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Kinderschutzgesetz,
§ 20.
Besondere polizeiliche Befugnisse.
Die zuständigen Polizeibehörden können im Wege der Verfügung
eine nach den vorstehenden Bestimmungen zulässige Beschäftigung,
sofern dabei erhebliche Mißstände zutage getreten sind, auf Antrag
oder nach Anhörung der Schulaufsichtsbehörde für einzelne Kinder
einschränken oder untersagen, sowie, wenn für das Kind eine Ar
beitskarte erteilt ist (§ 11), diese entziehen und die Erteilung einer
neuen Arbeitskarte verweigern.
Die zuständigen Polizeibehörden sind ferner befugt, zur Be
seitigung erheblicher, die Sittlichkeit gefährdender Mißstände im
Wege der Verfügung für einzelne Gast- oder Schankwirtschaften
die Beschäftigung von Kindern weiter einzuschränken oder zu
untersagen.
1. Materialien: Entw. S. 4, 5, 23 u. 24; Komm.Ber. S. 35 u.
36, Stenogr.Verh. S. 5000ff.; S- 7623, 8836 u. 8837.
§ 19 des Entwurfs enthielt nur Abs. 2 mit dem Zusatz hinter „Schank
wirtschaften" : „und für einzelne Unternehmer öffentlicher theatralischer Vor
stellungen und anderer öffentlicher Schaustellungen". In der Kommission
bekam der Paragraph die heutige Fassung, welche auch vom Reichstage an
genommen wurde.
Über „Polizei" s. Conrad, Handwörterbuch Bd. VI, Jena 1801, S. 108 ff.
2. Die zuständigen Polizeibehörden: (§22). Nach den preuß.
Ausführungsbestimmungen, hier im Anh. H, gelten „als Polizeibehörden
im Sinne des §20 die Ortspolizeibehörden. „Unter der Bezeichnung
Ortspolizeibehörde ist derjenige Beamte oder diejenige Behörde zu ver
stehen, welchen die Verwaltung der örtlichen Polizei obliegt."
3. im Wege der Verfügung: Polizeiverfügungen sind Gebote,
Verbote oder Ermächtigungen der Polizeibehörden für einzelne konkrete
Fälle an e i n z e l n e Personen. (Siehe dazu Soz. Pr. XIII Sp. 307 Anm. 12.)
Nach Abs. 1 § 20 müssen „erhebliche Mißstände" vorhanden sein. Dagegen
rechtfertigen erhebliche Mißstttnde, welche die Sittlichkeit nicht gefährden,
nicht den Erlaß einer Verfügung nach Abs. 2 § 17. (Vgl. dazu Anm. 6
zu § 17 und die Anmerkungen zu ß 30.)
4. Schulaufsichtsbehörde: (§ 22). Nach den Preußischen Aus-
sührungsbestimmungen, hier unter A Ziffer 3 im Anhang II: der K r e i s -
schulinspektor. Siehe auch hier Teil I S. 28ff. u. Anm. 7 zu § 8.
5. einschränken oder untersagen: s. dazu die Anm. zu ß 4
und Anm. 2 zu § 30.