Full text: Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

Lohne in der gewerblichen Kinderarbeit. 
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wohl ein Aufgeld (Botenlohn) verlangen. Man stelle 
nur recht viele Witwen ein und gebe ihnen einen Lohn, der sie in 
den Stand setzt, ihre Kinder ohne übermäßige Heranziehung 
zur Mitarbeit ernähren zu können. Wer das „Aufgeld" nicht 
bezahlen will oder kann, mag sich seine Ware selbst aus dem Geschäft 
holen, und — dessen sei er versichert — appetitlicher ist das auch. 
Nachstehende Tabelle zeigt am besten, welcher wirtschaftliche 
Vorteil einer Witwe aus ihrer Alleinarbeit erwächst. 
A. Die Mutter verdient 12,00 Mk. 
„ „ erhält 4,50 „ Backware 
ihr Junge von 10 Jahren . . . 3,00 „ 
„ „ erhält 1,50 „ Backware 
ihre Tochter von 11 Jahren . . . 6,00 „ 
ihr Junge von 12% Jahren . . 6,00 „ 
33,00 Mk. Pro Monat') 
B. Die Mutter verdient 12,00 Mk. 
„ „ erhält . . . * . . 4,50 „ Backware 
Für die Bedienung von nur 50 Kunden 
pro Woche h 10 Pfg 20,00 „ 
36,00 Mk. pro Monat. 
Es liegt nicht die geringste Befürchtung vor, daß sich das Pu 
blikum aufregen wird, wenn ihm im Interesse von drei 
Kindern wöchentlich 10 Pf. Ausgaben mehr zugemutet werden- 
Und sollte es sich aufregen, so backe man Senimeln, die 10 g leichter 
wiegen. Unterernährung ist nicht zu befürchten. 
Den höheren Botenlohn für Austragen von Zeitungen durch 
Erwachsene kann der Zeitungsverlag der Großstädte ertragen. Es 
ist erfreulich, daß keine Firma Deutschlands gegen solche Belastung 
protestiert hat. 
In einer Protestvcrsammlung von Bäckermeistern ist dagegen 
folgender Satz ausgesprochen: „Ist nicht mit der einen Million, 
') Das ist eine günstige Ausstellung. Wir kennen eine Frau, die nach 
ihrer glaubwürdigen Angabe unter Mitarbeit von 2 Kindern für die Be- 
dienung von cö Kunden in verschiedenen Stadtteilen monatlich 8 Mk. und 
täglich für 20 Pfg. alte Backware erhält. 
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