Full text: Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

122 Kinderschutzgesetz. 
meiern oder Barometern" gelöscht. Sonstige Anträge wurden abgelehnt 
(Komm.Ber. S. 16, 17, 18). 
3. Werkstätten: Siehe § 18 Anm. 3. Vgl. dazu §§ 135 und 154 
Abs. 3 Gew.Ordn. in Verbindung mit §§ 4,12 und 14 dieses Gesetzes; Rohmer 
S. 842. 
4. Betrieb: Siehe § 4 Anm. 4. 
5. abgesehen vom Austragen usw.: Siehe §§ 8 und 12. 
6. § 4 Abs. 2 behält dem Bundesrat die Abänderung des Verzeichnisses 
vor. Siehe dazu Anm. 13 zu § 4, insbesondere bezüglich der Bekanntmachung 
vom 17. Dezember 1903 zu Gruppe V Alinea 5 des Verzeichnisses (hier 
Anhang III). 
7. Vgl. darüber was die Motive über die verbotenen „Werkstätten" 
sagen, hier Teil I S. 2 ff. 
Dazu ist noch zu erwähnen, daß man beiden Glasbläsereien nach 
den Motiven von der Aufnahme derjenigen Werkstätten abgesehen hat, 
in denen ausschließlich vor der Lampe geblasen wird, da hier in der Regel 
kleinere Christbaumartikel re. hergestellt werden und nach den bisher gemachten 
Erfahrungen Gesundheitsschädigungen nicht zu befürchten sind. 
8. Haar- und Borstenzurichtereien: Beschäftigung von Kindern 
durchaus verboten. Anlagen, welche Haare zu Puppenfiguren verarbeiten, 
sind zu diesen Zurichtereien nicht zu rechnen. (Erklärung eines Bundes 
ratskommissars in der 248. Reichstagssitzung am 31. Januar 1903 S. 7615 
(0) (0); v. Rohrscheidt S. 93. (Siehe noch Reichsarbeiisblatt von 1903 Nr. 1 
S. 51; Nr. 2 S. 111.) 
9. Bürsten- und Pinselmachereien: Verbot nur bei aus 
ländischem Materiale wegen der Gefahr der Milzbrandinfektion. 
Schutz bei inländischem Materiale durch das Viehseuchengesetz. Im 
Reichstage wurde von einem BundeSratskommissar bemerkt, daß „nach den 
neuesten Erhebungen noch kein Fall von Milzbrandinfektion durch in 
ländisches Material festgestellt worden" (Reichstag S. 7615 (D). Nen- 
kamp S. 43.
	        
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