Full text: Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

IV. Gemeinsame Bestimm. §§ 31, 22, V. Strafbestimm. § 23. 111 
was unter „Nachtzeit" zu verstehen sei. Auch die preußischen Ausführungs 
bestimmungen enthalten nichts über den Begriff der Nachtzeit. Neukamp 
S. 36 erklärt wohl mit Recht, daß die Zeit von 8 Uhr abends bis 8 Uhr- 
morgens gemeint sei, während welcher gemäß §§ 5 Abs. 2, 13 Abs. 1 eine 
Beschäftigung auch von solchen Kindern nicht stattfinden darf, deren Be 
schäftigung im übrigen zulässig ist. Anderer Ansicht v. Rohrscheidt S. 80 
und Spangenberg S. 103. Der Begriff der Nachtzeit lverde sich, führen 
beide aus, nach den tatsächlichen Verhältnissen zu richten haben und sei nach 
Lage des einzelnen Falles auszulegen, 
Nur wenn „Tatsachen" vorliegen, ist nächtliche Revision zulässig, 
unbestimmter Verdacht ist nicht ausreichend. Absatz 2 des 8 21 schränkt also 
§ 139 b Gew.Ordn. Abs. 4 ein. Rohmer S. 834. Im Falle der Be- 
schäsiigung auch nur eines fremden KindeS ist die nächtliche Revision un 
beschränkt. Ob begründeter Verdacht vorliegt, wird der Aussichtsbeamte 
'»eist nur durch den Lehrer erfahren können. Vgl. noch preuß. Ausführ.Bc- 
siim. unter „II Aufsicht" Ziffer 31, hier Anhang II; dazu Teil I S. 30. 
8 22. 
Zuständige Behörden. 
Welche Behörden in jedem Bundesstaat unter der Bezeichnung: 
höhere Verwaltungsbehörde, untere Verwaltungsbehörde, Schul 
aufsichtsbehörde, Gemeindebehörde, Polizeibehörde, Ortspolizeibehörde 
zu verstehen sind, wird von der Zentralbehörde des Bundesstaats 
bekannt gemacht. 
1. Materialien: Entw. S. 6, 23 u. 24; Komm.Ber. S. 38 
Stcnograph.Verh. S. 5000 ff., S. 1623, S. 8837. 
Von der Kommission lvurde in den Z 21 des Entwurfs ljetzt 22) das 
Wort „Schulaufsichtsbehörde" eingeschaltet. Mit dieser Abänderung wurde 
der Paragraph Gesetz, tf 22 ist dem § 166 Gew.Ordn. nachgebildet. 
2. Siehe über die „zuständigen Behörden" die preußischen Ausführungs 
bestimmungen, hier im Anhang II unter „A. Behörden". Für Bayern vgl. 
Nachtrag S. 157. 
V. Strafbestimmungen. 
8 23. 
Mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark wird bestraft, wer 
den §§ 4 bis 8 zuwiderhandelt.
	        
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