Full text : Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

Anhang  I.  Gesetz  bett.  Kinderarbeit  nstv.  129

der  in  diesem  Gesetze  vorgesehenen  Bestimmungen  über  Anfang  und  Ende  der
zulässigen  täglichen  Arbeitszeit  für  ihren  Bezirk  oder  einzelne  Teile  desselben
Abweichungen  von  der  Vorschrift  über  die  gesetzliche  Zeit  in  Deutschland
(Gesetz  vom  12.  März  1893,  Reichs-Gesetzbl.  S.  93)  zulassen.  Die  Abweichungen ­
  dürfen  nicht  mehr  als  eine  halbe  Stunde  betragen.  Die  gesetzlichen ­
  Bestimmungen  über  die  zulässige  Dauer  der  Beschäftigung  bleiben  unberührt. ­

8  20.
Besondere  polizeiliche  Befugnisse.
Die  zuständigen  Polizeibehörden  können  im  Wege  der  Verfügung  eine
nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  zulässige  Beschäftigung,  sofern  dabei
erhebliche  Mißstände  zu  Tage  getreten  sind,  aus  Antrag  oder  nach  Anhörung
der  Schulaussichtsbehörde  für  einzelne  Kinder  einschränken  oder  untersagen
sowie,  wenn  für  das  Kind  eine  Arbeitskarte  erteilt  ist  (§  11),  diese  entziehen
und  die  Erteilung  einer  neuen  Arbeitskarte  verlveigern.
Die  zuständigen  Polizeibehörden  sind  ferner  befugt,  zur  Beseitigung
erheblicher,  die  Sittlichkeit  gefährdender  Mißstände  im  Wege  der  Verfügung
für  einzelne  Gast-  oder  Schankwirtschasten  die  Beschäftigung  von  Kindern
weiter  einzuschränken  oder  zu  untersagen.
8  21.
Aufsicht.
Insoweit  nicht  durch  Bundesratsbeschluß  oder  durch  die  Landesregierungen
die  Aufsicht  anderweitig  geregelt  ist,  finden  die  Bestimniungen  des  8  139  b
der  Getverbeordnung  Anwendung.
In  Privatwohnungen,  in  denen  ausschließlich  eigene  Kinder  beschäftigt
tverden,  dürfen  Revisionen  während  der  Nachtzeit  nur  stattfinden,  wenn  Tatsachen ­
  vorliegen,  welche  den  Verdacht  der  Nachtbeschäftigung  dieser  Kinder
begründen.
8  22.
Zuständige  Behörden.
Welche  Behörden  in  jedem  Bundesstaat  unter  der  Bezeichnung:  höhere
Verwaltungsbehörde,  untere  Verwaltungsbehörde,  Schulaufsichtsbehörde,  Gemeindebehörde, ­
  Polizeibehörde,  Ortspolizeibehörde  zu  verstehen  sind,  wird  von
der  Zentralbehörde  des  Bundesstaats  bekannt  gemacht.

V.  Strafbestimmungen.
§  23.
Mit  Geldstrafe  bis  zu  zweitausend  Mark  wird  bestraft,  wer  den  ZK  4
bis  8  zuwiderhandelt.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.