Full text: Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

136 Anhang II. Ausführungsbcstimmungen für Preußen. 
n) Kinder, welche in der Wohnung oder Werkstätte einer Person, zu 
der sie in einem der in § 3 Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Ver 
hältnisse stehen und zu deren Hausstande sie gehören, für Dritte 
beschäftigt werden (§ 3 Abs. 3 des Gesetzes), so daß sie nicht den 
Eltern (oder den diesen nach g 3 Abs. 1 des Gesetzes gleichstehen 
den Personen in deren Betriebe oder bei der von diesen über- 
nomnienen und selbst mit verrichteten Arbeit) helfen, sondern nur 
die entweder von ihnen selbst oder durch Vermittelung der Eltern 
voni Unternehmer angenommenen Arbeiten in der elterlichen Woh 
nung oder Werkstätte verrichten, während die Eltern anderer Be 
rufsarbeit nachgehen; 
b) solche eigenen Kinder, welche beim Austragen von Zei 
tungen, Milch und Backwaren für Dritte (g 17 Abs. 1 
des Gesetzes) in der Weise beschäftigt werden, daß sie ihren Eltern 
und den diesen nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes gleichstehenden Per 
sonen bei der Ausführung der von diesen für einen fremden Be 
trieb übernommenen Anstragearbeitcn helfen, so daß die Beschäf 
tigung nicht unnrittelbar durch den fremden Unternehmer, sondern 
durch die Eltern erfolgt. 
10. Die eingehenden Anzeigen sind von der Ortspolizeibehörde darauf 
zu prüfen, ob sie die Betriebsstätte des Arbeitgebers und die Art 
des B etriebS angeben. Unvollständige Anzeigen sind zur Vervollständigung 
zurückzugeben. 
Auf Grund der Anzeigen, die zu besonderen Aktenheften zu vereinigen 
sind, ist von der Ortspolizeibehörde nach dem beiliegenden Muster ein Ver 
zeichnis derjenigen Betriebe zu führen, ivclche fremde Kinder beschäftigen. 
DnS Verzeichnis ist dem zuständigen Gewerbeaussichtsbeamten auf Ersuchen 
zur Einsicht vorzulegen. Anzeigen für solche Betriebe, welche der Aufsicht der 
Bergbehörden unterstehen, sind dem zuständigen Bergrevierbeamten zur Kenntnis 
nahme mitzuteilen, der über sie ein gleiches Verzeichnis zu führen hat. 
E. Arbeitskarten. 
(§ ii.) 
11. Einer Arbeitskarte bedürfen alle Kinder, die als fremde im Sinne 
des Gesetzes (vgl. Ziffer 9 dieser Anweisung) beschäftigt werden sollen, soweit 
die Beschäftigung nicht bloß gelegentlich mit einzelnen Dienstleistungen (vgl. 
Ziffer 9 Abs. 3) erfolgt. 
Für Kinder, welche das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 
dürfen Arbeitskarten in der Regel nicht ausgestellt werden. Sollen jüngere 
Kinder bei Vorstellungen und Schaustellungen, bei denen ein höheres Interesse 
der Kunst oder Wissenschaft obwaltet, beschäftigt werden, so ist für sie eine 
Arbeitskarte dann auszustellen, wenn das Vorliegen einer von der unteren
	        
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