Full text : Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

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Zur  Durchführung  des  Gesetzes.

8.  Unsere  Volks-  und  Fortbildungsschulen  sollen  zukünftige
Bürger  erziehen.  Ein  neuer  Erlaß  des  preußischen  Unterrichts-Ministers
  weist  sie  auf  dringliche  Erfüllung  ihrer  sozialen  Pflichten
hin.  Zur  Herbeiführung  der  Kenntnis  des  Gesetzes  sei  hier  nur
an  die  Aufnahme  besonderer  Abschnitte  in  die  Lesebücher ­
  der  Volks-,  Bürger-  und  Fortbildungsschulen
erinnert.
9.  Gewerbeinspektoren,  Ärzte,  Kreisschulinspektoren, ­
  Geistliche  und  Lehrer,  die  mit  der  arbeitenden  Bevölkerung ­
  in  Verbindung  stehen  und  ihre  Nöte  kennen,  sollen
vor  persönlicher  Belehrung  nicht  zurückschrecken.  Es  ist  ein
weit  verbreiteter,  arger  Irrtum,  daß  das  „Volk  roh,  undankbar  und
unzugänglich"  sei.
Die  Gewerbeinspektoren  usw.  müssen  in  der  Lage  sein,  bereitwilligst ­
  genaue  Auskunft  zu  geben,  falls  die  Eltern  Anfragen  an  sie
richten.
C.  Iie  Mithilfe  der  „Schulaufsichtsbehörde"  (Krcisfchulinfpektoreu)
und  der  Lehrer.
Eine  wirksame  Durchführung  des  Gesetzes  ohne  die  Schule
ist  unmöglich.  Dieser  Gedanke  wurde  auch  fortgesetzt  in  den
Kommissionsverhandlungen  und  bei  der  Beratung  des  Gesetzes  im
Plenum  zum  Ausdruck  gebracht.  In  der  Begründung  heißt  es:
„Es  bietet  das  Interesse  der  Lehrer  und  Geistlichen  an  den
zu  erlassenden  Vorschriften  immerhin  eine  nicht  zu  unterschätzende  Bürgschaft
für  ihre  Jnnehaltung.  Wenn  man  sich  vergegenwärtigt,  in  wie  hohem  Maße
der  Lehrer  bereits  gegenwärtig  ihre  Aufmerksamkeit  dem  vorliegenden  Gebiete
zuwenden,  so  erscheint  die  Annahme  wohl  berechtigt,  daß  ihr  Interesse
noch  wachsen  wird,  wenn  die  zu  erlassenden  Vorschriften  über
die  Beschäftigung  der  Kinder  den  Lehrer  der  Eltern  denjenigen
Rückhalt  geben,  dessen  sie  bedürfen,  wenn  sie  bei  der  Beseitigung
von  Mißständen  auf  diesem  Gebiet  Ersprießliches  erzielen  wollen."
Nun  haben  die  drei  beteiligten  Ministerien  Preußens  Ausführungsbestimmungen
  erlassen.  (S.  hier  Teil  II  Anhang  II.)  Das
Wort  „Schulaufsichtsbehörde"  kehrt  wieder.  „Ein  auffallendes  Bedenken ­
  aber  kann  man  bei  der  Durchsicht  der  Ausführungsbestimmungcn
nicht  wohl  unterdrücken:  nirgends  ist  voll  der  Mitwirkung  der  Lehrer,
            
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