Full text : Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

134  Anhang  II.  Ausführungsbestimmungen  für  Preußen.

6.  Zulassung  von  Ausnahmen  für  die  Beschäftigung  von
Kindern  beim  Austragen  von  Waren  und  bei  sonstigen
Botengängen.
(8  8  Abs.  2,  8  9  Abs.  3,  §  17  Abs.  1.)
8.  Für  die  Zeit  biS  31.  Dezember  1905  können  die  unteren  Verwaltungsbehörden ­
  für  ihren  Bezirk  oder  Teile  desselben  allgemein  oder  für
einzelne  Gewerbszweige  Ausnahmen  von  der  gesetzlichen  Vorschrift  (§  8  Abs.  1,
A  5  Abs.  2,  Z  9  Abs.  3,  §  17  Abs.  1)  zulassen,  wonach  die  Beschäftigung
fremder  Kinder  über  zwölf  Jahre  beim  Austragen  von  Waren  und  bei
sonstigen  Botengängen  sowie  die  Beschäftigung  eigener  Kinder  über  zwölf
Jahre  beim  Austragen  von  Zeitungen,  Milch  und  Backlvaren,  toenn  sie  für
Dritte  erfolgt,  nicht  in  die  Zeit  zwischen  8  Uhr  abends  und  8  Uhr  morgens
und  nicht  vor  dem  Vormittagsunterrichte  stattfinden  darf.  In  Abweichung
hiervon  kann  gestattet  werden,  daß  die  Beschäftigung  bereits  von  6^2  Uhr
morgens  an  und  vor  dem  Vormittagsunterrichte,  jedoch  vor  diesem  nicht
länger  als  eine  Stunde,  stattfindel  (§  8  Abs.  2).  Für  die  Sonn-  und  Festtage ­
  ist  dabei  die  Vorschrift  des  Z  9  Abs.  3  Satz  2  des  Gesetzes  zu  beachten,
wonach  an  diesen  Tagen  die  Beschäftigung  nicht  in  der  letzten  halben
Stunde  vor  Beginn  des  Hauptgottesdienstes  und  nicht  während  desselben
stattfinden  darf.
Die  unteren  Verwaltungsbehörden  haben  von  der  ihnen  hiernach  zustehenden ­
  Befugnis  nur  für  solche  Orte  und  nur  für  solche  Gewerbszweige
Gebrauch  zu  machen,  in  denen  schon  bisher  die  Frühbeschäftigung  von  Kindern
mit  dem  Austragen  von  Zeitungen,  Backwaren  oder  Milch  üblich  war.  Sie
haben  ferner  bei  der  Zulassung  von  Ausnahmen  daraus  zu  sehen,  daß
nirgends  über  das  zur  Eingewöhnung  in  die  neuen  gesetzlichen  Vorschriften
unbedingt  erforderliche  Maß  hinausgegangen  wird,  und  daher  die  Ausnahmen
grundsätzlich  nicht  im  voraus  für  die  ganze  zulässige  Zeit,  sondern  nur
für  einen  unbeschränkten  Zeitraum  zu  geivähren.  Nur  soweit'sich  demnächst
ergeben  sollte,  daß  sich  trotz  ernstlicher  Bemühungen  der  beteiligten  Gewerbetreibenden ­
  ein  ausreichender  Ersatz  für  die  Frühbeschäftigung  der  Kinder
einstweilen  noch  nicht  hat  beschaffen  lassen,  ist  die  Ausnahmebewilligung
demnächst  entsprechend  zu  verlängern.
Bor  der  Entschließung  über  Ausnahmebewilligungen  haben  die  unteren
Verwaltungsbehörden  der  Schulaufsichtsbehörde  Gelegenheit  zu  einer  Äußerung ­
  zu  geben.  Die  Anhörung  der  Schulaufsichtsbehörde  erfolgt
nur  mit  Beziehung  auf  die  in  Aussicht  genommene  Erstreckung  der  Ausnahmen ­
  auf  den  Bezirk  oder  Teile  desselben  und  auf  die  in  Betracht
kommenden  Gewerbezweige.
            
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