Full text : Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

Zur  Durchführung  des  Gesetzes.

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Frische  behalten,  die  notwendig  ist,  um  den  obligatorischen  allgemeinen ­
  Unterricht  der  Volksschule  mit  Erfolg  besuchen  zu  können.
Das  beste  Urteil  hierüber  kann  nie  ein  Gewerbeaufsichtsbeamier
haben,  sondern  zunächst  nur  der  Volksschullehrer  selbst."
Solche  Worte  beweisen  zur  Genüge,  daß  es  sich  bei  dem  allerdings ­
  auffälligen  Mangel  jeglichen  Hinweises  auf  den  Lehrer  in  den
preußischen  Ausführungsbestimmungen  nicht  darum  gehandelt  haben
kann,  den  nicht  nur  ehrenvoll  erworbenen,  sondern  ebenso  notwendigen ­
  Anspruch  auf  Mitwirkung  hintan  zu  halten  oder  gar  auszuschalten.
  Hamburg,  Bayern,  Württemberg  ziehen  ihn  heran.
Es  mag  hier  nebenbei  eine  Ausführung  des  Hildburghäuser
Kreisblattes  vom  10.  Dezember  1903  wörtlich  (!)  wiedergegeben
werden.  Sie  lautet:
„Abg.  Enders  bringt  bei  dieser  Gelegenheit  auch
das  am  1.  Oktober  1904  in  Kraft  tretende  Kinderschutzgesetz ­
  zur  Sprache  und  fragt  an,  inwieweit
die  Lehrer  in  den  Bereich  desselben  hineingezogen
würden.  Bei  Zuweisung  von  einer  Art  Polizeidienst ­
  andieLehrerdürftenfürdiesewohlSchwierigkcitcn
  erwachsen,  was  Staatsrat  Drinks  zugibt  und
erklärt,  daß  nach  dieser  Seite  hin  die  Tätigkeit  der
Lehrer  nicht  gestattet  werde.  Staatsrat  Schaller  erklärt  sich
nicht  für  befugt,  in  betreff  der  Lehrer  Auskunft  zu  geben;  im
übrigen  sei  die  Regierung  jetzt  schon  bemüht,  die  Einführung  des
Gesetzes  mit  möglichster  Schonung  vor  sich  gehen  zu  lassen,
wenngleich  erhebliche  Schwierigkeiten  zu  überwinden  seien."
Nun,  mag  in  den  Ausführungsbestimmungen  von  Meiningen
oder  von  Preußen  das  Wort  „Lehrer"  fehlen,  die  Meinung  der
deutschen  Staatsvcrtretung  und  des  Parlaments  ist  diejenige,  welche
in  den  Motiven  und  dem  zitierten  Ausspruch  des  Grasen  von
Posadowsky  zum  Ausdruck  gelangte.
Hinter  den  „Schulbehörden"  steht  jedesmal  der  Lehrer.  Die
„Schulaufsichtsbehörde"  ist  gewissermaßen  der  Schutzengel  für  Lehrer,
die  in  Ortschaften  mit  einer  Bevölkerung  wohnen,  welche  ihnen  zum
Dank  vielleicht  die  Fenster  einwirft  oder  gar  die  Schädel  einzuschlagen ­
  versucht.
            
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