Full text : Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

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Anhang  I.  Gesetz  6etr.  Kinderarbeit  usw.

3.  Kinder,  die  demjenigen,  welcher  sie  zugleich  mit  Kindern  der  unter
1  oder  2  bezeichneten  Art  beschäftigt,  zur  gesetzlichen  Zwangserziehung ­
  (Fürsorgeerziehung)  überwiesen  sind,
sofern  die  Kinder  zu  dem  Hausstande  desjenigen  gehören,  welcher  sie  beschäftigt. ­

Kinder,  welche  hiernach  nicht  als  eigene  Kinder  anzusehen  sind,  gelten
als  fremde  Kinder.
Die  Vorschriften  über  die  Beschäftigung  eigener  Kinder  gelten  auch  für
die  Beschäftigung  von  Kindern,  welche  in  der  Wohnung  oder  Werkstätte  einer
Person,  zu  der  sie  in  einem  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Verhältnisse  stehen
und  zu  deren  Hausstande  sie  gehören,  für  Dritte  beschäftigt  werden.
II.  Beschäftigung  fremder  Kinder.
8  4.
Verbotene  Beschäftigungsarten.
Bei  Bauten  aller  Art,  im  Betriebe  derjenigen  Ziegeleien  und  über
Tage  betriebenen  Brüche  und  Gruben,  auf  welche  die  Bestimmungen  der
§§  134  bis  139  b  der  Gewerbeordnung  keine  Anwendung  finden,  und  der  in  dem
anliegenden  Verzeichnis  aufgeführten  Werkstätten,  sowie  beim  Steinklopfen,  im
Schornsteinfegergewerbe,  in  dem  mit  dem  Speditionsgeschäfte  verbundenen
Fuhrwerksbetriebe,  beim  Mischen  und  Mahlen  von  Farben,  beim  Arbeiten  in
Kellereien  dürfen  Kinder  nicht  beschäftigt  werden.
Der  Bundesrat  ist  ermächtigt,  weitere  ungeeignete  Beschäftigungen  zu
untersagen  und  das  Verzeichnis  abzuändern.  Die  beschlossenen  Abänderungen
sind  durch  das  Reichs-Gesetzblatt  zu  veröffentlichen  und  dem  Reichstage  sofort
oder,  wenn  derselbe  nicht  versammelt  ist,  bei  seinem  nächsten  Zusammentritte
zur  Kenntnisnahme  vorzulegen.

8  5.
Beschäftigung  im  Betriebe  von  Werkstätten,  im  Handelsgewerbe ­
  und  in  Verkehrsgewerben.
Im  Betriebe  von  Werkstätten  (§  18),  in  denen  die  Beschäftigung  von
Kindern  nicht  nach  §  4  verboten  ist,  im  Handelsgewcrbe  (§  105  b  Abs.  2,  3
der  Gewerbeordnung)  und  in  Verkehrsgewerben  (§  105  i  Abs.  1  a.  a.  O.)
dürfen  Kinder  unter  zwölf  Jahren  nicht  beschäftigt  werden.
Die  Beschäftigung  von  Kindern  über  zwölf  Jahre  darf  nicht  in  der  Zeit
zwischen  acht  Uhr  Abends  und  acht  Uhr  Morgens  und  nicht  vor  dem  Vormittagsunterrichte ­
  stattfinden.  Sie  darf  nicht  länger  als  drei  Stunden  und  während
der  von  der  zuständigen  Behörde  bestimmten  Schulferien  nicht  länger  als
vier  Stunden  täglich  dauern.  Um  Mittag  ist  den  Kindern  eine  mindestens
zweistündige  Pause  zu  gewähren.  Am  Nachmittage  darf  die  Beschäftigung
erst  eine  Stunde  nach  beendetem  Unterrichte  beginnen.
            
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