Full text : Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

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Zur  Durchführung  des  Gesetzes.

Kreisschulinspektors,  die  Beschäftigung  eines  Kindes  einzuschränken
oder  ganz  zu  untersagen.  (Vgl.  Ausf.Best.  Ziffer  20  Abs.  2.)  Aber
wer  kennt  euch  denn,  ihr  bleichen  hohlwangigen,  oder  ihr  übermüdeten, ­
  verschlafenen,  zerstreuten  Jungen  und  Mädchen,  am  besten?
Wer  weiß,  wo  ihr  arbeitet?  Wer  erfährt  von  den  anderen  Mitschülern ­
  oder  von  euch  selbst,  wann,  wo  und  wielange  ihr  arbeitet?
Wer  ist  imstande,  dem  Gewerbeinspektor  Aufschluß  zu  geben  über
„Tatsachen",  die  eine  nächiliche  Revision  begründet  erscheinen  lassen
(Z  21)?  Wer  stellt  den  Antrag  bei  der  Schulbehörde,  wenn
es  notwendig  ist,  eine  besondere  polizeiliche  Verfügung  für  das
einzelne  Kind  zu  erlassen  (8  20)  ?  Wer  droht  mit  der  Entziehung
der  Arbeitskarte  oder  setzt  die  Entziehung  derselben  durch
im  Interesse  des  Kindes?  Wer  begutachtet,  ob  es  gerade  für  dieses
Mädchen  von  13  Jahren  nicht  gefährlich  ist,  wenn  es  im  Theater
mitwirken  soll  (8  6)?  Wer  geht  den  Ursachen  der  „Krankheiten"
nach,  durch  welche  die  Kinder  von  der  Schule  abgehalten  und  zu
Erwerbszwecken  benutzt  werden?  Wer  kann  wenigstens  einigermaßen
die  vorgeschriebenen  gesetzlichen  Pausen  kontrollieren  (88  5,  7,  8,
13,  14,  16,  17)?  Wer  hat  den  eigentlichen  Sünder  sofort
erkannt,  wenn  das  Kind  bittend  spricht:  „Ich  habe  keine  Zeit  gehabt, ­
  meine  Schularbeiten  zu  machen  oder  wenn  es  zu
spät  kommt,  oder  einschläft?  Soll  der  Kreisschulinspektor  etwa  alle
ein  bis  zwei  Jahre  die  Lehrer  gelegentlich  einer  Revision  über  die
einschlägigen  Verhältnisse  befragen,  das  Ergebnis  in  dem  Bericht
festlegen  und  im  übrigen  nur  darauf  warten,  bis  er  „angehört"  wird?
Das  wird  er  nicht  wollen.  Er  muß  die  Initiative  ergreifen,  da  es
der  Regierung  ernst  ist  um  die  Durchführuug  dieses  Gesetzes.  Wir
erklären  frei  heraus:  Ohne  das  Interesse  des  Kreisschulinfpektors
  bleibt  diescsGesetz  auf  dcmPapier  stehen,
und  ohne  die  Heranziehung  der  Lehrer  fehlt  es  dem
Kreisschulinspcktor  durchaus  an  jeder  Unterlage  zu
irgendwelchem  Vorgehen.
Staatsministcr  Graf  v.  Posadowsky  sagte  im  Reichstage:
„Warum  erlassen  wir  dieses  Gesetz?  Um  zu  verhindern,  daß
Kinder  in  ihrer  körperlichen  Entwicklung  durch  übermäßige  Arbeit
physisch  geschädigt  werden,  und  daß  sie  ihre  geistige  und  körperliche
            
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