Full text : Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

116  Kinderschutzgesetz.

falle  Haftstrafe  bis  zu  drei  Tagen  für  jeden  Fall  der  Verletzung  deS
Gesetzes.
Die  Verstöße  gegen  §  11  Abs.  1  u.  3  sind  Übertretungen  (§  1
StGB.).  Die  Geldstrafe  (Mindestbetrag  1  Mark  nach  §  27  StGB.)  wird
bei  Unvermögen  in  Haftstrafe  umgewandelt  (§§  28  u.  29  StGB.).  Die
Strafverfolgung  verjährt  in  drei  Monaten  (§  67  Abs.  3  StGB.).  §  27  kommt
nur  bei  Beschäftigung  fremder  Kinder  in  Frage  (s.  hier  §  11  u.  Anm.).
3.  Nur  gelegentliche  (s.  Anm.  6  zu  §  10)  Beschäftigung  erfordert
nicht  Lösung  einer  Arbeitskarte.
4.  Anwendung  des  §  151  Gew.Ordn.  nach  §  29.  Rohmer  S.  839;
Spangenberg  S.  109.

8  28.
Die  Strafverfolgung  der  im  §  24  bezeichneten  Vergehen  verjährt ­
  binnen  drei  Monaten.
1.  Materialien:  Entw.  S.  6  u.  24;  Komm.Ber.  S.  38  u.  39;
Stenogr.Verh.  S.  5000  ff.,  S.  7623  u.  S.  8837.  Der  Entwurf  ist  von  der
Kommission  und  im  Reichstage  unverändert  angenommen.
2.  Die  Bestimmung  über  die  Verjährung  der  Strafverfolgung
der  im  Z  24  bezeichneten  Vergehen  rechtfertigt  sich  nach  den  Motiven  S.  24
mit  Rücksicht  auf  die  Vorschrift  in  §  145  Abs.  2  Gew.Ordn.,  welche  von  Z  67
StGB,  abweicht.
Die  Verjährung  beginnt  mit  dem  Tage,  an  dem  die  strafbare  Handlung
begangen  ist,  ohne  Rücksicht  auf  den  Zeitpunkt  des  eingetretenen  Erfolges
(Z  67  Abs.  4  StGB,  und  Rohmer  S.  839,  Spangenberg  S.  107  Anm.  3  a.  E.).
Vgl.  noch  Anm.  zu  §  24.
Rohmer  S.  839;  Spangenberg  S.  109;  Neukamp  S.  39;  v.  Rohrscheidt ­
  S.  86.

8  29.
Die  Bestimmungen  des  §  151  der  Gewerbeordnung  finden
Anwendung.
1.  Materialien:  Entw.  S.  6  und  24;  Komm.Ber.  S.  38  und
39;  Stenogr.Verh.  S.  5000  ff.;  S.  7623  und  S.  8837.
2.  Z  151  der  Gewerbeordnung  lautet:
Sind  bei  der  Ausübung  des  Gewerbes  polizeiliche  Vorschriften ­
  von  Personen  übertreten  worden,  welche  der  Gewerbetreibende ­
  zur  Leitung  des  Betriebes  oder  eines  Teiles
desselben  oder  zur  Beaufsichtigung  bestellt  hatte,  so  trifft
            
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