Full text: Zur Entwicklung der Baumwollindustrie in Deutschland

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— mehr geschützt werden müsse als jene. Einen Ausweg aus diesem 
Dilemma zu finden, war sicherlich keine leichte Aufgabe. 
Am besten geeignet zu einem Kompromiß erschien schließlich 
das System der Zollrückvergütung, mit dem man anderwärts gute 
Erfahrungen gemacht haben wollte. Auf diese Weise, glaubte man, 
würde die deutsche Feinspinnerei in kurzer Zeit in den Stand gesetzt 
werden, mit der ausländischen auf dem inneren Markte erfolgreich 
zu konkurrieren, und die Weberei könnte für den Export ausländisches 
Garn so gut wie zollfrei beziehen, es wäre also beiden Teilen zugleich 
geholfen. Es sind aber verschiedene Bedenken dagegen nicht außer 
acht zu lassen. Es würde z. B. gegen die internationalen Gepflogen 
heiten verstoßen, wenn die Zollrückvergütung eine Exportprämie 
würde. Wie soll aber der Nachweis geführt werden, daß in einer 
gewissen Menge von Webwaren, die zur Ausfuhr angemeldet werden, 
eine bestimmte Menge ausländischen Garnes enthalten ist? 
In den Kreisen der Garnverbraucher, deren Mittelpunkt der 
zu Beginn des Jahres 1898 gegründete „Verband deutscher Baum 
wollgarn-Konsumenten“ (Sitz: Dresden) ist, hat man sich eingehend 
mit der Frage beschäftigt. Auch mit den Spinnern wurden deshalb 
viele Verhandlungen gepflogen, ohne daß indessen eine Einigung er 
zielt worden wäre. Im April 1900 machte der Verband etwa folgende 
Vorschläge zu einem Gesetz betreffend Garnzollrückvergütung 1 ). Die 
Rückvergütung soll auf Stoffe aus reiner Baumwolle und auf Stoffe 
aus Baumwolle und aus anderen Materialien gewährt werden. Es 
ist bei der Ausfuhr das Rohgewicht des zu der fertigen Ware ver 
brauchten Garns und dessen Nummer, bew. wieviel Garn jeder Nummer 
in der Ware enthalten ist, zu deklarieren. Die Rückvergütung soll 
dann entweder unter Annahme nur eines Satzes für einfache und 
eines für mehrdrähtige Garne oder unter Bildung von Klassen bis 
No. 45, 60 und über 60 unter Abstufung des zurückzugewährenden 
Zolles gewährt werden. Der Identitätsnachweis, der sich bei Garn 
schwer führen ließe — will man nicht den ganzen Produktions 
prozeß von Anfang bis zu Ende überwachen —fällt fort, an seine 
Stelle soll das Äquivalenzprinzip treten, denn keine Firma soll in 
1 oder 1 V 2 Jahren mehr Zoll rückvergütet erhalten, als sie selbst in 
dieser Zeit an Zoll gezahlt hat — das läßt sich ja jederzeit durch die 
zollamtliche Buchführung nachweisen. Will jemand Baumwollwaren 
ausführen und erhebt Anspruch auf Zollrestitution, obwohl er selbst 
kein ausländisches Garn eingeführt hat — auch das soll gestattet 
1) Den Drucksachen des Verbandes entnommen. Vgl. auch J. Grunzei, System 
der Handelspolitik. Leipzig 1901, S. 507 u. 508.
	        
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