Full text : Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

Zweiter  Teil.
Kommentar  zum  Reichsgesetz,  betreffend
Kinderarbeit  in  gewerblichen  Betrieben
vom  30.  März  1903.

Einleitung.
Das  „Kinderschutzgesetz",  welches  am  1.  Januar  1904  in  Kraft
tritt,  ist  das  Ergebnis  jahrzehntelanger  Bestrebungen,  *)  den  gesetzlichen ­
  Schutz  der  Kinder  gegen  zu  frühe  und  zu  ausgedehnte  Arbeit
besser  auszugestalten.
Den  letzten  Anstoß 2 )  zur  Einbringung  des  Gesetzentwurfes
hatten  die  Zahlen  der  Reichsenquete  von  1898  gegeben.  Unter
anderem  ist  der  Entwurf  im  allgemeinen  Teile  folgendcrniaßen  begründet ­
  worden:
„Im  Jahre  1898  sind  über  die  gewerbliche  Kinderarbeit  äußer ¬  *  S.
st  Insbesondere  siehe  hierüber  Agahd,  Kinderarbeit  und  Gesetz  gegen
die  Ausnutzung  kindlicher  Arbeitskraft  in  Deutschland,  Jena  1902  und  ferner
in  Brauns  Archiv  für  soziale  Gesetzgebung  und  Statistik  Bd.  XII  S.  372ff.;
die  „Soziale  Praxis"  in  den  letzten  Jahrgängen.
st  Zur  Geschichte  des  Kinderschutzgesetzes  vgl.  Günther,  K.  Anton,  Geschichte ­
  der  preußischen  Fabrikgesetzgebung;  Spangenberg  S.  9ff.;  Rohmer
S.  799  und  800;  v.  Nohrscheid  S.  10ff.;  Zwick  S-  1  ff.,  endlich  zu  den
einzelnen  Paragraphen  der  Gew.Ord.,  welche  bisher  nur  die  Arbeit  schulpflichtiger ­
  Kinder  in  Fabriken  verboten  und  die  zulässige  Beschäftigung
jugendlicher  Arbeiter  einschränkten,  über  die  einzelnen  auf  Grund  der  Gew.Ord.
ergangenen  Bundesratsverordnungen  usw.  v.  Landmann-Rohmer,  Kommentar
zur  Gewerbeordnung  4.  Auflage,  (z.  B.  §§  42  b,  65  a,  60  b,  62,120  c,  135,136.)
            
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