Full text: Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

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Kinderschutzgesetz, 
§ 20. 
Besondere polizeiliche Befugnisse. 
Die zuständigen Polizeibehörden können im Wege der Verfügung 
eine nach den vorstehenden Bestimmungen zulässige Beschäftigung, 
sofern dabei erhebliche Mißstände zutage getreten sind, auf Antrag 
oder nach Anhörung der Schulaufsichtsbehörde für einzelne Kinder 
einschränken oder untersagen, sowie, wenn für das Kind eine Ar 
beitskarte erteilt ist (§ 11), diese entziehen und die Erteilung einer 
neuen Arbeitskarte verweigern. 
Die zuständigen Polizeibehörden sind ferner befugt, zur Be 
seitigung erheblicher, die Sittlichkeit gefährdender Mißstände im 
Wege der Verfügung für einzelne Gast- oder Schankwirtschaften 
die Beschäftigung von Kindern weiter einzuschränken oder zu 
untersagen. 
1. Materialien: Entw. S. 4, 5, 23 u. 24; Komm.Ber. S. 35 u. 
36, Stenogr.Verh. S. 5000ff.; S- 7623, 8836 u. 8837. 
§ 19 des Entwurfs enthielt nur Abs. 2 mit dem Zusatz hinter „Schank 
wirtschaften" : „und für einzelne Unternehmer öffentlicher theatralischer Vor 
stellungen und anderer öffentlicher Schaustellungen". In der Kommission 
bekam der Paragraph die heutige Fassung, welche auch vom Reichstage an 
genommen wurde. 
Über „Polizei" s. Conrad, Handwörterbuch Bd. VI, Jena 1801, S. 108 ff. 
2. Die zuständigen Polizeibehörden: (§22). Nach den preuß. 
Ausführungsbestimmungen, hier im Anh. H, gelten „als Polizeibehörden 
im Sinne des §20 die Ortspolizeibehörden. „Unter der Bezeichnung 
Ortspolizeibehörde ist derjenige Beamte oder diejenige Behörde zu ver 
stehen, welchen die Verwaltung der örtlichen Polizei obliegt." 
3. im Wege der Verfügung: Polizeiverfügungen sind Gebote, 
Verbote oder Ermächtigungen der Polizeibehörden für einzelne konkrete 
Fälle an e i n z e l n e Personen. (Siehe dazu Soz. Pr. XIII Sp. 307 Anm. 12.) 
Nach Abs. 1 § 20 müssen „erhebliche Mißstände" vorhanden sein. Dagegen 
rechtfertigen erhebliche Mißstttnde, welche die Sittlichkeit nicht gefährden, 
nicht den Erlaß einer Verfügung nach Abs. 2 § 17. (Vgl. dazu Anm. 6 
zu § 17 und die Anmerkungen zu ß 30.) 
4. Schulaufsichtsbehörde: (§ 22). Nach den Preußischen Aus- 
sührungsbestimmungen, hier unter A Ziffer 3 im Anhang II: der K r e i s - 
schulinspektor. Siehe auch hier Teil I S. 28ff. u. Anm. 7 zu § 8. 
5. einschränken oder untersagen: s. dazu die Anm. zu ß 4 
und Anm. 2 zu § 30.
	        
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