Full text: Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

II. Beschäftigung fremder Kinder § 7. 
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Kinder unter diesem Alter verboten (Agahd, Kinderarbeit 1902 S. 176). Das 
Verbot trifft Knaben und Mädchen (§ 2).. Die Motive S. 20 erklären 
folgendes: „Bei der Beschäftigung im Betriebe von Gast- und von Schank 
wirtschaften kommen insbesondere Fälle der schon in der Begründung zu § 4 
erwähnten Art vor, in denen der Bctriebsunternehmer in keinem unmittelbaren 
Verhältnisse zu den beschäftigten Kindern steht, sondern ihre Beschäftigung 
bloß duldet. In diesem Sinne fällt beispielsweise die Beschäftigung von 
Kegeljungen auch dann unter die hier vorgesehenen Bestimmungen, wenn 
die Jungen nicht von dem betreffenden Wirte, sondern von einem Dritten 
angenommen sind. Ebenso haben bei der Beschäftigung von Kegeljungen, 
die ihrem Vater beim Kegelaufsetzen helfen, falls der Vater nicht zugleich 
Inhaber des Gast- oder Schankwirtschaftsbetriebes ist, die Bestimmung über 
die Beschäftigung fremder und nicht diejenigen über die Beschäftigung 
eigener Kinder Anwendung zu finden, weil die Bestimmung des § 3 Abs. 3 
hier nicht zutrifft." 
Kegelaufsetzen in Prtvathäusern oder in Vereinen, die in 
ihren eigenen Klublokalen Kegelbahnen eingerichtet haben, unterliegt nicht dem 
Geltungsbereich des § 7, weil ein Gewerbebetrieb nicht vorliegt. Neukamp 
S. 20. Ein Antrag, durch Einschaltung der Worte „zum Kegelaussetzen" 
hinter den Worten „von Schankwirtschaflen" für Kinder unter 12 Jahren 
das Kegelaufsctzcn ganz allgemein zu verbieten, wurde von der Kom 
mission abgelehnt (Zwick S. 51) unter Hinweis darauf, daß Mißstände hier 
nur vereinzelt, und zwar in Großstädten, auftreten. Spangenberg S. 62 
und Rohmer S. 818. 
4. Und Mädchen nicht bei der Bedienung der Gäste: „Ab 
weichend von den Bestimmungen der ZA 5, 6 soll nach § 7 in Gast- und in 
Schankwirtschaften wegen der sittlichen Gefahren, welche der Verkehr 
mit den Gästen mit sich bringt, die Verwendung schulpflichtiger Mädchen 
beim Bedienen der Gäste gänzlich untersagt werden, während es für Knaben 
bei der sonst festgesetzten Altersgrenze und der im § 5 getroffenen Regelung 
sein Bewenden haben soll." Mot. S. 20 u. Rohmer S. 819. Für eigene 
Kinder gilt nach 8 16 das gleiche. 
Hier kommt in Betracht die Auswartung in Fremdcnzimniern (Gasthaus, 
Hotel) und das Zutragen von Speisen und Getränken (Gastzimmer, Aus 
schank, Gartenrestauration). Der „Verkauf über die Straße" fällt ebenfalls 
unter die Vorschrift (Bieranstragen und Lieferung der zubereiteten Speisen 
aus den Küchen der Gast- und Schankwirtschaften). Dieser Verkauf gehört 
„zum Betriebe", mithin ist die Tätigkeit fremder Mädchen (§ 2) unter 13 
bzw. 14 Jahren untersagt. 
5. Beschäftigung von Kindern über 12 Jahre: Vgl.Anm.7ff. 
zu 8 5. 
Ü6ev besondere polizeiliche Befugnisse hinsichtlich einzelner 
Gast- und Schankivirtschaften s. § 20 Abs. 2.
	        
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