Full text: Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

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Kinderschutzgesetz. 
lauf dieser Zeit kann der Bundesrat für einzelne Arten dieser Werkstätten 
allgemein oder für einzelne Bezirke Ausnahmen von dem Verbote der Be 
schäftigung von Kindern unter zehn Jahren zulassen, sofern die Kinder mit 
besonders leichten und ihrem Alter angemessenen Arbeiten beschäftigt werden; 
die Beschäftigung darf nicht in der Zeit zwischen acht Uhr Abends und acht Uhr 
Morgens stattfinden." Eine Maximalarbeitszeit, welche für die Beschäftigung 
fremder Kinder im § 5 festgesetzt ist, wurde in der Kommission zwar vor 
geschlagen, aber abgelehnt. Vgl. § 13 mit dem Wortlaute des § 5. 
2. Im Betriebe von Werkstätten: s. Nnm. 2 zu § 5 und 
Anm. 2 § 18. 
3. Beschäftigung von Kindern nicht nach § 12 verboten: 
Diese Werkstätten gehören hauptsächlich der Hausindustrie an. 
4. Handelsgewerbe: Siehe Anm. 3 zu § 5. 
5. Berkehrsgewerbe: Siehe Anm. 4 zu § 5. 
6. Verbot der Beschäftigung eigener Kinder unter 
10 Jahren: Über diese Erleichterung gegenüber der Altersgrenze im § 6 
sagen die Motive S. 22: 
„Wenn diese im Wesentlichen aus wirtschaftlichen Gründen erforderliche 
und danach an und für sich auf die Hausindustrie zu beschränkende Er 
leichterung auch im Handelsgewerbe und im Verkehrsgewerbe Platz greifen 
soll, so war hierfür maßgebend, daß Kinder häufig gleichzeitig bei industrieller 
und handelsgewerblicher Tätigkeit beschäftigt sind, und es daher zivcckmäßig 
ist, wenn ftir diese Betriebe die gleichen Vorschriften gelten." 
Vorher erklären die Motive in ihrem allgemeinen Teile S. 13: „Außer 
dem handelt es sich besonders bei der Beschränkung der Kinderarbeit in der 
Hausindustrie für einzelne Gegenden mit hausindustrieller Bevölkerung um 
derartig einschneidende Maßnahmen, daß sich eine schwere wirtschaftliche 
Schädigung gewisser Bevölkerungskreise nur dann vermeiden läßt, wenn die 
zu stellenden Anforderungen auf das Mindestmaß beschränkt werden." 
Hinsichtlich der gesetzt. Arbeitsverpflichtung den Eltern gegenüber fLotmar 
S. 33 und v. Schulz, Kommentar zum Gewerbegerichtsgesetz S. 33 (81356 Abs. 2, 
Z 1617 BGB.)j ist das Kind nicht als gewerblicher Arbeiter anzusehen. Über 
den Arbeitsvertrag des Kindes mit den Eltern Lotmar S. 257 ff. und S. 250; 
Sigel S. 2 und Anm. 5; hier 8 1 Anm. 2. Vgl. noch Dittenberger, 
Der Schutz des Kindes gegen die Folgen eigener Handlungen, 1903, Guttentag 
und Deutsche Juristenzeitung VIII S. 566. 
7. Beschäftigung für Dritte: s. Anm. 9 zu § 3. Ist z. B. der 
Vater Handharmonikamacher, so fällt das Kind unter die Bestimmungen des 
Abs. 1 des 8 3, falls es dem Vater hilft; ist aber der Vater Brunnenbauer 
und übernimmt lediglich für seine Kinder den Auftrag, wöchentlich 
10 Gros Pappschachteln zu leimen, so soll diese Arbeit erst von 12 jährigen 
Kindern geleistet werden. In den Motiven, S. 14 heißt es: „Wenn hiernach 
für die Beschäftigung eigener Kinder, namentlich auch soweit cs sich um die
	        
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