War die Regelung der gewerblichen Kinderarbeit notwendig? Z
Diesen Werkstätten reihen sich die Betriebe der Glasschleifer und Glas-
mattierer an, in denen die Einatmung von Glas- oder Sandstaub oder
beim Naßschleifen die Erkältungsgefahr in Frage kommt.
Mit Rücksicht aus die Gesundheitsgefährlichkeit des Metallstaubs war
es erforderlich, die Blei-, Zink-, Zinn-, Rot- und Gelbgießereien sowie die
sonstigen Metallgießereien, die Werkstätten der Gürtler und Bronzeure, die
Metallschleifereien und -polierercien aufzunehmen. Ebenso waren die Kinder
aus denjenigen Werkstätten auszuschließen, in welchen die Arbeiter mit Blei,
Bleilegierungen oder bleiischen Stoffen in Berührung kommen und demzufolge
der Bleivergiftungsgefahr ausgesetzt sind, so aus den Bleiglasuren
verwendenden Töpfereien, den Bleigießcreien, den Werkstätten, in denen Blei-
«nb bleihaltige Zinnspielwaren bemalt werden, den Feilenhauereien, den
Harnischmachereien und Bleianknüpfereien, ferner aus den Werkstätten der
Maler und Anstreicher, in denen in der Regel viel Bleifarben verwendet
werden.
Hinsichtlich der Gesundheitsschädlichkeit stehen den genannten Anlagen
diejenigen Werkstätten mindestens gleich, in denen die Arbeiter, wie in
Spiegelbelegereien und in Werkstätten zur Verfertigung von Thermometern
und Barometern, der Gefahr der Einatmung von Quecksilber-
dämpfen oder, wie in Hasenhaarschneidereien, von Quecksilber enthaltendem
Staube ausgesetzt sind. Nahezu ebenso schädlich ist die Beschäftigung in
Färbereien, in denen mitunter giftige Farben oder ätzende und giftige
Chemikalien Verwendung finden, ferner — wegen der hier benutzten Säuren
und der Lösungen des sehr giftigen Cyankaliums — in Werkstätten, in denen
Gegenstände auf galvanischem Wege durch Vergolden, Versilbern, Vernickeln
und dergleichen mit Metallüberzügen versehen, oder in denen Gegenstände
auf galvanoplastischem Wege hergestellt werden, endlich in chemischen Wasch
anstalten und solchen Werkstätten, in denen der Gesundheit nachteilige
gasförmige Produkte die Atmungslust verunreinigen können. Zu letzteren
gehören die Werkstätten der Glasätzer, welche Flußsäure verwenden, die
Werkstätten, in denen Gespinnste, Gewebe und dergleichen mittels chemischer
Agentien gebleicht werden, und die Werkstätten zur Verfertigung von Gummi-,
Guttapercha- und Kautschuckwaren, in denen die Erzeugnisse mit einer Lösung
von Chlorschwesel in Schwefelkohlenstoff oder mit Chlorschwefeldämpfen vul
kanisiert werden. Die Aufnahme der Lumpensortierereien, der Roßhaar-
spinnereien, der mit ausländischem tierischen Material arbeitenden Haar- und
Borstenzurichtereien, Bürsten- und Pinselmachereien sowie der Lettfedern-
reinigungsanstalten rechtfertigt sich wegen der in ihnen drohenden Staub
und Infektionsgefahr. Die Werkstätten zur Herstellung von Explosiv
stoffen, Feuerwerkskörpern, Zündhölzern und sonstigen Zündwaren sind im
Hinblick aus die in ihnen drohende Unfallgesahr, die Abdeckereien und
Fleischereien vor allem wegen der für das kindliche Geinntsleben nicht unbe
denklichen Arbeiten eingereiht worden. Die Glasbläsereien endlich waren
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