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Zur Durchführung des Gesetzes.
eingegrenzt wird, — diese nicht selten eintretende Physische Aus-
mergelung und geistige Abtötung des Kindes, diese „jammervolle
Knickung vollbefähigter Menschen durch systematische Einseitigkeit",
die muß und wird sie verwerfen. Die jetzige Generation von Lehrern
wird das Ziel nicht erreichen. Die vorhandenen Mißstände, welche
sich tief eingefressen haben, sind nur allmählich zu beseitigen. Neue
Kämpfer werden erstehen und für unsere Kinder den augenblicklich
nicht ausreichenden Schutz erringen.
Ohne eine direkte Mitbeteiligung des einzelnen
Lehrers wird zwar aktenmäßig da und dort vorgegangen werden,
aber man wird sich immer auf den Lehrer stützen müssen. Euch, liebe
Kollegen in deutschen Landen, lege ich es nochmals ans Herz:
Nehmt sie, die Ärmsten unter den Armen, in euren Schutz. Man
erwäge auch, ob nicht die Vereine Anträge (§ 20) stellen
können, oder ob nicht für jedes Schulsystem ein „Erziehungsrat"
gebildet werden kann, für den wahrlich Arbeit genug vorhanden
ist; oder ob besonders zu gründenden „Ortsvereinen zum Schutz
der Kinder" Meldungen zugehen sollen. Sagt, was ihr von den
Behörden wünscht, „frei von der Leber" weg auf den Schuld
konferenzen und in eurer Presse: Der Gesetzgeber darf und muß
euch hören, denn er will eure Mitarbeit!
v. Aufgaöen der Keweröcinspcktion unter Kcranzichuug von Arbeitern.
Zu den zahlreichen Pflichten, welche der schöne, aber überaus
schwere und verantwortliche, in seiner hohen Bedeutung von der
Bevölkerung jedoch noch kaum beachtete, geschweige denn gewürdigte
Beruf der Gewerbeaufsichtsbeamten mit sich bringt — in den letzten
Jahren ist namentlich noch z. B. die Überwachung der Bäckereien,
Schankwirtschasten, Mühlen, Werkstätten mit Motorbetrieben, der
Bürsten- und Pinselmacherei hinzugetreten, — geselltsichnunder
Kinderschutz. Wir erklären rund heraus, daß es ohne eine
Vermehrung der Gewerbeinspektoren um die drei
fache Zahl nicht möglich sein wird, das Gesetz wirksam
durchzuführen, es sei denn, daß sich die Behörden entschlössen,
die Arbeiter selbst zum Gewerbeaufsichtsdienst mit heranzuziehen.
Das Kinderschutzgesetz sieht in § 21 vor, daß die Über-