Full text: Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

44 Zur Durchführung des Gesetzes. 
schaftlicher Besserstellung Mittel flüssig zu machen, um der 
Not zu steuern, 
2. Neue Vereine gewissermaßen als Zwing-Uri 
zu gründen in den Heimarbeitergegenden und In 
dustrie-Kleinstädten. 
3. Die Durchführung des Gesetzes auch im Sinne einer 
vernünftigen Beschäftigung der Kinder unter Zuhilfe 
nahme der Mittel des Staates und der Gemeinden zu fördern. 
(Ausbau der Ferienkolonien. Spielplätze. Turnen. Handfertig 
keitssache.) 
4. Zur Verbreitung der Kenntnis der Schutzbestimmungen bei 
zutragen, 
5. in allen Orten „Meldestellen zum Schutz der Kinder" zu 
errichten, an welche Anzeigen erstattet werden, 
6. danach zu streben, daß ihre Rechercheure den Schutz öffent 
licher Beamten erhalten, 
7. mit den Polizei- und Gewerbeaufsichtsbeamten, sowie der 
Schule in enger Verbindung zu arbeiten. Stellt der Staat 
im Lause der Zeit Erziehungsinspektoren im Hauptamt ein, so 
werden sie 
8. ihm den Arbeitsstab zu stellen haben. 
Die deutschenFrauen wollen uns nicht zürnen, wenn wir 
ihnen besondere Aufgaben nicht stellten. Eine Sonderstellung 
der Frau auf dem Gebiet des Gewerbeschutzes, des Kinderschutzes, 
der Fürsorgebestrebungen gibt es für uns nicht, es sei denn 
jene, welche sich daraus ergibt, daß das Weib oft mehr als 
der Mann befähigt erscheint, auf diesen Gebieten 
Hervorragendes zu leisten. 
Wollt ihr helfen, ihr deutschen Frauen? Schließt euch den 
Vereinigungen an, aber nicht nur dem Namen nach! Was 
den Lehrern gesagt ist, sei den Kolleginnen vom Fach zur Bera 
tung in ihren Vereinen noch besonders empfohlen. 
YII. Schlußwort. 
Das Deutsche Reich zählte 1898 8 334 919 schulpflichtige Kinder, 
von denen nach der Statistik mindestens 544 283 gewerblich tätig
	        
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