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— mehr geschützt werden müsse als jene. Einen Ausweg aus diesem
Dilemma zu finden, war sicherlich keine leichte Aufgabe.
Am besten geeignet zu einem Kompromiß erschien schließlich
das System der Zollrückvergütung, mit dem man anderwärts gute
Erfahrungen gemacht haben wollte. Auf diese Weise, glaubte man,
würde die deutsche Feinspinnerei in kurzer Zeit in den Stand gesetzt
werden, mit der ausländischen auf dem inneren Markte erfolgreich
zu konkurrieren, und die Weberei könnte für den Export ausländisches
Garn so gut wie zollfrei beziehen, es wäre also beiden Teilen zugleich
geholfen. Es sind aber verschiedene Bedenken dagegen nicht außer
acht zu lassen. Es würde z. B. gegen die internationalen Gepflogen
heiten verstoßen, wenn die Zollrückvergütung eine Exportprämie
würde. Wie soll aber der Nachweis geführt werden, daß in einer
gewissen Menge von Webwaren, die zur Ausfuhr angemeldet werden,
eine bestimmte Menge ausländischen Garnes enthalten ist?
In den Kreisen der Garnverbraucher, deren Mittelpunkt der
zu Beginn des Jahres 1898 gegründete „Verband deutscher Baum
wollgarn-Konsumenten“ (Sitz: Dresden) ist, hat man sich eingehend
mit der Frage beschäftigt. Auch mit den Spinnern wurden deshalb
viele Verhandlungen gepflogen, ohne daß indessen eine Einigung er
zielt worden wäre. Im April 1900 machte der Verband etwa folgende
Vorschläge zu einem Gesetz betreffend Garnzollrückvergütung 1 ). Die
Rückvergütung soll auf Stoffe aus reiner Baumwolle und auf Stoffe
aus Baumwolle und aus anderen Materialien gewährt werden. Es
ist bei der Ausfuhr das Rohgewicht des zu der fertigen Ware ver
brauchten Garns und dessen Nummer, bew. wieviel Garn jeder Nummer
in der Ware enthalten ist, zu deklarieren. Die Rückvergütung soll
dann entweder unter Annahme nur eines Satzes für einfache und
eines für mehrdrähtige Garne oder unter Bildung von Klassen bis
No. 45, 60 und über 60 unter Abstufung des zurückzugewährenden
Zolles gewährt werden. Der Identitätsnachweis, der sich bei Garn
schwer führen ließe — will man nicht den ganzen Produktions
prozeß von Anfang bis zu Ende überwachen —fällt fort, an seine
Stelle soll das Äquivalenzprinzip treten, denn keine Firma soll in
1 oder 1 V 2 Jahren mehr Zoll rückvergütet erhalten, als sie selbst in
dieser Zeit an Zoll gezahlt hat — das läßt sich ja jederzeit durch die
zollamtliche Buchführung nachweisen. Will jemand Baumwollwaren
ausführen und erhebt Anspruch auf Zollrestitution, obwohl er selbst
kein ausländisches Garn eingeführt hat — auch das soll gestattet
1) Den Drucksachen des Verbandes entnommen. Vgl. auch J. Grunzei, System
der Handelspolitik. Leipzig 1901, S. 507 u. 508.