Full text : Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

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Zur  Durchführung  des  Gesetzes.

über  die  Ausstellung  der  Arbeitskarte  (Württemberg,
Bayern)  und  über  besondere  Verfügungen  (§20)  macht.
Im  übrigen  werden  die  Kinderschutzvereinigungen  den  Aussichtsbeamten ­
  Material  zur  Verfügung  stellen.
E.  Arzt,  Wohnungs-  und  ßrzieljungsinspeütor.
Den  Ärzten  ist  eine  direkte  Beteiligung  an  der  Durchführung
im  Gesetz  nicht  zugewiesen.  Man  kann  sie  von  der  Schuld,  sich  an
der  Aufrollung  der  Kinderschutzfrage  nicht  genügend  beteiligt  zu
haben,  nicht  freisprechen.  Wir  haben  an  dieser  Stelle  nicht  nachzuweisen, ­
  wie  die  außerdeutscheKinderschutzgesetzgcbung  ihr  direktes
Urteil  fordert.  Wo  aber  die  Frage  der  Schulärzte  zur  praktischen ­
  Lösung  gediehen  ist,  da  versteht  es  sich  natürlich  ganz  von
selbst,  daß  der  Schularzt  als  Mitglied  der  Schulbehörde  wesentlich
beteiligt  ist.  (Vgl.  Ausf.-Best.  Ziff.  23  hier  Anhang  II.)  Aufgabe
wiederum  des  Lehrers  wird  es  sein,  ihn  auf  Erscheinungen  aufmerksam ­
  zu  machen,  die  bei  diesem  oder  jenem  erwerbstätigen  Kinde  eine
besondere  Untersuchung  erfordern.  Bei  der  Impfung  der  Kinder  und
Auswahl  der  Ferienkolonisten  würde  sich  den  Ärzten  mehr  Gelegenheit ­
  zur  Betätigung  bieten,  wie  durch  die  Ausführungsbestimmungen
gewährleistet  ist.
Die  Kreisärzte  sind  natürlich  viel  häufiger  in  der  Lage,
die  Behörden  auf  zutage  getretene  Mißslände  hinzuweisen  und  mit
den  Lehrern  sich  zur  Erlangung  von  Material  in  Verbindung  zu
setzen.  Im  übrigen  könnte  man  ihnen  oder  den  Wohnungsinspektoren
—  und  wir  haben  ja  schon  in  einzelnen  deutschen  Staaten  die
staatliche  Wohnungsinspektion,  wie  es  städtische  Wohnungsinspeklionen
  bereits  eine  ganze  Anzahl  gibt  —  die  Aufsicht
bezüglich  des  Kinderschutzes  wohl  mitübertragen.
Andererseits  halte  ich  aber  an  dem  Grundsatz  fest,  daß  es  am
geratensten  erscheint,  für  einen  fest  abgegrenzten  Bezirk  (die  kleinen
Bundesstaaten  sollten  vorangehen!)  die  Durchführung  des  Gesetzes
in  die  Hand  eines  Beamten  zu  legen,  weil  eine  Zersplitterung  der
Kräfte  niemals  zum  Vorteil  der  Sache  ansschlägt.
Wir  haben  hier  den  „Erziehungsinspektor"  im  Auge,  einen
Mann,  der  mit  warmem  Herzen  und  klarem  Verstände  alle  in  das
            
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