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Einleitung.
den Gast- und Schankwirtschaften, vor allem aber in den Jahresberichten
der Gcwerbe-Aufsichtsbeamten mit ihren häufigen Klagen
über eine übermäßige gewerbliche Kinderbeschäftigung.
Hiernach kann nicht bezweifelt werden, daß eine dringende Veranlassung
vorliegt, nunmehr der Regelung der gewerblichen Kinderarbeit
außerhalb der Fabriken und der diesen gleichstehenden Anlagen
näher zu treten. Auch wird sich diese Regelung angesichts der hervorgehobenen
Mißstände nicht auf diejenigen Fälle beschränken können,
in denen Kinder außerhalb der Familie als gewerbliche Arbeiter
in Werkstätten, dem Handels- und Verkehrsgewerbe und dergleichen
tätig sind. Ein Eingreifen erscheint vielmehr auch hinsichtlich solcher
Betriebe geboten, in denen ausschließlich Familienangehörige beschäftigt
werden, so daß insoweit von dem bisher auf dem Gebiete
des Arbeiterschutzes maßgebenden Grundsätze des § 154 Abs. 4 der
Gewerbeordnung, wonach die Familie die Schranke für die Arbeiterschutzgesetzgebung
bilven soll, abzusehen sein wird.
Die Bedenken, welche gegen eine Regelung der Kinderarbeit in
solchen Betrieben sprechen, in denen der Arbeitgeber ausschließlich
Familienangehörige beschäftigt, also in Betrieben, wie sie sich besonders
zahlreich in der Hausindustrie finden, sind eingehend erwogen
worden. Namentlich war man sich der Schwierigkeiten einer
ausreichenden Kontrolle wohl bewußt. Allein in dieser Beziehung
kam zunächst in Betracht, daß schon dadurch viel gewonnen ist, wenn
überhaupt Bestimmungen bestehen, welche unzulässige Kinderbeschäftigung
für die Folge ausschließen, da solche Vorschriften den Eltern
einen Maßstab dafür geben werden, was sie ihren Kindern ohne
Gefahr für deren körperliche und geistige Entwicklung zumuten dürfen;
auch wird hierdurch das Bewußtsein der Eltern von ihrer ethischen
Verantwortlichkeit ihren Kindern gegenüber geweckt und geschärft."
„Vor allem aber lassen die Ergebnisse der Erhebungen in Verbindung
mit dem sonst vorliegenden Material ein Vorgehen auch auf dem
Gebiete der Familienbetriebe so dringend notwendig erscheinen, daß
demgegenüber die bestehenden Bedenken zurücktreten müssen.
Bei den angestellten Ermittlungen ist zwar der Umfang der
Kinderarbeit in Familienbetrieben nicht ziffermäßig festgestellt worden."
„Es sind jedoch fast 83 Prozent der in der Industrie verwendeten