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soll, sondern dass sie in erster Linie als eine verfassungsmässige
Vertretung des grundbesitzenden Adels gedacht wurde, und
insofern gewissermassen ein Gegengewicht gegen die mehr
fluktuierende Zusammensetzung der Zweiten Kammer bilden soll.
Die Verhältnisse haben sich aber geändert und es ist
notorisch, dass den Handelskammern z. B als gesetzliche Vertreter
von Industrie, Handel und Gewerbe ein gleiches Stimm- „
recht wie der Landwirtschaft nicht eingeräumt worden ist. 1
Dabei hat sich aus dem früher vorherrschenden landwirtschaftlichen
Staat ein vorherrschend industrieller entwickelt.
Bei Erlass der Verfassung für die Erste Kammer war die
Grundsteuer die weitaus wichtigste direkte Leistung an den
Staat; heute wird diese durch die Einkommensteuer, zu der
demnächst noch die Ergänzungssteuer hinzutritt, weit übertroffen.
Die beiden letzten Steuerarten werden aber ganz überwiegend
von Industrie und Handel beziehentlich von der Stadtbevölkerung
aufgebracht.
Meine hochverehrten Herren, ich will nunmehr Ziffern anführen,
welche Ihnen die Veränderung der Zusammensetzung
der Erwerbsstände in Sachsen zeigen sollen.
Die Gruppierung der Erwerbsstände innerhalb der Bevölkerung
weist sich nach den Berufszählungen wie folgt nach:
1882 1895
Landwirtschaftliche Bevölkerung 18,8 Proz. 13,8 Proz.
Industrielle Bevölkerung . . . 56,3 „ 58,0 „
Verkehr treibende Bevölkerung 12,0 „ 14,0 „
Neue Zahlen sind noch nicht bekannt, da die nächste Berufszählung
erst 1905 stattfinden wird, es ist aber nach dem
grossen Aufschwung der Industrie seit 1895 anzunehmen, dass
sich das Verhältnis des Anteils der industriellen Bevölkerung
im Verhältnis zur Gesamtbevölkerung noch weit mehr erhöht hat.
Sie sehen also aus diesen Ziffern, dass der Anteil der industriellen
Bevölkerung an der Gesamtbevölkerung ein wesentlich
grösserer ist, wie der der landwirtschaftlichen, dass der
Anteil der landwirtschaftlichen Bevölkerung sogar von 18 Proz.
auf 13,8 Proz. zurückgegangen ist.
Nach meiner Ueberzeugung müsste den Handelskammern
unbedingt die Befugnis verliehen werden, Delegierte zur Ersten
Kammer zu entsenden. Sogar Oesterreich hat sich zu solchen
Maassnahmen verstanden.
Die Zweite sächsische Kammer besteht_ zur. Zeit^ aus
45 Abgeordneten der ländlichen Wahlkreise und
37 Abgeordneten der städtischen Wahlkreise.
Die Einteilung in städtische und ländliche Wahlkreise
gibt an sich schon zu erheblichen Bedenken Anlass, sie wird