Full text: Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

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Kinderschutzgesetz. 
Austragen von Waren und bei sonstigen Botengängen gestattet. 
Durch Polizeiverordnungen der zum Erlasse solcher berechtigten Be 
hörden kann die Beschäftigung beschränkt werden. 
1. Materialien: Eniw. S. 5, 22 u. 23; Komm.Ber. S. 33 n. 34; 
Stenagraph.Verh. S. 5000ff., S. 7623, 8836 u. 8837. 
§ 16 des Entwurfes wurde nach Ablehnung mehrerer Anträge sowohl 
von der Kommission als vom Reichstage unverändert angenommen. 
2. wenn die Kinder für Dritte beschäftigt werden: Beider 
Mithilfe für Dritte finden die Bestimmungen für fremde Kinder (§g 8 u. 9 
Abs. 3) Anwendung, aber nur bei Mithilfe für Dritte in der 
Bäckerei, Molkerei und Zeitungsspeditton. Diese Kinder dürfen 
nicht zwischen 8 Uhr abends und 8 Uhr niorgens und vor dem Vormittags 
unterricht, an Wochentagen höchstens 3 Stunden (§ 5 Abs. 2), an Sonntagen 
höchstens 2 Stunden (g 9 Abs. 3) beschäftigt werden; es sind die Pausen zu 
gewähren, Schutzalter 12 Jahre. 
Siehe hierzu g 3 Abs. 3 die Anmerkungen dort und g 13 Abs. 2. Die 
Gestaltung der Beschäftigung nach g 17, daß die Kinder den Eltern bei dem 
von diesen übernommenen und mitverrichteten Austragen von Milchleitungen 
und Backware helfen, hat zwar, sagen die Motive S. 23, manche Ähnlich 
keit mit der als Beschäftigung eigener Kinder anzusehenden Verwendung der 
Kinder in einem von den Eltern übernommenen Betriebe (g 13). Allein 
einmal sind beim AuStragen die Eltern nicht als Betriebsinhaber, 
sondern als Bedienstete eines anderen Betriebes anzusehen, sodann mangelt 
es hierbei an dem durch die ständige elterliche Aufsicht und Mitarbeit in der 
Werkstätte oder Wohnung (g 3 Abs. 3) gegebenen Schutze der Kinder, endlich 
würde jede Möglichkeit fehlen, die Durchführung der Beschränkung der Kinder 
beschäftigung beim Austragcn zu überwachen, wenn die Beschäftigung der 
von einem der Eltern zur Hilfe beim Austragen von Zeitungen, Milch, Back 
waren für Dritte mitgenommenen Kinder nicht den gleichen Vorschriften, lote 
die Beschäftigung fremder Kinder unterworfen würde." Vgl. hier Teil 1 
Abschu. V B. Austragcwesen S. 23 ff. 
3. Arbeitskarte und Anzeigepflicht: Es lag nahe, im g 3 
Abs. 3 hervorzuheben, daß auch die Kinder des g 17 Abs. 1, obwohl sie 
schutzloser (Mot. S. 23) dastehen als die heimarbeitendcn Kinder des g 3 
Abs. 3, dennoch ebenfalls als eigene betrachtet werden sollen. Die Motive 
(S. 13, 14 u. 23) betonen überdies, daß behufs gehöriger Überwachung der 
Beschäftigung „eigener" Kinder beim Austragen von Zeitungen, Milch und 
Backwaren für Dritte „die Bestimmungen über die Beschäftigung fremder 
Kinder Anwendung finden müssen". „Der Umstand," erklären die Motive, 
„daß die Beschäftigung durch die Eltern erfolgt, konnte keinen Anlaß bieten, 
die Bestimmungen milder als für die Beschäftigung fremder 
Kinder zu gestalten, weil die bei der Regelung der Hausindustrie (g 3
	        
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