Full text: Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

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Zur Durchführung des Gesetzes. 
eingegrenzt wird, — diese nicht selten eintretende Physische Aus- 
mergelung und geistige Abtötung des Kindes, diese „jammervolle 
Knickung vollbefähigter Menschen durch systematische Einseitigkeit", 
die muß und wird sie verwerfen. Die jetzige Generation von Lehrern 
wird das Ziel nicht erreichen. Die vorhandenen Mißstände, welche 
sich tief eingefressen haben, sind nur allmählich zu beseitigen. Neue 
Kämpfer werden erstehen und für unsere Kinder den augenblicklich 
nicht ausreichenden Schutz erringen. 
Ohne eine direkte Mitbeteiligung des einzelnen 
Lehrers wird zwar aktenmäßig da und dort vorgegangen werden, 
aber man wird sich immer auf den Lehrer stützen müssen. Euch, liebe 
Kollegen in deutschen Landen, lege ich es nochmals ans Herz: 
Nehmt sie, die Ärmsten unter den Armen, in euren Schutz. Man 
erwäge auch, ob nicht die Vereine Anträge (§ 20) stellen 
können, oder ob nicht für jedes Schulsystem ein „Erziehungsrat" 
gebildet werden kann, für den wahrlich Arbeit genug vorhanden 
ist; oder ob besonders zu gründenden „Ortsvereinen zum Schutz 
der Kinder" Meldungen zugehen sollen. Sagt, was ihr von den 
Behörden wünscht, „frei von der Leber" weg auf den Schuld 
konferenzen und in eurer Presse: Der Gesetzgeber darf und muß 
euch hören, denn er will eure Mitarbeit! 
v. Aufgaöen der Keweröcinspcktion unter Kcranzichuug von Arbeitern. 
Zu den zahlreichen Pflichten, welche der schöne, aber überaus 
schwere und verantwortliche, in seiner hohen Bedeutung von der 
Bevölkerung jedoch noch kaum beachtete, geschweige denn gewürdigte 
Beruf der Gewerbeaufsichtsbeamten mit sich bringt — in den letzten 
Jahren ist namentlich noch z. B. die Überwachung der Bäckereien, 
Schankwirtschasten, Mühlen, Werkstätten mit Motorbetrieben, der 
Bürsten- und Pinselmacherei hinzugetreten, — geselltsichnunder 
Kinderschutz. Wir erklären rund heraus, daß es ohne eine 
Vermehrung der Gewerbeinspektoren um die drei 
fache Zahl nicht möglich sein wird, das Gesetz wirksam 
durchzuführen, es sei denn, daß sich die Behörden entschlössen, 
die Arbeiter selbst zum Gewerbeaufsichtsdienst mit heranzuziehen. 
Das Kinderschutzgesetz sieht in § 21 vor, daß die Über-
	        
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