Full text: Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

Anhang II. Ausführungsbestimmungen für Preußen. 1ZZ 
B. Zulassung von Ausnahmen für die Beschäftigung bei 
öffentlichen theatralischen Vorstellungen und anderen öffent 
lichen Schaustellungen. 
k 6 Abs. 2, § 9 Abs. 2, 8 15.) 
7. Soweit Ausnahmen von dem in 8 6 Abs. 1 des Gesetzes ausge 
sprochenen Verbote der Kinderbeschäftigung, das nach 8 15 auch für die Be 
schäftigung eigener Kinder gilt, beantragt werden, ist der schriftliche Antrag 
unmittelbar oder durch Vermittlung der Ortspolizeibehörde an die untere 
Verwaltungsbehörde zu richten. 
In dem Antrage sind die Vorstellung oder Schaustellung, bei der die 
Kinder beschäftigt werden sollen, ferner nach Möglichkeit die Tageszeit, zu 
der die Beschäftigung stattfinden soll, sowie die Namen und das Alter der 
Kinder anzugeben. 
Die untere Verwaltungsbehörde hat vor ihrer Entschließung der Schul 
aufsichtsbehörde Gelegenheit zu einer Äußerung im Hinblick auf die in Frage 
stehende Vorstellung oder Schaustellung zu geben. Auf die einzelnen in Frage 
kommenden Kinder hat sich die Äußerung nicht zu erstrecken. 
Die untere Verwaltungsbehörde hat vor Gewährung der Ausnahme 
neben der Frage, ob bei der Vorstellung oder Schaustellung ein höheres 
Interesse der Kunst oder Wissenschaft obwaltet, namentlich auch zu 
prüfen, ob der Beschäftigung von Kindern überhaupt und in der in Aus 
sicht genommenen Zahl sowie von Kindern der angegebenen Altersstufe und 
zu der angegebenen Tageszeit im vorliegenden Falle Bedenken entgegenstehen, 
und ob die Person des Leiters des Unternehmens genügende Sicherheit dafür 
bietet, daß die Kinder vor sittlichen Gefahren behütet bleiben. Sie hat ferner 
zur Vermeidung von Gesundheitsschädigungcn der Kinder dafür Sorge zu 
tragen, daß das Auftreten in angemessenen Zwischenräumen 
stattfindet. Für die Begrenzung des Begriffs der Vorstellungen und Schau 
stellungen, bei denen ein höheres Interesse der Kunst oder Wissenschaft ob 
waltet, ist die bei Ausführung des 8 33 a der GO. gewonnene Praxis maß 
gebend. Die sogenannten Spezialitäten-, Akrobaten- und Artistenvorstellungen, 
die Zirkusaufführungen und ähnliche Veranstaltungen fallen daher nicht unter 
die Ausnahmebestimmung des 8 6 Abs. 2 des Gesetzes. 
Durch die Ausnahinebewilligung tvird, sofern fremde Kinder beschäftigt 
werden sollen, die Verpflichtung des Unternehmers zur Anzeige (8 10 des 
Gesetzes, Ziffer 9 dieser Anweisung) und die Verpflichtung zur Beschaffung 
einer Arbeitskarte (§ 11 des Gesetzes; Ziffer 11 dieser Anweisung) nicht 
berührt.
	        
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