Full text : Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

Anhang  I.
Gesetz,  betreffend  Kinderarbeit  in  gewerblichen  Getrieben.
Vom  30.  März  1903.  (RGBl.  Nr.  14  S.  113-120.)

Wir  Wilhelm,  von  Goites  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König  von
Preußen  re.
verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats ­
  und  des  Reichstages,  was  folgt:
I.  Einleitende  Bestimmungen.
8  1.
Auf  die  Beschäftigung  von  Kindern  in  Betrieben,  welche  als  gewerbliche ­
  im  Sinne  der  Gewerbeordnung  anzusehen  sind,  finden  neben  den  bestehenden ­
  reichsrechtlichen  Vorschriften  die  folgenden  Bestimmungen  Anwendung, ­
  und  zwar  auf  die  Beschäftigung  fremder  Kinder  die  §§  4  bis  11,
auf  die  Beschäftigung  eigener  Kinder  die  §§  12  bis  17.
§  2.
Kinder  im  Sinne  dieses  Gesetzes.
Als  Kinder  im  Sinne  dieses  Gesetzes  gelten  Knaben  und  Mädchen
unter  dreizehn  Jahren  sowie  solche  Knaben  und  Mädchen  über  dreizehn
Jahre,  welche  noch  zum  Besuche  der  Volksschule  verpflichtet  sind.
8  3.
Eigene,  fremde  Kinder.
Im  Sinne  dieses  Gesetzes  gelten  als  eigene  Kinder:
1.  Kinder,  die  mit  demjenigen,  welcher  sie  beschäftigt  oder  mit  dessen
Ehegatten  bis  zum  dritten  Grade  verwandt  sind,
2.  Kinder,  die  von  demjenigen,  welcher  sie  beschäftigt,  oder  dessen
Ehegatten  an  Kindesstatt  angenommen  oder  bevormundet  sind,
            
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