Zur Durchführung des Gesetzes.
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Frische behalten, die notwendig ist, um den obligatorischen allge
meinen Unterricht der Volksschule mit Erfolg besuchen zu können.
Das beste Urteil hierüber kann nie ein Gewerbeaufsichtsbeamier
haben, sondern zunächst nur der Volksschullehrer selbst."
Solche Worte beweisen zur Genüge, daß es sich bei dem aller
dings auffälligen Mangel jeglichen Hinweises auf den Lehrer in den
preußischen Ausführungsbestimmungen nicht darum gehandelt haben
kann, den nicht nur ehrenvoll erworbenen, sondern ebenso not
wendigen Anspruch auf Mitwirkung hintan zu halten oder gar aus-
zuschalten. Hamburg, Bayern, Württemberg ziehen ihn heran.
Es mag hier nebenbei eine Ausführung des Hildburghäuser
Kreisblattes vom 10. Dezember 1903 wörtlich (!) wiedergegeben
werden. Sie lautet:
„Abg. Enders bringt bei dieser Gelegenheit auch
das am 1. Oktober 1904 in Kraft tretende Kinder
schutzgesetz zur Sprache und fragt an, inwieweit
die Lehrer in den Bereich desselben hineingezogen
würden. Bei Zuweisung von einer Art Polizei
dienst andieLehrerdürftenfürdiesewohlSchwierig-
kcitcn erwachsen, was Staatsrat Drinks zugibt und
erklärt, daß nach dieser Seite hin die Tätigkeit der
Lehrer nicht gestattet werde. Staatsrat Schaller erklärt sich
nicht für befugt, in betreff der Lehrer Auskunft zu geben; im
übrigen sei die Regierung jetzt schon bemüht, die Einführung des
Gesetzes mit möglichster Schonung vor sich gehen zu lassen,
wenngleich erhebliche Schwierigkeiten zu überwinden seien."
Nun, mag in den Ausführungsbestimmungen von Meiningen
oder von Preußen das Wort „Lehrer" fehlen, die Meinung der
deutschen Staatsvcrtretung und des Parlaments ist diejenige, welche
in den Motiven und dem zitierten Ausspruch des Grasen von
Posadowsky zum Ausdruck gelangte.
Hinter den „Schulbehörden" steht jedesmal der Lehrer. Die
„Schulaufsichtsbehörde" ist gewissermaßen der Schutzengel für Lehrer,
die in Ortschaften mit einer Bevölkerung wohnen, welche ihnen zum
Dank vielleicht die Fenster einwirft oder gar die Schädel einzu
schlagen versucht.