Anhang II. Ausführungsbestimmungen für Preußen. 1ZZ
B. Zulassung von Ausnahmen für die Beschäftigung bei
öffentlichen theatralischen Vorstellungen und anderen öffent
lichen Schaustellungen.
k 6 Abs. 2, § 9 Abs. 2, 8 15.)
7. Soweit Ausnahmen von dem in 8 6 Abs. 1 des Gesetzes ausge
sprochenen Verbote der Kinderbeschäftigung, das nach 8 15 auch für die Be
schäftigung eigener Kinder gilt, beantragt werden, ist der schriftliche Antrag
unmittelbar oder durch Vermittlung der Ortspolizeibehörde an die untere
Verwaltungsbehörde zu richten.
In dem Antrage sind die Vorstellung oder Schaustellung, bei der die
Kinder beschäftigt werden sollen, ferner nach Möglichkeit die Tageszeit, zu
der die Beschäftigung stattfinden soll, sowie die Namen und das Alter der
Kinder anzugeben.
Die untere Verwaltungsbehörde hat vor ihrer Entschließung der Schul
aufsichtsbehörde Gelegenheit zu einer Äußerung im Hinblick auf die in Frage
stehende Vorstellung oder Schaustellung zu geben. Auf die einzelnen in Frage
kommenden Kinder hat sich die Äußerung nicht zu erstrecken.
Die untere Verwaltungsbehörde hat vor Gewährung der Ausnahme
neben der Frage, ob bei der Vorstellung oder Schaustellung ein höheres
Interesse der Kunst oder Wissenschaft obwaltet, namentlich auch zu
prüfen, ob der Beschäftigung von Kindern überhaupt und in der in Aus
sicht genommenen Zahl sowie von Kindern der angegebenen Altersstufe und
zu der angegebenen Tageszeit im vorliegenden Falle Bedenken entgegenstehen,
und ob die Person des Leiters des Unternehmens genügende Sicherheit dafür
bietet, daß die Kinder vor sittlichen Gefahren behütet bleiben. Sie hat ferner
zur Vermeidung von Gesundheitsschädigungcn der Kinder dafür Sorge zu
tragen, daß das Auftreten in angemessenen Zwischenräumen
stattfindet. Für die Begrenzung des Begriffs der Vorstellungen und Schau
stellungen, bei denen ein höheres Interesse der Kunst oder Wissenschaft ob
waltet, ist die bei Ausführung des 8 33 a der GO. gewonnene Praxis maß
gebend. Die sogenannten Spezialitäten-, Akrobaten- und Artistenvorstellungen,
die Zirkusaufführungen und ähnliche Veranstaltungen fallen daher nicht unter
die Ausnahmebestimmung des 8 6 Abs. 2 des Gesetzes.
Durch die Ausnahinebewilligung tvird, sofern fremde Kinder beschäftigt
werden sollen, die Verpflichtung des Unternehmers zur Anzeige (8 10 des
Gesetzes, Ziffer 9 dieser Anweisung) und die Verpflichtung zur Beschaffung
einer Arbeitskarte (§ 11 des Gesetzes; Ziffer 11 dieser Anweisung) nicht
berührt.