122 Kinderschutzgesetz.
meiern oder Barometern" gelöscht. Sonstige Anträge wurden abgelehnt
(Komm.Ber. S. 16, 17, 18).
3. Werkstätten: Siehe § 18 Anm. 3. Vgl. dazu §§ 135 und 154
Abs. 3 Gew.Ordn. in Verbindung mit §§ 4,12 und 14 dieses Gesetzes; Rohmer
S. 842.
4. Betrieb: Siehe § 4 Anm. 4.
5. abgesehen vom Austragen usw.: Siehe §§ 8 und 12.
6. § 4 Abs. 2 behält dem Bundesrat die Abänderung des Verzeichnisses
vor. Siehe dazu Anm. 13 zu § 4, insbesondere bezüglich der Bekanntmachung
vom 17. Dezember 1903 zu Gruppe V Alinea 5 des Verzeichnisses (hier
Anhang III).
7. Vgl. darüber was die Motive über die verbotenen „Werkstätten"
sagen, hier Teil I S. 2 ff.
Dazu ist noch zu erwähnen, daß man beiden Glasbläsereien nach
den Motiven von der Aufnahme derjenigen Werkstätten abgesehen hat,
in denen ausschließlich vor der Lampe geblasen wird, da hier in der Regel
kleinere Christbaumartikel re. hergestellt werden und nach den bisher gemachten
Erfahrungen Gesundheitsschädigungen nicht zu befürchten sind.
8. Haar- und Borstenzurichtereien: Beschäftigung von Kindern
durchaus verboten. Anlagen, welche Haare zu Puppenfiguren verarbeiten,
sind zu diesen Zurichtereien nicht zu rechnen. (Erklärung eines Bundes
ratskommissars in der 248. Reichstagssitzung am 31. Januar 1903 S. 7615
(0) (0); v. Rohrscheidt S. 93. (Siehe noch Reichsarbeiisblatt von 1903 Nr. 1
S. 51; Nr. 2 S. 111.)
9. Bürsten- und Pinselmachereien: Verbot nur bei aus
ländischem Materiale wegen der Gefahr der Milzbrandinfektion.
Schutz bei inländischem Materiale durch das Viehseuchengesetz. Im
Reichstage wurde von einem BundeSratskommissar bemerkt, daß „nach den
neuesten Erhebungen noch kein Fall von Milzbrandinfektion durch in
ländisches Material festgestellt worden" (Reichstag S. 7615 (D). Nen-
kamp S. 43.