94
Kinderschutzgesetz.
lauf dieser Zeit kann der Bundesrat für einzelne Arten dieser Werkstätten
allgemein oder für einzelne Bezirke Ausnahmen von dem Verbote der Be
schäftigung von Kindern unter zehn Jahren zulassen, sofern die Kinder mit
besonders leichten und ihrem Alter angemessenen Arbeiten beschäftigt werden;
die Beschäftigung darf nicht in der Zeit zwischen acht Uhr Abends und acht Uhr
Morgens stattfinden." Eine Maximalarbeitszeit, welche für die Beschäftigung
fremder Kinder im § 5 festgesetzt ist, wurde in der Kommission zwar vor
geschlagen, aber abgelehnt. Vgl. § 13 mit dem Wortlaute des § 5.
2. Im Betriebe von Werkstätten: s. Nnm. 2 zu § 5 und
Anm. 2 § 18.
3. Beschäftigung von Kindern nicht nach § 12 verboten:
Diese Werkstätten gehören hauptsächlich der Hausindustrie an.
4. Handelsgewerbe: Siehe Anm. 3 zu § 5.
5. Berkehrsgewerbe: Siehe Anm. 4 zu § 5.
6. Verbot der Beschäftigung eigener Kinder unter
10 Jahren: Über diese Erleichterung gegenüber der Altersgrenze im § 6
sagen die Motive S. 22:
„Wenn diese im Wesentlichen aus wirtschaftlichen Gründen erforderliche
und danach an und für sich auf die Hausindustrie zu beschränkende Er
leichterung auch im Handelsgewerbe und im Verkehrsgewerbe Platz greifen
soll, so war hierfür maßgebend, daß Kinder häufig gleichzeitig bei industrieller
und handelsgewerblicher Tätigkeit beschäftigt sind, und es daher zivcckmäßig
ist, wenn ftir diese Betriebe die gleichen Vorschriften gelten."
Vorher erklären die Motive in ihrem allgemeinen Teile S. 13: „Außer
dem handelt es sich besonders bei der Beschränkung der Kinderarbeit in der
Hausindustrie für einzelne Gegenden mit hausindustrieller Bevölkerung um
derartig einschneidende Maßnahmen, daß sich eine schwere wirtschaftliche
Schädigung gewisser Bevölkerungskreise nur dann vermeiden läßt, wenn die
zu stellenden Anforderungen auf das Mindestmaß beschränkt werden."
Hinsichtlich der gesetzt. Arbeitsverpflichtung den Eltern gegenüber fLotmar
S. 33 und v. Schulz, Kommentar zum Gewerbegerichtsgesetz S. 33 (81356 Abs. 2,
Z 1617 BGB.)j ist das Kind nicht als gewerblicher Arbeiter anzusehen. Über
den Arbeitsvertrag des Kindes mit den Eltern Lotmar S. 257 ff. und S. 250;
Sigel S. 2 und Anm. 5; hier 8 1 Anm. 2. Vgl. noch Dittenberger,
Der Schutz des Kindes gegen die Folgen eigener Handlungen, 1903, Guttentag
und Deutsche Juristenzeitung VIII S. 566.
7. Beschäftigung für Dritte: s. Anm. 9 zu § 3. Ist z. B. der
Vater Handharmonikamacher, so fällt das Kind unter die Bestimmungen des
Abs. 1 des 8 3, falls es dem Vater hilft; ist aber der Vater Brunnenbauer
und übernimmt lediglich für seine Kinder den Auftrag, wöchentlich
10 Gros Pappschachteln zu leimen, so soll diese Arbeit erst von 12 jährigen
Kindern geleistet werden. In den Motiven, S. 14 heißt es: „Wenn hiernach
für die Beschäftigung eigener Kinder, namentlich auch soweit cs sich um die