Full text : Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

122  Kinderschutzgesetz.
meiern  oder  Barometern"  gelöscht.  Sonstige  Anträge  wurden  abgelehnt
(Komm.Ber.  S.  16,  17,  18).
3.  Werkstätten:  Siehe  §  18  Anm.  3.  Vgl.  dazu  §§  135  und  154
Abs.  3  Gew.Ordn.  in  Verbindung  mit  §§  4,12  und  14  dieses  Gesetzes;  Rohmer
S.  842.
4.  Betrieb:  Siehe  §  4  Anm.  4.
5.  abgesehen  vom  Austragen  usw.:  Siehe  §§  8  und  12.
6.  §  4  Abs.  2  behält  dem  Bundesrat  die  Abänderung  des  Verzeichnisses
vor.  Siehe  dazu  Anm.  13  zu  §  4,  insbesondere  bezüglich  der  Bekanntmachung
vom  17.  Dezember  1903  zu  Gruppe  V  Alinea  5  des  Verzeichnisses  (hier
Anhang  III).
7.  Vgl.  darüber  was  die  Motive  über  die  verbotenen  „Werkstätten"
sagen,  hier  Teil  I  S.  2  ff.
Dazu  ist  noch  zu  erwähnen,  daß  man  beiden  Glasbläsereien  nach
den  Motiven  von  der  Aufnahme  derjenigen  Werkstätten  abgesehen  hat,
in  denen  ausschließlich  vor  der  Lampe  geblasen  wird,  da  hier  in  der  Regel
kleinere  Christbaumartikel  re.  hergestellt  werden  und  nach  den  bisher  gemachten
Erfahrungen  Gesundheitsschädigungen  nicht  zu  befürchten  sind.
8.  Haar-  und  Borstenzurichtereien:  Beschäftigung  von  Kindern
durchaus  verboten.  Anlagen,  welche  Haare  zu  Puppenfiguren  verarbeiten,
sind  zu  diesen  Zurichtereien  nicht  zu  rechnen.  (Erklärung  eines  Bundesratskommissars ­
  in  der  248.  Reichstagssitzung  am  31.  Januar  1903  S.  7615
(0)  (0);  v.  Rohrscheidt  S.  93.  (Siehe  noch  Reichsarbeiisblatt  von  1903  Nr.  1
S.  51;  Nr.  2  S.  111.)
9.  Bürsten-  und  Pinselmachereien:  Verbot  nur  bei  ausländischem ­
  Materiale  wegen  der  Gefahr  der  Milzbrandinfektion.
Schutz  bei  inländischem  Materiale  durch  das  Viehseuchengesetz.  Im
Reichstage  wurde  von  einem  BundeSratskommissar  bemerkt,  daß  „nach  den
neuesten  Erhebungen  noch  kein  Fall  von  Milzbrandinfektion  durch  inländisches ­
  Material  festgestellt  worden"  (Reichstag  S.  7615  (D).  Nenkamp
  S.  43.
            
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