II. Beschäftigung fremder Kinder § 7.
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Kinder unter diesem Alter verboten (Agahd, Kinderarbeit 1902 S. 176). Das
Verbot trifft Knaben und Mädchen (§ 2).. Die Motive S. 20 erklären
folgendes: „Bei der Beschäftigung im Betriebe von Gast- und von Schank
wirtschaften kommen insbesondere Fälle der schon in der Begründung zu § 4
erwähnten Art vor, in denen der Bctriebsunternehmer in keinem unmittelbaren
Verhältnisse zu den beschäftigten Kindern steht, sondern ihre Beschäftigung
bloß duldet. In diesem Sinne fällt beispielsweise die Beschäftigung von
Kegeljungen auch dann unter die hier vorgesehenen Bestimmungen, wenn
die Jungen nicht von dem betreffenden Wirte, sondern von einem Dritten
angenommen sind. Ebenso haben bei der Beschäftigung von Kegeljungen,
die ihrem Vater beim Kegelaufsetzen helfen, falls der Vater nicht zugleich
Inhaber des Gast- oder Schankwirtschaftsbetriebes ist, die Bestimmung über
die Beschäftigung fremder und nicht diejenigen über die Beschäftigung
eigener Kinder Anwendung zu finden, weil die Bestimmung des § 3 Abs. 3
hier nicht zutrifft."
Kegelaufsetzen in Prtvathäusern oder in Vereinen, die in
ihren eigenen Klublokalen Kegelbahnen eingerichtet haben, unterliegt nicht dem
Geltungsbereich des § 7, weil ein Gewerbebetrieb nicht vorliegt. Neukamp
S. 20. Ein Antrag, durch Einschaltung der Worte „zum Kegelaussetzen"
hinter den Worten „von Schankwirtschaflen" für Kinder unter 12 Jahren
das Kegelaufsctzcn ganz allgemein zu verbieten, wurde von der Kom
mission abgelehnt (Zwick S. 51) unter Hinweis darauf, daß Mißstände hier
nur vereinzelt, und zwar in Großstädten, auftreten. Spangenberg S. 62
und Rohmer S. 818.
4. Und Mädchen nicht bei der Bedienung der Gäste: „Ab
weichend von den Bestimmungen der ZA 5, 6 soll nach § 7 in Gast- und in
Schankwirtschaften wegen der sittlichen Gefahren, welche der Verkehr
mit den Gästen mit sich bringt, die Verwendung schulpflichtiger Mädchen
beim Bedienen der Gäste gänzlich untersagt werden, während es für Knaben
bei der sonst festgesetzten Altersgrenze und der im § 5 getroffenen Regelung
sein Bewenden haben soll." Mot. S. 20 u. Rohmer S. 819. Für eigene
Kinder gilt nach 8 16 das gleiche.
Hier kommt in Betracht die Auswartung in Fremdcnzimniern (Gasthaus,
Hotel) und das Zutragen von Speisen und Getränken (Gastzimmer, Aus
schank, Gartenrestauration). Der „Verkauf über die Straße" fällt ebenfalls
unter die Vorschrift (Bieranstragen und Lieferung der zubereiteten Speisen
aus den Küchen der Gast- und Schankwirtschaften). Dieser Verkauf gehört
„zum Betriebe", mithin ist die Tätigkeit fremder Mädchen (§ 2) unter 13
bzw. 14 Jahren untersagt.
5. Beschäftigung von Kindern über 12 Jahre: Vgl.Anm.7ff.
zu 8 5.
Ü6ev besondere polizeiliche Befugnisse hinsichtlich einzelner
Gast- und Schankivirtschaften s. § 20 Abs. 2.