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Kinderschutzgesetz.
Austragen von Waren und bei sonstigen Botengängen gestattet.
Durch Polizeiverordnungen der zum Erlasse solcher berechtigten Be
hörden kann die Beschäftigung beschränkt werden.
1. Materialien: Eniw. S. 5, 22 u. 23; Komm.Ber. S. 33 n. 34;
Stenagraph.Verh. S. 5000ff., S. 7623, 8836 u. 8837.
§ 16 des Entwurfes wurde nach Ablehnung mehrerer Anträge sowohl
von der Kommission als vom Reichstage unverändert angenommen.
2. wenn die Kinder für Dritte beschäftigt werden: Beider
Mithilfe für Dritte finden die Bestimmungen für fremde Kinder (§g 8 u. 9
Abs. 3) Anwendung, aber nur bei Mithilfe für Dritte in der
Bäckerei, Molkerei und Zeitungsspeditton. Diese Kinder dürfen
nicht zwischen 8 Uhr abends und 8 Uhr niorgens und vor dem Vormittags
unterricht, an Wochentagen höchstens 3 Stunden (§ 5 Abs. 2), an Sonntagen
höchstens 2 Stunden (g 9 Abs. 3) beschäftigt werden; es sind die Pausen zu
gewähren, Schutzalter 12 Jahre.
Siehe hierzu g 3 Abs. 3 die Anmerkungen dort und g 13 Abs. 2. Die
Gestaltung der Beschäftigung nach g 17, daß die Kinder den Eltern bei dem
von diesen übernommenen und mitverrichteten Austragen von Milchleitungen
und Backware helfen, hat zwar, sagen die Motive S. 23, manche Ähnlich
keit mit der als Beschäftigung eigener Kinder anzusehenden Verwendung der
Kinder in einem von den Eltern übernommenen Betriebe (g 13). Allein
einmal sind beim AuStragen die Eltern nicht als Betriebsinhaber,
sondern als Bedienstete eines anderen Betriebes anzusehen, sodann mangelt
es hierbei an dem durch die ständige elterliche Aufsicht und Mitarbeit in der
Werkstätte oder Wohnung (g 3 Abs. 3) gegebenen Schutze der Kinder, endlich
würde jede Möglichkeit fehlen, die Durchführung der Beschränkung der Kinder
beschäftigung beim Austragcn zu überwachen, wenn die Beschäftigung der
von einem der Eltern zur Hilfe beim Austragen von Zeitungen, Milch, Back
waren für Dritte mitgenommenen Kinder nicht den gleichen Vorschriften, lote
die Beschäftigung fremder Kinder unterworfen würde." Vgl. hier Teil 1
Abschu. V B. Austragcwesen S. 23 ff.
3. Arbeitskarte und Anzeigepflicht: Es lag nahe, im g 3
Abs. 3 hervorzuheben, daß auch die Kinder des g 17 Abs. 1, obwohl sie
schutzloser (Mot. S. 23) dastehen als die heimarbeitendcn Kinder des g 3
Abs. 3, dennoch ebenfalls als eigene betrachtet werden sollen. Die Motive
(S. 13, 14 u. 23) betonen überdies, daß behufs gehöriger Überwachung der
Beschäftigung „eigener" Kinder beim Austragen von Zeitungen, Milch und
Backwaren für Dritte „die Bestimmungen über die Beschäftigung fremder
Kinder Anwendung finden müssen". „Der Umstand," erklären die Motive,
„daß die Beschäftigung durch die Eltern erfolgt, konnte keinen Anlaß bieten,
die Bestimmungen milder als für die Beschäftigung fremder
Kinder zu gestalten, weil die bei der Regelung der Hausindustrie (g 3