Full text : Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

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Kinderschutzgesetz.

lauf  dieser  Zeit  kann  der  Bundesrat  für  einzelne  Arten  dieser  Werkstätten
allgemein  oder  für  einzelne  Bezirke  Ausnahmen  von  dem  Verbote  der  Beschäftigung ­
  von  Kindern  unter  zehn  Jahren  zulassen,  sofern  die  Kinder  mit
besonders  leichten  und  ihrem  Alter  angemessenen  Arbeiten  beschäftigt  werden;
die  Beschäftigung  darf  nicht  in  der  Zeit  zwischen  acht  Uhr  Abends  und  acht  Uhr
Morgens  stattfinden."  Eine  Maximalarbeitszeit,  welche  für  die  Beschäftigung
fremder  Kinder  im  §  5  festgesetzt  ist,  wurde  in  der  Kommission  zwar  vorgeschlagen, ­
  aber  abgelehnt.  Vgl.  §  13  mit  dem  Wortlaute  des  §  5.
2.  Im  Betriebe  von  Werkstätten:  s.  Nnm.  2  zu  §  5  und
Anm.  2  §  18.
3.  Beschäftigung  von  Kindern  nicht  nach  §  12  verboten:
Diese  Werkstätten  gehören  hauptsächlich  der  Hausindustrie  an.
4.  Handelsgewerbe:  Siehe  Anm.  3  zu  §  5.
5.  Berkehrsgewerbe:  Siehe  Anm.  4  zu  §  5.
6.  Verbot  der  Beschäftigung  eigener  Kinder  unter
10  Jahren:  Über  diese  Erleichterung  gegenüber  der  Altersgrenze  im  §  6
sagen  die  Motive  S.  22:
„Wenn  diese  im  Wesentlichen  aus  wirtschaftlichen  Gründen  erforderliche
und  danach  an  und  für  sich  auf  die  Hausindustrie  zu  beschränkende  Erleichterung ­
  auch  im  Handelsgewerbe  und  im  Verkehrsgewerbe  Platz  greifen
soll,  so  war  hierfür  maßgebend,  daß  Kinder  häufig  gleichzeitig  bei  industrieller
und  handelsgewerblicher  Tätigkeit  beschäftigt  sind,  und  es  daher  zivcckmäßig
ist,  wenn  ftir  diese  Betriebe  die  gleichen  Vorschriften  gelten."
Vorher  erklären  die  Motive  in  ihrem  allgemeinen  Teile  S.  13:  „Außerdem ­
  handelt  es  sich  besonders  bei  der  Beschränkung  der  Kinderarbeit  in  der
Hausindustrie  für  einzelne  Gegenden  mit  hausindustrieller  Bevölkerung  um
derartig  einschneidende  Maßnahmen,  daß  sich  eine  schwere  wirtschaftliche
Schädigung  gewisser  Bevölkerungskreise  nur  dann  vermeiden  läßt,  wenn  die
zu  stellenden  Anforderungen  auf  das  Mindestmaß  beschränkt  werden."
Hinsichtlich  der  gesetzt.  Arbeitsverpflichtung  den  Eltern  gegenüber  fLotmar
S.  33  und  v.  Schulz,  Kommentar  zum  Gewerbegerichtsgesetz  S.  33  (81356  Abs.  2,
Z  1617  BGB.)j  ist  das  Kind  nicht  als  gewerblicher  Arbeiter  anzusehen.  Über
den  Arbeitsvertrag  des  Kindes  mit  den  Eltern  Lotmar  S.  257  ff.  und  S.  250;
Sigel  S.  2  und  Anm.  5;  hier  8  1  Anm.  2.  Vgl.  noch  Dittenberger,
Der  Schutz  des  Kindes  gegen  die  Folgen  eigener  Handlungen,  1903,  Guttentag
und  Deutsche  Juristenzeitung  VIII  S.  566.
7.  Beschäftigung  für  Dritte:  s.  Anm.  9  zu  §  3.  Ist  z.  B.  der
Vater  Handharmonikamacher,  so  fällt  das  Kind  unter  die  Bestimmungen  des
Abs.  1  des  8  3,  falls  es  dem  Vater  hilft;  ist  aber  der  Vater  Brunnenbauer
und  übernimmt  lediglich  für  seine  Kinder  den  Auftrag,  wöchentlich
10  Gros  Pappschachteln  zu  leimen,  so  soll  diese  Arbeit  erst  von  12  jährigen
Kindern  geleistet  werden.  In  den  Motiven,  S.  14  heißt  es:  „Wenn  hiernach
für  die  Beschäftigung  eigener  Kinder,  namentlich  auch  soweit  cs  sich  um  die
            
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