Baum Wollspinner;
5. der Verband der Crimmitschauer und Werdauer Vigogne
spinner.
Das 6. Mitglied wird von den 5 Delegierten dieser Verbände
und das 7. Mitglied von dem Verein der Baumwollspinner Öster
reichs gewählt (s. § 20). Der Vorstand wählt seinerseits aus seiner
Mitte einen Präsidenten und zwei Vizepräsidenten (s. § 22). Eben
falls aus der Mitte des Vorstandes werden fünf Kommissionen ge
wählt, die 1. mit der Bestellung von Schiedsrichtern, 2. mit der Prü
fung und Neuaufstellung von Standards, 3. mit der Führung der
Statistik, 4. mit der Feststellung des Marktwertes betraut sind. Einer
fünften Kommission liegt die Vorbereitung von Änderungen der „Be
dingungen“ ob (s. § 23). c) Das Baumwoll-Probenzimmer, das dem
Vorstande unterstellt ist, ist das geschäftsführende und Exekutivorgan
des Vereins. Von ihm werden die Muster zurechtgemacht, die Baum
wollsorten klassiert und abgeschätzt. Zu diesem Zwecke ernennt der
Vorstand in Gemeinschaft mit dem Direktor des Probenzimmers
Klassierer, welche ihre ganze Arbeitskraft ausschließlich der Bremer
Baumwollbörse zu widmen und vor Antritt ihres Amtes einen Eid
zu leisten haben, daß sie ihre Pflichten gewissenhaft und un
parteiisch erfüllen wollen (s. § 26).
Für die Beamten der Bremer Baumwollbörse besteht eine Ruhe
gehalts- und Witwen- und Waisenpensionskasse, deren Verwaltung
und Geschäftsführung der Vorstand überwacht (s. § 29).
Der Unterschied dieser Organisation von der des Liverpooler
Baumwollhandels liegt zunächst einmal darin, daß die „Bremer Baum
wollbörse“ ein Verein, die „Liverpool Cotton Association“ da
gegen eine Aktiengesellschaft ist, hervorgegangen aus der Organi
sation der Baumwollmakler, der „Cotton Brokers Association“
und der der Importeure, der „Cotton Exchange“ 1 ). Die Ver
gebung von Aktien an andere als Mitglieder der Stammgesellschaften
ist dort abhängig von der Wahl der Aktionäre und 3 / 4 Mehrheit der
Stimmen des Direktoriums 2 ). In den Händen dieses Direktoriums
1) Th. Ellison, The Cotton Trade, S. 278.
2) Ebendaselbst.