134 Anhang II. Ausführungsbestimmungen für Preußen.
6. Zulassung von Ausnahmen für die Beschäftigung von
Kindern beim Austragen von Waren und bei sonstigen
Botengängen.
(8 8 Abs. 2, 8 9 Abs. 3, § 17 Abs. 1.)
8. Für die Zeit biS 31. Dezember 1905 können die unteren Ver
waltungsbehörden für ihren Bezirk oder Teile desselben allgemein oder für
einzelne Gewerbszweige Ausnahmen von der gesetzlichen Vorschrift (§ 8 Abs. 1,
A 5 Abs. 2, Z 9 Abs. 3, § 17 Abs. 1) zulassen, wonach die Beschäftigung
fremder Kinder über zwölf Jahre beim Austragen von Waren und bei
sonstigen Botengängen sowie die Beschäftigung eigener Kinder über zwölf
Jahre beim Austragen von Zeitungen, Milch und Backlvaren, toenn sie für
Dritte erfolgt, nicht in die Zeit zwischen 8 Uhr abends und 8 Uhr morgens
und nicht vor dem Vormittagsunterrichte stattfinden darf. In Abweichung
hiervon kann gestattet werden, daß die Beschäftigung bereits von 6^2 Uhr
morgens an und vor dem Vormittagsunterrichte, jedoch vor diesem nicht
länger als eine Stunde, stattfindel (§ 8 Abs. 2). Für die Sonn- und Fest
tage ist dabei die Vorschrift des Z 9 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zu beachten,
wonach an diesen Tagen die Beschäftigung nicht in der letzten halben
Stunde vor Beginn des Hauptgottesdienstes und nicht während desselben
stattfinden darf.
Die unteren Verwaltungsbehörden haben von der ihnen hiernach zu
stehenden Befugnis nur für solche Orte und nur für solche Gewerbszweige
Gebrauch zu machen, in denen schon bisher die Frühbeschäftigung von Kindern
mit dem Austragen von Zeitungen, Backwaren oder Milch üblich war. Sie
haben ferner bei der Zulassung von Ausnahmen daraus zu sehen, daß
nirgends über das zur Eingewöhnung in die neuen gesetzlichen Vorschriften
unbedingt erforderliche Maß hinausgegangen wird, und daher die Ausnahmen
grundsätzlich nicht im voraus für die ganze zulässige Zeit, sondern nur
für einen unbeschränkten Zeitraum zu geivähren. Nur soweit'sich demnächst
ergeben sollte, daß sich trotz ernstlicher Bemühungen der beteiligten Ge
werbetreibenden ein ausreichender Ersatz für die Frühbeschäftigung der Kinder
einstweilen noch nicht hat beschaffen lassen, ist die Ausnahmebewilligung
demnächst entsprechend zu verlängern.
Bor der Entschließung über Ausnahmebewilligungen haben die unteren
Verwaltungsbehörden der Schulaufsichtsbehörde Gelegenheit zu einer Äuße
rung zu geben. Die Anhörung der Schulaufsichtsbehörde erfolgt
nur mit Beziehung auf die in Aussicht genommene Erstreckung der Aus
nahmen auf den Bezirk oder Teile desselben und auf die in Betracht
kommenden Gewerbezweige.