Full text : Zur Entwicklung der Baumwollindustrie in Deutschland

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—  mehr  geschützt  werden  müsse  als  jene.  Einen  Ausweg  aus  diesem
Dilemma  zu  finden,  war  sicherlich  keine  leichte  Aufgabe.
Am  besten  geeignet  zu  einem  Kompromiß  erschien  schließlich
das  System  der  Zollrückvergütung,  mit  dem  man  anderwärts  gute
Erfahrungen  gemacht  haben  wollte.  Auf  diese  Weise,  glaubte  man,
würde  die  deutsche  Feinspinnerei  in  kurzer  Zeit  in  den  Stand  gesetzt
werden,  mit  der  ausländischen  auf  dem  inneren  Markte  erfolgreich
zu  konkurrieren,  und  die  Weberei  könnte  für  den  Export  ausländisches
Garn  so  gut  wie  zollfrei  beziehen,  es  wäre  also  beiden  Teilen  zugleich
geholfen.  Es  sind  aber  verschiedene  Bedenken  dagegen  nicht  außer
acht  zu  lassen.  Es  würde  z.  B.  gegen  die  internationalen  Gepflogenheiten ­
  verstoßen,  wenn  die  Zollrückvergütung  eine  Exportprämie
würde.  Wie  soll  aber  der  Nachweis  geführt  werden,  daß  in  einer
gewissen  Menge  von  Webwaren,  die  zur  Ausfuhr  angemeldet  werden,
eine  bestimmte  Menge  ausländischen  Garnes  enthalten  ist?
In  den  Kreisen  der  Garnverbraucher,  deren  Mittelpunkt  der
zu  Beginn  des  Jahres  1898  gegründete  „Verband  deutscher  Baumwollgarn-Konsumenten“ ­
  (Sitz:  Dresden)  ist,  hat  man  sich  eingehend
mit  der  Frage  beschäftigt.  Auch  mit  den  Spinnern  wurden  deshalb
viele  Verhandlungen  gepflogen,  ohne  daß  indessen  eine  Einigung  erzielt ­
  worden  wäre.  Im  April  1900  machte  der  Verband  etwa  folgende
Vorschläge  zu  einem  Gesetz  betreffend  Garnzollrückvergütung 1 ).  Die
Rückvergütung  soll  auf  Stoffe  aus  reiner  Baumwolle  und  auf  Stoffe
aus  Baumwolle  und  aus  anderen  Materialien  gewährt  werden.  Es
ist  bei  der  Ausfuhr  das  Rohgewicht  des  zu  der  fertigen  Ware  verbrauchten ­
  Garns  und  dessen  Nummer,  bew.  wieviel  Garn  jeder  Nummer
in  der  Ware  enthalten  ist,  zu  deklarieren.  Die  Rückvergütung  soll
dann  entweder  unter  Annahme  nur  eines  Satzes  für  einfache  und
eines  für  mehrdrähtige  Garne  oder  unter  Bildung  von  Klassen  bis
No.  45,  60  und  über  60  unter  Abstufung  des  zurückzugewährenden
Zolles  gewährt  werden.  Der  Identitätsnachweis,  der  sich  bei  Garn
schwer  führen  ließe  —  will  man  nicht  den  ganzen  Produktionsprozeß ­
  von  Anfang  bis  zu  Ende  überwachen  —fällt  fort,  an  seine
Stelle  soll  das  Äquivalenzprinzip  treten,  denn  keine  Firma  soll  in
1  oder  1  V 2  Jahren  mehr  Zoll  rückvergütet  erhalten,  als  sie  selbst  in
dieser  Zeit  an  Zoll  gezahlt  hat  —  das  läßt  sich  ja  jederzeit  durch  die
zollamtliche  Buchführung  nachweisen.  Will  jemand  Baumwollwaren
ausführen  und  erhebt  Anspruch  auf  Zollrestitution,  obwohl  er  selbst
kein  ausländisches  Garn  eingeführt  hat  —  auch  das  soll  gestattet
1)  Den  Drucksachen  des  Verbandes  entnommen.  Vgl.  auch  J.  Grunzei,  System
der  Handelspolitik.  Leipzig  1901,  S.  507  u.  508.
            
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