Geschichtlicher Überblick
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denen produziert wird und die ausgetauscht oder verbraucht
werden sollen.
Jedwede Aneignung setzt aber ihrerseits wieder eine vor
hergegangene Arbeit voraus, sollte es auch nur die Arbeit der
Okkupation sein. Alle Güter, auch die freien, unterliegen der
Aneignung. „Wenn der Boden angeeignet wurde, sind Luft,
Wasser und Licht, welche denselben bedecken, es ebenfalls.
Der Souverän hat das unbestrittene Recht, den Eintritt auf das
Territorium eines Volkes Fremden zu untersagen. Desgleichen
der Besitzer einer Domäne bezüglich dieser“ ').
Die Aneignung ist also eine fundamentale, notwendige
Tatsache des Wirtschaftslebens, unabweisbar wie die ewigen
Gesetze der Produktion und des Verbrauchs der Güter. Von
diesen unterscheidet sie' sich jedoch dadurch, daß die Form,
welche sie jeweils annimmt, menschlicher Willensbestimmung
unterliegt l 2 ). „Die Regeln der Aneignung der Reichtümer
machen immer, welche sie auch seien, eine Organisation der
Arbeit aus, oder, in andern Worten, ein Eigentumssystem“ 3 ). Alle
Eigentums Ordnungen, welche je bestanden haben oder über
haupt denkbar sind, lassen sich auf zwei elementare Modi der
Aneignung zurückführen: Aneignung durch Freiheit und An
eignung durch Autorität. „Diese beiden Arten sind regelmäßig
in sehr verschiedenen Proportionen miteinander verbunden und
haben nur ganz ausnahmsweise getrennt bestanden“ 4 ). In der
Menschheitsgeschichte begegnen wir der Bestimmung der An
eignung durch Autorität und Herkommen in ziemlicher Reinheit
bei der patriarchalischen Familie. Wo der Tausch beginnt und
in dem Maße als er sich entwickelt, tritt die Freiheit an die
Stelle der Autorität. In unsern heutigen Gesellschaften bestehen
die beiden Aneignungsmodi nebeneinander. Ja der Vertrag, die
Grundlage des Freiheitsregimes, ist durch die Autorität garan
tiert. Der Verfasser untersucht nun im weitern die beiden Sy
steme eingehend, zunächst theoretisch in Wesen und Inhalt,
dann in ihrer historischen Entwicklung und gegenseitigen
Durchdringung. Dabei wendet er ein besonderes Augenmerk
l ) ibid., p. 35.
*) ibid., p. 199.
3 ) ibid., p. 201.
4 ) ibid., p. 202—203.