116 Kinderschutzgesetz.
falle Haftstrafe bis zu drei Tagen für jeden Fall der Verletzung deS
Gesetzes.
Die Verstöße gegen § 11 Abs. 1 u. 3 sind Übertretungen (§ 1
StGB.). Die Geldstrafe (Mindestbetrag 1 Mark nach § 27 StGB.) wird
bei Unvermögen in Haftstrafe umgewandelt (§§ 28 u. 29 StGB.). Die
Strafverfolgung verjährt in drei Monaten (§ 67 Abs. 3 StGB.). § 27 kommt
nur bei Beschäftigung fremder Kinder in Frage (s. hier § 11 u. Anm.).
3. Nur gelegentliche (s. Anm. 6 zu § 10) Beschäftigung erfordert
nicht Lösung einer Arbeitskarte.
4. Anwendung des § 151 Gew.Ordn. nach § 29. Rohmer S. 839;
Spangenberg S. 109.
8 28.
Die Strafverfolgung der im § 24 bezeichneten Vergehen verjährt
binnen drei Monaten.
1. Materialien: Entw. S. 6 u. 24; Komm.Ber. S. 38 u. 39;
Stenogr.Verh. S. 5000 ff., S. 7623 u. S. 8837. Der Entwurf ist von der
Kommission und im Reichstage unverändert angenommen.
2. Die Bestimmung über die Verjährung der Strafverfolgung
der im Z 24 bezeichneten Vergehen rechtfertigt sich nach den Motiven S. 24
mit Rücksicht auf die Vorschrift in § 145 Abs. 2 Gew.Ordn., welche von Z 67
StGB, abweicht.
Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die strafbare Handlung
begangen ist, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des eingetretenen Erfolges
(Z 67 Abs. 4 StGB, und Rohmer S. 839, Spangenberg S. 107 Anm. 3 a. E.).
Vgl. noch Anm. zu § 24.
Rohmer S. 839; Spangenberg S. 109; Neukamp S. 39; v. Rohrscheidt
S. 86.
8 29.
Die Bestimmungen des § 151 der Gewerbeordnung finden
Anwendung.
1. Materialien: Entw. S. 6 und 24; Komm.Ber. S. 38 und
39; Stenogr.Verh. S. 5000 ff.; S. 7623 und S. 8837.
2. Z 151 der Gewerbeordnung lautet:
Sind bei der Ausübung des Gewerbes polizeiliche Vorschriften
von Personen übertreten worden, welche der Gewerbetreibende
zur Leitung des Betriebes oder eines Teiles
desselben oder zur Beaufsichtigung bestellt hatte, so trifft