Full text: Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

War die Regelung der gewerblichen Kinderarbeit notwendig? Z 
Diesen Werkstätten reihen sich die Betriebe der Glasschleifer und Glas- 
mattierer an, in denen die Einatmung von Glas- oder Sandstaub oder 
beim Naßschleifen die Erkältungsgefahr in Frage kommt. 
Mit Rücksicht aus die Gesundheitsgefährlichkeit des Metallstaubs war 
es erforderlich, die Blei-, Zink-, Zinn-, Rot- und Gelbgießereien sowie die 
sonstigen Metallgießereien, die Werkstätten der Gürtler und Bronzeure, die 
Metallschleifereien und -polierercien aufzunehmen. Ebenso waren die Kinder 
aus denjenigen Werkstätten auszuschließen, in welchen die Arbeiter mit Blei, 
Bleilegierungen oder bleiischen Stoffen in Berührung kommen und demzufolge 
der Bleivergiftungsgefahr ausgesetzt sind, so aus den Bleiglasuren 
verwendenden Töpfereien, den Bleigießcreien, den Werkstätten, in denen Blei- 
«nb bleihaltige Zinnspielwaren bemalt werden, den Feilenhauereien, den 
Harnischmachereien und Bleianknüpfereien, ferner aus den Werkstätten der 
Maler und Anstreicher, in denen in der Regel viel Bleifarben verwendet 
werden. 
Hinsichtlich der Gesundheitsschädlichkeit stehen den genannten Anlagen 
diejenigen Werkstätten mindestens gleich, in denen die Arbeiter, wie in 
Spiegelbelegereien und in Werkstätten zur Verfertigung von Thermometern 
und Barometern, der Gefahr der Einatmung von Quecksilber- 
dämpfen oder, wie in Hasenhaarschneidereien, von Quecksilber enthaltendem 
Staube ausgesetzt sind. Nahezu ebenso schädlich ist die Beschäftigung in 
Färbereien, in denen mitunter giftige Farben oder ätzende und giftige 
Chemikalien Verwendung finden, ferner — wegen der hier benutzten Säuren 
und der Lösungen des sehr giftigen Cyankaliums — in Werkstätten, in denen 
Gegenstände auf galvanischem Wege durch Vergolden, Versilbern, Vernickeln 
und dergleichen mit Metallüberzügen versehen, oder in denen Gegenstände 
auf galvanoplastischem Wege hergestellt werden, endlich in chemischen Wasch 
anstalten und solchen Werkstätten, in denen der Gesundheit nachteilige 
gasförmige Produkte die Atmungslust verunreinigen können. Zu letzteren 
gehören die Werkstätten der Glasätzer, welche Flußsäure verwenden, die 
Werkstätten, in denen Gespinnste, Gewebe und dergleichen mittels chemischer 
Agentien gebleicht werden, und die Werkstätten zur Verfertigung von Gummi-, 
Guttapercha- und Kautschuckwaren, in denen die Erzeugnisse mit einer Lösung 
von Chlorschwesel in Schwefelkohlenstoff oder mit Chlorschwefeldämpfen vul 
kanisiert werden. Die Aufnahme der Lumpensortierereien, der Roßhaar- 
spinnereien, der mit ausländischem tierischen Material arbeitenden Haar- und 
Borstenzurichtereien, Bürsten- und Pinselmachereien sowie der Lettfedern- 
reinigungsanstalten rechtfertigt sich wegen der in ihnen drohenden Staub 
und Infektionsgefahr. Die Werkstätten zur Herstellung von Explosiv 
stoffen, Feuerwerkskörpern, Zündhölzern und sonstigen Zündwaren sind im 
Hinblick aus die in ihnen drohende Unfallgesahr, die Abdeckereien und 
Fleischereien vor allem wegen der für das kindliche Geinntsleben nicht unbe 
denklichen Arbeiten eingereiht worden. Die Glasbläsereien endlich waren 
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