Anhang I.
Gesetz, betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Getrieben.
Vom 30. März 1903. (RGBl. Nr. 14 S. 113-120.)
Wir Wilhelm, von Goites Gnaden Deutscher Kaiser, König von
Preußen re.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstages, was folgt:
I. Einleitende Bestimmungen.
8 1.
Auf die Beschäftigung von Kindern in Betrieben, welche als gewerbliche
im Sinne der Gewerbeordnung anzusehen sind, finden neben den bestehenden
reichsrechtlichen Vorschriften die folgenden Bestimmungen Anwendung,
und zwar auf die Beschäftigung fremder Kinder die §§ 4 bis 11,
auf die Beschäftigung eigener Kinder die §§ 12 bis 17.
§ 2.
Kinder im Sinne dieses Gesetzes.
Als Kinder im Sinne dieses Gesetzes gelten Knaben und Mädchen
unter dreizehn Jahren sowie solche Knaben und Mädchen über dreizehn
Jahre, welche noch zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind.
8 3.
Eigene, fremde Kinder.
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als eigene Kinder:
1. Kinder, die mit demjenigen, welcher sie beschäftigt oder mit dessen
Ehegatten bis zum dritten Grade verwandt sind,
2. Kinder, die von demjenigen, welcher sie beschäftigt, oder dessen
Ehegatten an Kindesstatt angenommen oder bevormundet sind,