Full text : Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

16  Grundsätzliche  Gesichtspunkte  bei  der  Aufstellung  des  Gesetzentwurfs.

für  Dritte  helfen  (es  ist  aber  weder  Anzeige  zu  erstatten,  noch  Arbeitskarte ­
  zu  lösen).
h)  Die  Verantwortlichkeit  für  Verfehlungen,  welche  vorkommen
1.  bei  der  Beschäftigung  der  für  Dritte  in  der  Wohnung  der  Eltern
arbeitenden  Kinder,
2.  bei  der  Beschäftigung  eigener  Kinder  für  Dritte  beim  Austragen
von  Backwaren,  Zeitungen  und  Milch
ist  den  Eltern,  nicht  den  Dritten  auferlegt."
Über  die  Notwendigkeit  der  Regelung  durch  ein  besonderes
Gesetz  heißt  es  in  den  Motiven  wörtlich:
„Unter  den  dargelegten  Umständen  reicht  die  bestehende  Gesetzgebung  zur
Beseitigung  der  zutage  getretenen  Mißstände  nicht  aus.  Während  die  Ausdehnung ­
  des  §  139  a  auf  Bauten  und  auf  Werkstätten  gemäß  §  154  Abs.  4
der  Gewerbeordnung  ein  Mittel  zur  Ausschließung  der  Kinder  aus  den  gefährlichen ­
  Werkstätten  an  die  Hand  gibt  und  eine  Regelung  der  Kinderarbeit
in  den  übrigen  Gelverbebetrieben  bis  zu  einem  gewissen  Grade  auf  Grund
der  §§  120aff.  a.  a.  O.  erreicht  werden  konnte,  läßt  sich  ein  Eingreifen  in
die  Arbeitsverhältnisse  der  hausindustriell  bei  ihren  Eltern  tätigen  Kinder  nur
durch  eine  Abänderung  der  Gesetzgebung  ermöglichen.  Hiernach  empfahl  es
sich,  schon  im  Interesse  der  Einfachheit  der  zu  erlassenden  Vorschriften,  von
den  Befugnissen,  welche  die  bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen  hinsichtlich
der  Beschränkung  der  Kinderarbeit  gewähren,  im  vorliegenden  Falle  keinen
Gebrauch  zu  machen  und  den  Weg  der  Gesetzgebung  zur  Regelung  der  Angelegenheit ­
  auch  auf  denjenigen  Gebieten  einzuschlagen,  auf  welchen  im  Verordnungswege ­
  hätte  Abhilfe  geschafft  werden  können."  .
Außerdem  erscheint  folgendes  aus  den  Motiven  beachtenswert:
„Zunächst  wird  hierbei  davon  ausgegangen,  daß  eine  mäßige  Beschäftigung
von  Kindern  insofern  ihre  Berechtigung  hat,  als  sie  geeignet  ist,  die  Kinder
an  körperliche  und  geistige  Tätigkeit  zu  gewöhnen,  den  Sinn  für  Fleiß  und
Sparsamkeit  zu  erivecken  und  sie  vor  Müßiggang  und  anderen  Abwegen  zu
bewahren.  Auch  im  Laufe  der  angestellten  Ermittlungen  sind  aus  ähnlicher
Auffassung  heraus  mehrfach  Stimmen  dahin  laut  geworden,  daß  in  der  Arbeit,
sofern  sie  nicht  wegen  ihrer  Art  oder  Dauer  bedenklich  ist,  ein  wesentliches,
nicht  zu  unterschätzendes  erziehliches  Moment  liege.  Ebenso  ist  von  pädagogischer ­
  Seite  betont  worden,  daß  ein  gewisses  Maß  von  körperlicher  Arbeit
neben  dem  Unterricht  und  den  Schularbeiten  nicht  nur  nicht  schädlich,  sondern
in  den  meisten  Fällen  erwünscht  sei?)  Ein  behördliches  Einschreiten  soll  dagegen ­
  überall  da  einzutreten  haben,  wo  die  Art  der  Beschäftigung  für  Kinder

‘)  Vgl.  hingegen  Beschlüsse  der  Deutschen  Lehrerversammlung  in  Breslau
These  4.  Anhang  IV  und  namentlich  auch  hier  Teil  I  unter  VI.  0.  S.  28  ff.
            
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