Full text : Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

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Einleitung.

den  Gast-  und  Schankwirtschaften,  vor  allem  aber  in  den  Jahresberichten ­
  der  Gcwerbe-Aufsichtsbeamten  mit  ihren  häufigen  Klagen
über  eine  übermäßige  gewerbliche  Kinderbeschäftigung.
Hiernach  kann  nicht  bezweifelt  werden,  daß  eine  dringende  Veranlassung ­
  vorliegt,  nunmehr  der  Regelung  der  gewerblichen  Kinderarbeit ­
  außerhalb  der  Fabriken  und  der  diesen  gleichstehenden  Anlagen
näher  zu  treten.  Auch  wird  sich  diese  Regelung  angesichts  der  hervorgehobenen ­
  Mißstände  nicht  auf  diejenigen  Fälle  beschränken  können,
in  denen  Kinder  außerhalb  der  Familie  als  gewerbliche  Arbeiter
in  Werkstätten,  dem  Handels-  und  Verkehrsgewerbe  und  dergleichen
tätig  sind.  Ein  Eingreifen  erscheint  vielmehr  auch  hinsichtlich  solcher
Betriebe  geboten,  in  denen  ausschließlich  Familienangehörige  beschäftigt ­
  werden,  so  daß  insoweit  von  dem  bisher  auf  dem  Gebiete
des  Arbeiterschutzes  maßgebenden  Grundsätze  des  §  154  Abs.  4  der
Gewerbeordnung,  wonach  die  Familie  die  Schranke  für  die  Arbeiterschutzgesetzgebung ­
  bilven  soll,  abzusehen  sein  wird.
Die  Bedenken,  welche  gegen  eine  Regelung  der  Kinderarbeit  in
solchen  Betrieben  sprechen,  in  denen  der  Arbeitgeber  ausschließlich
Familienangehörige  beschäftigt,  also  in  Betrieben,  wie  sie  sich  besonders ­
  zahlreich  in  der  Hausindustrie  finden,  sind  eingehend  erwogen ­
  worden.  Namentlich  war  man  sich  der  Schwierigkeiten  einer
ausreichenden  Kontrolle  wohl  bewußt.  Allein  in  dieser  Beziehung
kam  zunächst  in  Betracht,  daß  schon  dadurch  viel  gewonnen  ist,  wenn
überhaupt  Bestimmungen  bestehen,  welche  unzulässige  Kinderbeschäftigung ­
  für  die  Folge  ausschließen,  da  solche  Vorschriften  den  Eltern
einen  Maßstab  dafür  geben  werden,  was  sie  ihren  Kindern  ohne
Gefahr  für  deren  körperliche  und  geistige  Entwicklung  zumuten  dürfen;
auch  wird  hierdurch  das  Bewußtsein  der  Eltern  von  ihrer  ethischen
Verantwortlichkeit  ihren  Kindern  gegenüber  geweckt  und  geschärft."
„Vor  allem  aber  lassen  die  Ergebnisse  der  Erhebungen  in  Verbindung
mit  dem  sonst  vorliegenden  Material  ein  Vorgehen  auch  auf  dem
Gebiete  der  Familienbetriebe  so  dringend  notwendig  erscheinen,  daß
demgegenüber  die  bestehenden  Bedenken  zurücktreten  müssen.
Bei  den  angestellten  Ermittlungen  ist  zwar  der  Umfang  der
Kinderarbeit  in  Familienbetrieben  nicht  ziffermäßig  festgestellt  worden."
„Es  sind  jedoch  fast  83  Prozent  der  in  der  Industrie  verwendeten
            
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