Zur Durchführung des Gesetzes.
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Gesetz an sich gerade zur Besserung der wirtschaftlichen Lage Erwachsener
beitragen, und insofern es die Segnungen der Schulpflicht
sichern hilft, die Volksbildung steigern.
Die Ausführung des Gesetzes liegt zunächst in den Händen
der Behörden. Von ihnen erwartet man Anregungen. Die
Behörden sind mit Arbeiten überlastet; darum wird cs bei Anregungen
häufig fein Bewenden haben. Es liegt das aber nicht
im Sinne des Gesetzgebers. Dieser sieht sich nach Hilfe um, und
er soll sie finden.
Das Gesetz wird nämlich ein wesentlicher Faktor werden in
jenem großen Prozeß, den zu fördern von Eingeweihten längst gewünscht
wird: Die „Verschmelzung" des Gesetzes mit
dem praktischen Leben durch Mit wirk nng der Bevölkerung
selbst. Um diese Mitwirkung der Bevölkerung an der
Durchführung des Kinderschutzgesetzes ist uns diescsmal weniger
bange als bei der Durchführung des preußischen Fürsorgegesetzes;
denn die Bestimniungcn gehen hundcrttausende von Kindern und
Eltern an, und sie treffen sie an einer sehr empfindlichen und
andererseits sehr empfänglichen Stelle: dem Geldbeutel. Hat der
erwachsene Arbeiter erst einsehen gelernt, daß ihm durch das
Gesetz Gelegenheit geboten wird, seine Einkünfte zu vermehren —
und diese Erkenntnis bricht sich bereits Bahn —, daun wird er
die Handhabe des Gesetzes gebrauchen, die ihm die Konkurrenz der
Kinder beseitigen helfen kann.
Die Gewerbeinspektoren und Polizeibehörden sind
amtlich verpflichtet, Übertretungen der Bestimmungen zur Anzeige
zu bringen. Die Verhältnisse werden sie fortgesetzt an ihre Pflichten
erinnern, so daß es ausgeschlossen erscheint, von höherer Seite
Bcachtungserinnerungen erlassen zu müssen.
Für die Lehrer wird die Mitarbeit an der Durchführung
des Gesetzes sittliche Pflicht. Ihre Vorarbeiten bis zum Erlaß des
Gesetzes erfordern die Weiterarbeit um so mehr, als sie für
die Leistungen der Kinder in der Schule in den meisten Fällen
persönlich verantwortlich gemacht werden. Sie müssen die Konsequenzen
ziehen, und sie werden es tun. Ich persönlich stehe auf
den, Standpunkt, daß man ihnen auch (in Preußen) größere Rechte