Full text: Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

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Zur Durchführung des Gesetzes. 
8. Unsere Volks- und Fortbildungsschulen sollen zukünftige 
Bürger erziehen. Ein neuer Erlaß des preußischen Unterrichts- 
Ministers weist sie auf dringliche Erfüllung ihrer sozialen Pflichten 
hin. Zur Herbeiführung der Kenntnis des Gesetzes sei hier nur 
an die Aufnahme besonderer Abschnitte in die Lese 
bücher der Volks-, Bürger- und Fortbildungsschulen 
erinnert. 
9. Gewerbeinspektoren, Ärzte, Kreisschulinspek 
toren, Geistliche und Lehrer, die mit der arbeitenden Be 
völkerung in Verbindung stehen und ihre Nöte kennen, sollen 
vor persönlicher Belehrung nicht zurückschrecken. Es ist ein 
weit verbreiteter, arger Irrtum, daß das „Volk roh, undankbar und 
unzugänglich" sei. 
Die Gewerbeinspektoren usw. müssen in der Lage sein, bereit 
willigst genaue Auskunft zu geben, falls die Eltern Anfragen an sie 
richten. 
C. Iie Mithilfe der „Schulaufsichtsbehörde" (Krcisfchulinfpektoreu) 
und der Lehrer. 
Eine wirksame Durchführung des Gesetzes ohne die Schule 
ist unmöglich. Dieser Gedanke wurde auch fortgesetzt in den 
Kommissionsverhandlungen und bei der Beratung des Gesetzes im 
Plenum zum Ausdruck gebracht. In der Begründung heißt es: 
„Es bietet das Interesse der Lehrer und Geistlichen an den 
zu erlassenden Vorschriften immerhin eine nicht zu unterschätzende Bürgschaft 
für ihre Jnnehaltung. Wenn man sich vergegenwärtigt, in wie hohem Maße 
der Lehrer bereits gegenwärtig ihre Aufmerksamkeit dem vorliegenden Gebiete 
zuwenden, so erscheint die Annahme wohl berechtigt, daß ihr Interesse 
noch wachsen wird, wenn die zu erlassenden Vorschriften über 
die Beschäftigung der Kinder den Lehrer der Eltern denjenigen 
Rückhalt geben, dessen sie bedürfen, wenn sie bei der Beseitigung 
von Mißständen auf diesem Gebiet Ersprießliches erzielen wollen." 
Nun haben die drei beteiligten Ministerien Preußens Aus- 
führungsbestimmungen erlassen. (S. hier Teil II Anhang II.) Das 
Wort „Schulaufsichtsbehörde" kehrt wieder. „Ein auffallendes Be 
denken aber kann man bei der Durchsicht der Ausführungsbestimmungcn 
nicht wohl unterdrücken: nirgends ist voll der Mitwirkung der Lehrer,
	        
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