Full text : Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

Zur  Durchführung  des  Gesetzes.

25

Gesetz  an  sich  gerade  zur  Besserung  der  wirtschaftlichen  Lage  Erwachsener ­
  beitragen,  und  insofern  es  die  Segnungen  der  Schulpflicht ­
  sichern  hilft,  die  Volksbildung  steigern.
Die  Ausführung  des  Gesetzes  liegt  zunächst  in  den  Händen
der  Behörden.  Von  ihnen  erwartet  man  Anregungen.  Die
Behörden  sind  mit  Arbeiten  überlastet;  darum  wird  cs  bei  Anregungen ­
  häufig  fein  Bewenden  haben.  Es  liegt  das  aber  nicht
im  Sinne  des  Gesetzgebers.  Dieser  sieht  sich  nach  Hilfe  um,  und
er  soll  sie  finden.
Das  Gesetz  wird  nämlich  ein  wesentlicher  Faktor  werden  in
jenem  großen  Prozeß,  den  zu  fördern  von  Eingeweihten  längst  gewünscht ­
  wird:  Die  „Verschmelzung"  des  Gesetzes  mit
dem  praktischen  Leben  durch  Mit  wirk  nng  der  Bevölkerung ­
  selbst.  Um  diese  Mitwirkung  der  Bevölkerung  an  der
Durchführung  des  Kinderschutzgesetzes  ist  uns  diescsmal  weniger
bange  als  bei  der  Durchführung  des  preußischen  Fürsorgegesetzes;
denn  die  Bestimniungcn  gehen  hundcrttausende  von  Kindern  und
Eltern  an,  und  sie  treffen  sie  an  einer  sehr  empfindlichen  und
andererseits  sehr  empfänglichen  Stelle:  dem  Geldbeutel.  Hat  der
erwachsene  Arbeiter  erst  einsehen  gelernt,  daß  ihm  durch  das
Gesetz  Gelegenheit  geboten  wird,  seine  Einkünfte  zu  vermehren  —
und  diese  Erkenntnis  bricht  sich  bereits  Bahn  —,  daun  wird  er
die  Handhabe  des  Gesetzes  gebrauchen,  die  ihm  die  Konkurrenz  der
Kinder  beseitigen  helfen  kann.
Die  Gewerbeinspektoren  und  Polizeibehörden  sind
amtlich  verpflichtet,  Übertretungen  der  Bestimmungen  zur  Anzeige
zu  bringen.  Die  Verhältnisse  werden  sie  fortgesetzt  an  ihre  Pflichten
erinnern,  so  daß  es  ausgeschlossen  erscheint,  von  höherer  Seite
Bcachtungserinnerungen  erlassen  zu  müssen.
Für  die  Lehrer  wird  die  Mitarbeit  an  der  Durchführung
des  Gesetzes  sittliche  Pflicht.  Ihre  Vorarbeiten  bis  zum  Erlaß  des
Gesetzes  erfordern  die  Weiterarbeit  um  so  mehr,  als  sie  für
die  Leistungen  der  Kinder  in  der  Schule  in  den  meisten  Fällen
persönlich  verantwortlich  gemacht  werden.  Sie  müssen  die  Konsequenzen ­
  ziehen,  und  sie  werden  es  tun.  Ich  persönlich  stehe  auf
den,  Standpunkt,  daß  man  ihnen  auch  (in  Preußen)  größere  Rechte
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.