Full text : Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

44  Zur  Durchführung  des  Gesetzes.

schaftlicher  Besserstellung  Mittel  flüssig  zu  machen,  um  der
Not  zu  steuern,
2.  Neue  Vereine  gewissermaßen  als  Zwing-Uri
zu  gründen  in  den  Heimarbeitergegenden  und  Industrie-Kleinstädten. ­

3.  Die  Durchführung  des  Gesetzes  auch  im  Sinne  einer
vernünftigen  Beschäftigung  der  Kinder  unter  Zuhilfenahme ­
  der  Mittel  des  Staates  und  der  Gemeinden  zu  fördern.
(Ausbau  der  Ferienkolonien.  Spielplätze.  Turnen.  Handfertigkeitssache.) ­

4.  Zur  Verbreitung  der  Kenntnis  der  Schutzbestimmungen  beizutragen, ­

5.  in  allen  Orten  „Meldestellen  zum  Schutz  der  Kinder"  zu
errichten,  an  welche  Anzeigen  erstattet  werden,
6.  danach  zu  streben,  daß  ihre  Rechercheure  den  Schutz  öffentlicher ­
  Beamten  erhalten,
7.  mit  den  Polizei-  und  Gewerbeaufsichtsbeamten,  sowie  der
Schule  in  enger  Verbindung  zu  arbeiten.  Stellt  der  Staat
im  Lause  der  Zeit  Erziehungsinspektoren  im  Hauptamt  ein,  so
werden  sie
8.  ihm  den  Arbeitsstab  zu  stellen  haben.
Die  deutschenFrauen  wollen  uns  nicht  zürnen,  wenn  wir
ihnen  besondere  Aufgaben  nicht  stellten.  Eine  Sonderstellung
der  Frau  auf  dem  Gebiet  des  Gewerbeschutzes,  des  Kinderschutzes,
der  Fürsorgebestrebungen  gibt  es  für  uns  nicht,  es  sei  denn
jene,  welche  sich  daraus  ergibt,  daß  das  Weib  oft  mehr  als
der  Mann  befähigt  erscheint,  auf  diesen  Gebieten
Hervorragendes  zu  leisten.
Wollt  ihr  helfen,  ihr  deutschen  Frauen?  Schließt  euch  den
Vereinigungen  an,  aber  nicht  nur  dem  Namen  nach!  Was
den  Lehrern  gesagt  ist,  sei  den  Kolleginnen  vom  Fach  zur  Beratung ­
  in  ihren  Vereinen  noch  besonders  empfohlen.
YII.  Schlußwort.
Das  Deutsche  Reich  zählte  1898  8  334  919  schulpflichtige  Kinder,
von  denen  nach  der  Statistik  mindestens  544  283  gewerblich  tätig
            
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