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Zur Beschäftigung eigener Kinder.
während die Eltern selbst einer anderen Tätigkeit nachgehen. Auf solche Fälle
können die Bestimmungen über die Beschäftigung fremder Kinder in Werkstätten
nicht in vollem Umfang Anwendung finden, weil bei der Regelung
der Beschästigung in der Wohnung der Eltern, wenn sie auch sür Dritte erfolgt,
mit den gleichen Schwierigkeiten der Kontrolle wie bei der Beschäftigung
eigener Kinder gerechnet werden muß. Immerhin erscheint es geboten, in
solchen Fällen von den Bestinimungen über die Beschäftigung fremder Kinder
wenigstens diejenige sür anwendbar zu erklären, welche sich auf die Altersgrenze
beziehen; anderenfalls würde sogar diese Vorschrift bei vielen Beschäftigungsarten
leicht dadurch umgangen werden können, daß der Unternehmer
die Kinder im Hause der Eltern arbeiten ließe. Hieraus würde sich
dann ergeben, daß die Kinder nicht nur anderweit vielfach unter ungünstigeren
Verhältnissen, sondern entgegen der Absicht des Gesetzes auch in jüngerem
Alter zur Arbeit sür Dritte herangezogen werden würden."
Daraus geht deutlich hervor, daß zwar dem fremden Arbeitgeber
das Kind noch auf zwei Jahre entzogen wird, daß es aber
sonst bezüglich der Arbeitsdauer nicht auf 3 Stunden beschränkt ist,
daß es in den Ferien daheim nicht 4 Stunden, sondern täglich bis
10 Stunden arbeiten darf. (Siehe hier Teil II, § 13 und Anin.)
Die preuß. Ausführungsbestimmungen (Ziff. 31) verlangen deshalb
besondere Aufmerksamkeit bei der Kontrolle dieses Minimalschutzes.
Leider ist aber auch dieser nicht einmal garantiert, denn
es versteht sich doch von selbst, daß Eltern, welche Kinder beschäftigen
wollen oder müssen, die früher von den Kindern in fremder
Werkstätte ausgeführte Arbeit nunmehr derart in der eigenen Behausung
ausführen lassen, daß sie selber nur etwas daran mitarbeiten;
zudem ist ja auch die Mutter fast immer zuhause und
damit die „sogenannte ständige Aufsicht" und Erlaubnis zur
Arbeit vom 10. Jahre ab gegeben. Mit anderen Worten: Eine
Umgehung der Bestimmung des § 13 Abs. 2 wird die Regel sein.
Ganz zu geschweige» der weiteren Ausnahmen, welche der Bundesrat
für „eigene" Kinder bezüglich der „besonders leichten und dem Alter
der Kinder angeniessenen Arbeiten" getroffen hat.
Dazu kommt ein neuer Faktor von prinzipieller Tragweite.
Man ist geneigt, bei bem Worte „Heimarbeit" immer an Thüringen,
das Erzgebirge, Schlesien, die Rheinlande und die Rhön zu denken, kurz
an die ausgesprochen heimarbeiteude Bevölkerung gewisser Gegenden.
Das ist grundfalsch, denn die Großstädte bergen nicht minder eine